Begründung:
Marco und Nino sind die ehelichen Kinder von Andrea und Gottfried R*****. Die Obsorge steht der Mutter alleine zu.
Der Vater zahlt für seine Söhne monatlich je EUR 314,-- an Unterhalt. Nino befindet sich seit dem 5. 9. 2002 in kieferorthopädischer Behandlung. Die Kosten im ersten Behandlungsjahr belaufen sich nach Abzug eines Zuschusses der Krankenversicherung auf EUR 1.216,47.
Am 17. 12. 2002 beantragte die Mutter, den Vater zur Leistung eines einmaligen Sonderbedarfes in der Höhe von EUR 608,23 zu verpflichten.
Der Vater wendete dagegen am 23. 12. 2002 ein, sich nicht in der Lage zu sehen, über seine monatlichen Unterhaltsbeiträge von je EUR 314,-- höhere bzw zusätzliche Leistungen zu zahlen. Er bezahle für seine Wohnung monatlich EUR 269,--, für Strom EUR 36,34, für Telefon ebenfalls EUR 36,34 und müsse für eine Unfall- sowie Krankenzusatzversicherung jeweils monatlich EUR 9,40 aufwenden. Daneben benötige er noch finanzielle Mittel für seine Lebenshaltungskosten.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, für Nino zusätzlich zu dem von ihm monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrag von EUR 314,-- einen einmaligen Sonderbedarfsbetrag für das erste Behandlungsjahr des Kindes von EUR 176,-- zu Handen der Mutter zu bezahlen und wies ein Mehrbegehren von EUR 432,23 (Differenz zur Hälfte der Gesamtkosten der Zahnbehandlung) ab. Es erachtete den Vater nur als im Rahmen der Prozentsatzkomponente zahlungspflichtig; daraus ergebe sich bei einem anrechenbaren Durchschnittseinkommen von EUR 1.975,10 und einem Anspruch Ninos von 18 % ein Betrag von EUR 355,50, der im Hinblick auf die Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Vaters in Anbetracht der von der Mutter bezogenen staatlichen Transferleistungen auf EUR 328,69 zu reduzieren sei; die Differenz zum laufenden Unterhalt, umgerechnet auf ein Jahr, mache den zugesprochenen Betrag aus.
Das von der Mutter angerufene Rekursgericht gab deren Rechtsmittel teilweise Folge und verpflichtete den Vater zur Zahlung eines Sonderbedarfsbetrages für das erste Behandlungsjahr der kieferorthopädischen Behandlung des Kindes von insgesamt EUR 500,--, während es ein Mehrbegehren von EUR 108,23 abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht erachtete hier einen nicht existenznotwendigen Sonderbedarf für gegeben, weshalb der Vater im Rahmen der Prozentsatzkomponente zur teilweisen Abdeckung dieses Sonderbedarfes zu verhalten sei. Eine steuerliche Entlastung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002 mit welchem die Wortfolge in § 12a FLAG "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben wurde, komme aber nicht in Betracht, weil der Vater im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erkennen habe lassen, er strebe eine solche Entlastung an.Das Rekursgericht erachtete hier einen nicht existenznotwendigen Sonderbedarf für gegeben, weshalb der Vater im Rahmen der Prozentsatzkomponente zur teilweisen Abdeckung dieses Sonderbedarfes zu verhalten sei. Eine steuerliche Entlastung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002 mit welchem die Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben wurde, komme aber nicht in Betracht, weil der Vater im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erkennen habe lassen, er strebe eine solche Entlastung an.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anrechnung der staatlichen Transferleistung ohne entsprechendes Vorbringen eines - wie hier - nicht anwaltlich vertretenen Unterhaltspflichtigen nicht veröffentlicht sei.
Der Vater beantragt in seinem zu Protokoll gegebenen ordentlichen Revisionsrekurs die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ihm sei das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 7. 2002 aus den Medien bekannt und der Ansicht gewesen, dass auf Grund der Aufhebung der obgenannten Wortfolge und der dadurch gegebenen Anrechnungsverpflichtung sehr wohl eine amtswegige Anrechnung der Transferleistungen in Betracht kommen müsse.
Die Mutter beantragt in ihrer Gegenschrift zum Revisionsrekurs des Vaters diesem nicht Folge zu geben.