Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil es zur Frage der fehlerhaften Beschaffenheit eines Schleppliftes keine Rechtsprechung gibt, sie ist im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, die beklagte Partei habe einen Haftungsbefreiungsgrund des § 9 EKHG nicht bewiesen. Es liege ein Fehler in der Beschaffenheit des Schiliftes vor, sodaß die Ersatzpflicht auch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Fehler in der Beschaffenheit des Schiliftes liege deshalb vor, weil die Klemmvorrichtung des Bügels an der Vorderseite nicht durch einen Ring so abgesichert war, daß sich kein Spalt ergeben hätte können.Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, die beklagte Partei habe einen Haftungsbefreiungsgrund des Paragraph 9, EKHG nicht bewiesen. Es liege ein Fehler in der Beschaffenheit des Schiliftes vor, sodaß die Ersatzpflicht auch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Fehler in der Beschaffenheit des Schiliftes liege deshalb vor, weil die Klemmvorrichtung des Bügels an der Vorderseite nicht durch einen Ring so abgesichert war, daß sich kein Spalt ergeben hätte können.
Diese Ausführungen sind grundsätzlich zutreffend:
Gemäß §§ 1, 5 EKHG haftet für den Ersatz von Schäden die durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn entstehen, der Betriebsunternehmer. Gemäß § 2 leg cit gelten als Eisenbahnen auch die Schlepplifte. Die Ersatzpflicht ist gemäß § 9 Abs 1 EKHG dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Schiliftes beruhte. Worauf der Fehler der Beschaffenheit beruht, ist unerheblich. Fehler in der Beschaffenheit des Schiliftes schließen die Haftung des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Eine fehlerhafte Beschaffenheit ist dann gegeben, wenn die technischen Einrichtungen des Schilifts ungenügend sind (vgl ZVR 1991/39 mwN), wenn der Lift nicht verkehrssicher genug ist (vgl Apathy, Komm z EKHG, Rz 23 zu § 9), und wenn der zum Unfall führende Mangel nach dem Stand der Wissenschaft und Technik vermieden werden hätte können (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 548). Um einen Fehler in der Beschaffenheit auszuschließen genügt es, daß der Schilift unmittelbar vor dem Unfall den Zulassungsvorschriften entspricht. Wurde aber der Schilift zugelassen, obwohl er den Zulassungsvorschriften nicht entsprach, so liegt ein Fehler vor, da es auf den objektiven Zustand ankommt, und nicht darauf, ob eine Behörde oder der Halter den Fehler bemerkt hat (Koziol, aaO; Apathy, aaO; ZVR 1960/307).Gemäß Paragraphen eins, 5, EKHG haftet für den Ersatz von Schäden die durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn entstehen, der Betriebsunternehmer. Gemäß Paragraph 2, leg cit gelten als Eisenbahnen auch die Schlepplifte. Die Ersatzpflicht ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, EKHG dann ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit, noch auf einem Versagen der Verrichtungen des Schiliftes beruhte. Worauf der Fehler der Beschaffenheit beruht, ist unerheblich. Fehler in der Beschaffenheit des Schiliftes schließen die Haftung des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Eine fehlerhafte Beschaffenheit ist dann gegeben, wenn die technischen Einrichtungen des Schilifts ungenügend sind vergleiche ZVR 1991/39 mwN), wenn der Lift nicht verkehrssicher genug ist vergleiche Apathy, Komm z EKHG, Rz 23 zu Paragraph 9,), und wenn der zum Unfall führende Mangel nach dem Stand der Wissenschaft und Technik vermieden werden hätte können (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 548). Um einen Fehler in der Beschaffenheit auszuschließen genügt es, daß der Schilift unmittelbar vor dem Unfall den Zulassungsvorschriften entspricht. Wurde aber der Schilift zugelassen, obwohl er den Zulassungsvorschriften nicht entsprach, so liegt ein Fehler vor, da es auf den objektiven Zustand ankommt, und nicht darauf, ob eine Behörde oder der Halter den Fehler bemerkt hat (Koziol, aaO; Apathy, aaO; ZVR 1960/307).
