Begründung:
Die beklagten Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch Bad Ischl mit dem darauf errichteten Haus S*****platz Nr 4.
Mit der am 5.November 1993 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin S 180.000 Schmerzengeld und die Feststellung (S 25.000), daß die beklagten Parteien für alle künftigen Schäden aus dem klagsgegenständlichen Vorfall vom 8.12.1990 zur Gänze zur ungeteilten Hand haften, mit der Begründung, sie sei am 8.12.1990 in Bad Ischl vom S*****platz in Richtung W*****straße gegangen, wobei der Gehsteig vor dem Haus S*****platz 4 zu einem Drittel geräumt und gestreut gewesen sei. Etwa 1 m bis 1,5 m vor der Grundgrenze sei auf dem Gehsteig ein Christbaum aufgestellt gewesen, welcher die Fortsetzung des geräumten Weges gehindert habe. Um dem Christbaum auszuweichen, habe sie als Fußgängerin nach links auf den ungeräumten, mit einer Eisschicht bedeckten Teil des Gehsteigs gehen müssen und sei auf einem Eisbuckel zu Sturz gekommen, wobei sie sich einen Bruch des linken Oberschenkels zugezogen habe.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung und wandten ein, der Gehsteig vor dem Haus S*****platz 4 sei ordnungsgemäß gereinigt und gestreut gewesen. Die Klägerin sei aus eigener Unvorsichtigkeit am Gehsteig vor dem Haus W*****straße Nr 2 gestürzt, wobei sich der Unfall um 20,00 Uhr, sohin außerhalb der durch Verordnung der Stadtgemeinde Bad Ischl auf die Zeit von 7,00 bis 19,00 Uhr eingeschränkten Schneeräum- und Streupflicht, ereignet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging von folgenden Feststellungen aus:
Die Klägerin kam am 8.12.1990 gegen 20,00 Uhr in Bad Ischl am Gehsteig vor dem Hause S*****platz 4 oder W*****straße 2 zu Sturz.
Laut Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 27.1.1984 haben die Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet von Bad Ischl dafür zu sorgen, daß die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in deren Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 7,00 bis 19,00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis gestreut sind. Die Liegenschaften S*****platz 4 und W*****straße 2 liegen innerhalb des in der Verordnung beschriebenen örtlichen Anwendungsbereiches.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Zeit, in der der Gehsteig gesäubert und gestreut sein müsse, durch Verordnung des Gemeinderates Bad Ischl vom 27.1.1984, zu deren Erlassung dieser durch § 93 Abs 4 StVO ermächtigt sei, auf 7,00 bis 19,00 Uhr eingeschränkt sei. Die Beklagten hätten für einen Sturz der Klägerin nicht zu haften, da sich dieser jedenfalls außerhalb dieses festgelegten Zeitraumes ereignet habe. Es sei nämlich in § 93 StVO nicht die Zeit festgelegt, in der Gehsteige und Gehwege gesäubert und gestreut werden, sondern sein müssen, weshalb sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, daß der im Unfallszeitpunkt vorhandene Zustand der Gehsteigoberfläche bereits vor 19 Uhr vorhanden gewesen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Zeit, in der der Gehsteig gesäubert und gestreut sein müsse, durch Verordnung des Gemeinderates Bad Ischl vom 27.1.1984, zu deren Erlassung dieser durch Paragraph 93, Absatz 4, StVO ermächtigt sei, auf 7,00 bis 19,00 Uhr eingeschränkt sei. Die Beklagten hätten für einen Sturz der Klägerin nicht zu haften, da sich dieser jedenfalls außerhalb dieses festgelegten Zeitraumes ereignet habe. Es sei nämlich in Paragraph 93, StVO nicht die Zeit festgelegt, in der Gehsteige und Gehwege gesäubert und gestreut werden, sondern sein müssen, weshalb sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, daß der im Unfallszeitpunkt vorhandene Zustand der Gehsteigoberfläche bereits vor 19 Uhr vorhanden gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, es bestehe keine Notwendigkeit für die Feststellung, ob der Zustand des Gehsteiges zwischen 19,00 Uhr und dem Unfallszeitpunkt verändert wurde, zumal § 93 Abs 1 StVO nicht auf das Verhalten des Liegenschaftseigentümers, sondern vielmehr auf den Erfolg dieses Verhaltens abstelle. § 93 Abs 1 StVO und die Verordnung des Gemeinderates Bad Ischl stellten Schutznormen gemäß § 1311 ABGB dar, deren Schutzzweck sich auf die Gefahren bei der Benützung vereister oder mit Schnee bedeckter Gehsteige innerhalb eines eingegrenzten Zeitraumes, nicht jedoch auf daran angrenzende Zeiträume erstrecke.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, es bestehe keine Notwendigkeit für die Feststellung, ob der Zustand des Gehsteiges zwischen 19,00 Uhr und dem Unfallszeitpunkt verändert wurde, zumal Paragraph 93, Absatz eins, StVO nicht auf das Verhalten des Liegenschaftseigentümers, sondern vielmehr auf den Erfolg dieses Verhaltens abstelle. Paragraph 93, Absatz eins, StVO und die Verordnung des Gemeinderates Bad Ischl stellten Schutznormen gemäß Paragraph 1311, ABGB dar, deren Schutzzweck sich auf die Gefahren bei der Benützung vereister oder mit Schnee bedeckter Gehsteige innerhalb eines eingegrenzten Zeitraumes, nicht jedoch auf daran angrenzende Zeiträume erstrecke.
Die gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.