Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. 3. 1994 wurde über das Vermögen der "B*****" Speditions GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger begehrte die Unwirksamerklärung des zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei im Dezember 1993 geschlossenen Generalzessionsvertrages sowie die Zahlung von S 43,503.632,89. Er brachte vor, die beklagte Partei sei die Hausbank der Gemeinschuldnerin gewesen. Sie habe mit dieser am 2./3. 12. 1993 eine Generalzessionsvereinbarung über eine umfassende Abtretung aller Kundenforderungen zur Besicherung des erweiterten Kontokorrentkredites getroffen. Zwischen 7. 9. 1993 und 21. 6. 1994 seien auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin insgesamt S 43,992.404,09 eingegangen, von denen die beklagte Partei nur S 488.771,20 an den Kläger bezahlt habe. Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gemeinschuldnerin sei bereits längere Zeit vor dem Herbst 1993 eingetreten, der Beklagten sei dies zumindest seit Mai 1993 bekannt gewesen bzw hätte es ihr bekannt sein müssen. Trotz Kenntnis des Jahresabschlusses 1992 und aller sonstigen wesentlichen Geschäftsunterlagen habe die beklagte Partei einer Ausweitung des Kreditrahmens zugestimmt.
Für den Zeitraum vor Konkurseröffnung begehrt der Kläger die Zahlung von S 41,881.915,45, für den Zeitraum nach Konkurseröffnung die Zahlung von S 2,110.488,64 (von der Summe von S 3,992.404,09 wird die Zahlung von S 488.771,20 abgezogen).
Die beklagte Partei bestritt.
Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 6. 7. 2000 wies das Erstgericht das Klagebehren im Umfang von S 38,510.845,61 ab. Es führte in dieser Entscheidung aus, es sei für den Zeitraum vor Konkurseröffnung ein Betrag von S 3,654.242,09 anfechtungsbedroht, der weitere Betrag von S 38,227.673,36 sei aber anfechtungsfest. Bei Gegenüberstellung des Kontostandes am Tag der Konkurseröffnung von S 11,025.010,96 zum Kontostand vom 21. 6. 1994 von S 9,686.465,77 ergebe sich ein weiterer anfechtungsbedrohter Betrag von S 1,338.545,19, anfechtungsfest sei hinsichtlich dieses Zeitraumes ein Betrag von S 771.943,45. Insgesamt sei daher ein Betrag von S 4,992.778,28 möglicherweise anfechtbar, das Mehrbegehren auf Zahlung von S 38,510.845,61 (Summe der anfechtungsfesten Beträge von S 38,999.616,81 minus Zahlung von S 488.771,20 = S 38,510.845,61) sei abzuweisen.
Nunmehr wies das Erstgericht auch das restliche Klagebegehren über EUR 362.839,98 sA (= S 4,992.787,28) ab.
Dabei stellte es die "Eingänge" auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei fest.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht hinsichtlich der Eingänge nach Konkurseröffnung aus, es sei vom Kläger dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden. Die Beweispflicht für das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes treffe jedoch den beweispflichtigen Masseverwalter. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Zahlungseingänge könne damit unterbleiben.
Das im Umfang der Abweisung von EUR 309.037,43 sA vom klagenden Masseverwalter angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 252.938,10 verurteilte und das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 109.901,88 sA abwies; es sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, hinsichtlich der Eingänge vor Konkurseröffnung bestehe eine Zahlungspflicht der beklagten Partei im Umfang von S 2,630.730,32.
Hinsichtlich des Zeitraum nach Konkurseröffnung sei der Saldo zum Zeitpunkte der Konkurseröffnung von jenem am 21. 6. 1994 abzuziehen. Worauf allfällige Belastungen dieses Kontos nach Konkurseröffnung zurückzuführen seien, sei vom Kläger nicht dargelegt worden. Da der Kontoabschluss zwar mit Konkurseröffnung durchzuführen sei, jedoch rechnerisch offenkundig Belastungen durchgeführt worden seien, die allerdings vom Kläger nicht beanstandet worden seien, sei der Zuspruch auf die Saldoreduktion zu beschränken. Denn, dass die beklagte Partei - entgegen einer allfälligen endgültigen Kontosperre - Verfügungen zu Ungunsten der Masse ohne Beanstandung durch den Masseverwalter getroffen hätte, könne nicht unterstellt werden. Das Berufungsgericht sprach daher dem Kläger einen weiteren Betrag von S 1,338.545,19 zu und reduzierte die dem Kläger zustehenden Forderungen um die Zahlung von S 488.771,20 und gelangte auf diese Weise zu einem Zuspruch von EUR 252.938,10; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 109.901,88 sA wurde abgewiesen.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihm ein Betrag von EUR 309.037,43 sA zuerkannt werde.
Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.