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Betriebsanlagengenehmigung des von der beklagten Partei betriebenen Schiliftes im Sinne der §§ 74 ff GewO 1973. Gemäß § 74 Abs 2 Z 1 leg cit hätte die Genehmigung nur dann erteilt werden dürfen, wenn der Lift das Leben oder die Gesundheit der Kunden nicht gefährdet. Eine derartige Gefährdung liegt aber hier vor, weil es bei besonders ungünstigen Belastungsverhältnissen zu schweren Verletzungen der Benützer des Schiliftes kommen kann. Der von der beklagten Partei betriebene Lift hätte daher in der vorliegenden Form nicht genehmigt werden dürfen, er entspricht nicht den Beschaffenheitsvorschriften. Die vorliegende Betriebsanlagegenehmigung schließt daher einen Fehler in der Beschaffenheit nicht aus. Vielmehr liegt, ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, eine fehlerhafte Beschaffenheit vor, weil sich bei besonders ungünstigen Verhältnissen ein Spalt zwischen dem Zugseil und dem Bügel öffnen und dieser zu schweren Verletzungen führen kann und auch eine andere Ausführung des gesamten Schiliftes möglich gewesen wäre. Die Anlage der beklagten Partei ist somit nicht genügend verkehrssicher und hätte der Mangel auch vermieden werden können.Im vorliegenden Fall erfolgte eine Betriebsanlagengenehmigung des von der beklagten Partei betriebenen Schiliftes im Sinne der Paragraphen 74, ff GewO 1973. Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg cit hätte die Genehmigung nur dann erteilt werden dürfen, wenn der Lift das Leben oder die Gesundheit der Kunden nicht gefährdet. Eine derartige Gefährdung liegt aber hier vor, weil es bei besonders ungünstigen Belastungsverhältnissen zu schweren Verletzungen der Benützer des Schiliftes kommen kann. Der von der beklagten Partei betriebene Lift hätte daher in der vorliegenden Form nicht genehmigt werden dürfen, er entspricht nicht den Beschaffenheitsvorschriften. Die vorliegende Betriebsanlagegenehmigung schließt daher einen Fehler in der Beschaffenheit nicht aus. Vielmehr liegt, ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, eine fehlerhafte Beschaffenheit vor, weil sich bei besonders ungünstigen Verhältnissen ein Spalt zwischen dem Zugseil und dem Bügel öffnen und dieser zu schweren Verletzungen führen kann und auch eine andere Ausführung des gesamten Schiliftes möglich gewesen wäre. Die Anlage der beklagten Partei ist somit nicht genügend verkehrssicher und hätte der Mangel auch vermieden werden können.
Daraus folgt, daß die beklagte Partei grundsätzlich für den Schaden, der aus der Körperverletzung der Klägerin entstanden ist, einzutreten hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Lift nach den Behauptungen der beklagten Partei seit 1982 existiert und es nie zu einem Unfall kam. Der beklagten Partei ist ja kein Verschulden anzulasten, weil sie über eine Betriebsanlagengenehmigung verfügte und auch der Liftwart die erforderliche Sorgfalt aufwendete. Daß aber der Fehler in der Beschaffenheit nicht früher zutage getreten ist, ändert nichts an der Haftung nach dem EKHG, auf die sich sie Klägerin in der Revision nunmehr allein stützt. Wenngleich im erstinstanzlichen Verfahren primär Verschulden geltend gemacht wurde, war die Gefährdungshaftung nach dem EKHG zu prüfen (Apathy, aaO, Rz 3 zu § 1).Daraus folgt, daß die beklagte Partei grundsätzlich für den Schaden, der aus der Körperverletzung der Klägerin entstanden ist, einzutreten hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Lift nach den Behauptungen der beklagten Partei seit 1982 existiert und es nie zu einem Unfall kam. Der beklagten Partei ist ja kein Verschulden anzulasten, weil sie über eine Betriebsanlagengenehmigung verfügte und auch der Liftwart die erforderliche Sorgfalt aufwendete. Daß aber der Fehler in der Beschaffenheit nicht früher zutage getreten ist, ändert nichts an der Haftung nach dem EKHG, auf die sich sie Klägerin in der Revision nunmehr allein stützt. Wenngleich im erstinstanzlichen Verfahren primär Verschulden geltend gemacht wurde, war die Gefährdungshaftung nach dem EKHG zu prüfen (Apathy, aaO, Rz 3 zu Paragraph eins,).
Da noch keine Feststellungen getroffen wurden, die eine Beurteilung des von der Klägerin erlittenen Schadens der Höhe nach ermöglichen, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und war dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Den Beweis für ein Mitverschulden der Klägerin konnte die dafür beweispflichtige beklagte Partei (Apathy, aaO, Rz 3 zu § 7) nicht erbringen; die Klägerin ist aus ungeklärter Ursache gestürzt. Wegen des Sturzes allein handelte sie aber noch nicht sorgfaltswidrig (Reischauer in Rummel2, Rz 7 zu § 1297).Den Beweis für ein Mitverschulden der Klägerin konnte die dafür beweispflichtige beklagte Partei (Apathy, aaO, Rz 3 zu Paragraph 7,) nicht erbringen; die Klägerin ist aus ungeklärter Ursache gestürzt. Wegen des Sturzes allein handelte sie aber noch nicht sorgfaltswidrig (Reischauer in Rummel2, Rz 7 zu Paragraph 1297,).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.