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Entscheidung 2 Ob 781/54×

Entscheidung 2 Ob 781/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob781/54

Entscheidungsdatum

20.10.1954

Kopf

SZ 27/263

Spruch

Für Rekurse gegen die nach dem Einlangen des Ersuchens um den Vollzug der Veräußerung gemäß Paragraph 119, KO. beim Exekutionsgericht ergehenden Beschlüsse dieses Gerichtes gilt die achttägige Rechtsmittelfrist.

Entscheidung vom 20. Oktober 1954, 2 Ob 781/54.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Perg; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Linz - Nord.

Text

Das Kreisgericht W. hat im Konkurse über das Vermögen des Anton B. auf Antrag des Masseverwalters gemäß Paragraph 119, KO. die gerichtliche Veräußerung der Liegenschaft EZ. 26 Grundbuch A. durch kridamäßige Versteigerung bewilligt und um den Vollzug der Versteigerung, die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens sowie die Verständigung der Beteiligten das Bezirksgericht P. ersucht. Das Bezirksgericht P. hat das Ersuchen wegen des auf der genannten Liegenschaft für Johann M. eingetragenen Veräußerungsverbotes abgelehnt. In Abänderung dieses Beschlusses hat das Landesgericht Linz-Nord als Rekursgericht dem Bezirksgerichte P. den Vollzug der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft, die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens und die Verständigung der Beteiligten aufgetragen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der rekursgerichtliche Beschluß wurde dem Verpflichteten und Gemeinschuldner Anton B. laut dem im Akte erliegenden Rückschein am 15. September 1954 zugestellt. Am 29. September 1954, also am 14. Tage nach der Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses, hat Anton B. beim Bezirksgericht P. seinen Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß zu Protokoll angebracht.

Dieser Revisionsrekurs ist verspätet.

Im Konkursverfahren beträgt die Rekursfrist gemäß Paragraph 176, Absatz eins, KO. 14 Tage. Auch in Ansehung der vom Konkurskommissar erteilten Verkaufsbewilligung, die ja keine Exekutionsbewilligung ist, beträgt trotz Paragraph 65, EO. die Rekursfrist 14 Tage vergleiche Bartsch - Pollak, Kommentar zur Konkursordnung, 1937, römisch eins. Band, S. 552 und 556). Da aber die gerichtliche Veräußerung gemäß Paragraph 119, Absatz 3, KO. durch das Exekutionsgericht vorzunehmen ist und auf sie gemäß Paragraph 119, Absatz 2, KO. die Vorschriften der Exekutionsordnung - mit hier nicht in Betracht kommenden Abweichungen - sinngemäß anzuwenden sind, gilt für Rekurse wider die nach dem Einlangen des Ersuchens um den Vollzug der Veräußerung (den Exekutionsvollzug) beim Exekutionsgerichte, sohin nach Beginn des (Exekutions-) Vollzuges (Paragraph 33, EO.), im "Exekutionsverfahren" ergehenden Beschlüsse des Exekutionsgerichtes die in Paragraph 65, Absatz 2, EO. angeordnete achttägige Rekursfrist. Der am 14. Tage nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs war somit als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

Z27263

Schlagworte

Konkurs Rechtsmittelfrist, Kridamäßige Veräußerung, Rechtsmittelfrist, Rechtsmittelfrist kridamäßige Veräußerung, Veräußerer kridamäßige -, Rechtsmittelfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0020OB00781.54.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19541020_OGH0002_0020OB00781_5400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung