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Entscheidung 2 Ob 8/04x×

Entscheidung 2 Ob 8/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob8/04x

Entscheidungsdatum

01.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Klemens D*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der "B*****" Speditionsgesellschaft mbH & Co KG, wider die beklagte Partei ***** Bank *****, vertreten durch Dr. Susanne Fruhstorfer, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 362.839,98, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2003, GZ 3 R 73/03g-86, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Jänner 2003, GZ 32 Cg 78/98g-81, zum Teil bestätigt und zum Teil abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.808,14 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 301,36, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. 3. 1994 wurde über das Vermögen der "B*****" Speditions GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger begehrte die Unwirksamerklärung des zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei im Dezember 1993 geschlossenen Generalzessionsvertrages sowie die Zahlung von S 43,503.632,89. Er brachte vor, die beklagte Partei sei die Hausbank der Gemeinschuldnerin gewesen. Sie habe mit dieser am 2./3. 12. 1993 eine Generalzessionsvereinbarung über eine umfassende Abtretung aller Kundenforderungen zur Besicherung des erweiterten Kontokorrentkredites getroffen. Zwischen 7. 9. 1993 und 21. 6. 1994 seien auf dem Kreditkonto der Gemeinschuldnerin insgesamt S 43,992.404,09 eingegangen, von denen die beklagte Partei nur S 488.771,20 an den Kläger bezahlt habe. Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gemeinschuldnerin sei bereits längere Zeit vor dem Herbst 1993 eingetreten, der Beklagten sei dies zumindest seit Mai 1993 bekannt gewesen bzw hätte es ihr bekannt sein müssen. Trotz Kenntnis des Jahresabschlusses 1992 und aller sonstigen wesentlichen Geschäftsunterlagen habe die beklagte Partei einer Ausweitung des Kreditrahmens zugestimmt.

Für den Zeitraum vor Konkurseröffnung begehrt der Kläger die Zahlung von S 41,881.915,45, für den Zeitraum nach Konkurseröffnung die Zahlung von S 2,110.488,64 (von der Summe von S 3,992.404,09 wird die Zahlung von S 488.771,20 abgezogen).

Die beklagte Partei bestritt.

Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 6. 7. 2000 wies das Erstgericht das Klagebehren im Umfang von S 38,510.845,61 ab. Es führte in dieser Entscheidung aus, es sei für den Zeitraum vor Konkurseröffnung ein Betrag von S 3,654.242,09 anfechtungsbedroht, der weitere Betrag von S 38,227.673,36 sei aber anfechtungsfest. Bei Gegenüberstellung des Kontostandes am Tag der Konkurseröffnung von S 11,025.010,96 zum Kontostand vom 21. 6. 1994 von S 9,686.465,77 ergebe sich ein weiterer anfechtungsbedrohter Betrag von S 1,338.545,19, anfechtungsfest sei hinsichtlich dieses Zeitraumes ein Betrag von S 771.943,45. Insgesamt sei daher ein Betrag von S 4,992.778,28 möglicherweise anfechtbar, das Mehrbegehren auf Zahlung von S 38,510.845,61 (Summe der anfechtungsfesten Beträge von S 38,999.616,81 minus Zahlung von S 488.771,20 = S 38,510.845,61) sei abzuweisen.

Nunmehr wies das Erstgericht auch das restliche Klagebegehren über EUR 362.839,98 sA (= S 4,992.787,28) ab.

Dabei stellte es die "Eingänge" auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei fest.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht hinsichtlich der Eingänge nach Konkurseröffnung aus, es sei vom Kläger dazu kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden. Die Beweispflicht für das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes treffe jedoch den beweispflichtigen Masseverwalter. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Zahlungseingänge könne damit unterbleiben.

Das im Umfang der Abweisung von EUR 309.037,43 sA vom klagenden Masseverwalter angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 252.938,10 verurteilte und das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 109.901,88 sA abwies; es sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, hinsichtlich der Eingänge vor Konkurseröffnung bestehe eine Zahlungspflicht der beklagten Partei im Umfang von S 2,630.730,32.

Hinsichtlich des Zeitraum nach Konkurseröffnung sei der Saldo zum Zeitpunkte der Konkurseröffnung von jenem am 21. 6. 1994 abzuziehen. Worauf allfällige Belastungen dieses Kontos nach Konkurseröffnung zurückzuführen seien, sei vom Kläger nicht dargelegt worden. Da der Kontoabschluss zwar mit Konkurseröffnung durchzuführen sei, jedoch rechnerisch offenkundig Belastungen durchgeführt worden seien, die allerdings vom Kläger nicht beanstandet worden seien, sei der Zuspruch auf die Saldoreduktion zu beschränken. Denn, dass die beklagte Partei - entgegen einer allfälligen endgültigen Kontosperre - Verfügungen zu Ungunsten der Masse ohne Beanstandung durch den Masseverwalter getroffen hätte, könne nicht unterstellt werden. Das Berufungsgericht sprach daher dem Kläger einen weiteren Betrag von S 1,338.545,19 zu und reduzierte die dem Kläger zustehenden Forderungen um die Zahlung von S 488.771,20 und gelangte auf diese Weise zu einem Zuspruch von EUR 252.938,10; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 109.901,88 sA wurde abgewiesen.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihm ein Betrag von EUR 309.037,43 sA zuerkannt werde.

Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf Annahmen beruht, die durch den Akteninhalt nicht gedeckt sind, sie ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei davon auszugehen, dass die Globalzessionsvereinbarung den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sei. Die beklagte Partei habe daher sämtliche Zahlungseingänge nach Konkurseröffnung herauszugeben. Die beklagte Partei habe aber Gegenforderungen in das Kontokorrent eingestellt und der Aufrechnung zugeführt. Nur durch die erfolgte Aufrechnung sei es zu einer verminderten Saldosenkung gekommen. Ob die Aufrechnung konkursrechtlich zulässig sei, sei nach Paragraph 19, KO zu prüfen. Der Einwand einer zulässigerweise erfolgten Aufrechnung sei also dem Einwand einer erfolgten Zahlung gleichzusetzen. Da eine Beweislastumkehr gesetzlich nicht normiert sei, sei der Einwand der erfolgten Schuldtilgung durch Aufrechnung (Zahlung) vom Verpflichteten zu erheben und zu beweisen. Da die beklagte Partei nicht behauptet und bewiesen habe, dass sie zulässigerweise aufgerechnet habe, habe sie sämtliche nach Konkurseröffnung eingegangenen Beträge abzüglich der berücksichtigten freiwilligen Zahlung zu leisten.

Hiezu wurde erwogen:

Wie schon das Berufungsgericht dargelegt hat, war die beklagte Partei aufgrund der unwirksamen Generalzessionserklärung keine gesicherte Gläubigerin, sie war daher auch nicht berechtigt, die nach Konkurseröffnung einlangenden Zahlungen zu vereinnahmen. Wie sich aus dem vom Erstgericht festgestellten Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei ergibt, erfolgte nach Konkurseröffnung keineswegs nur (den offenen Saldo reduzierende) Eingänge, sondern wurde das Konto auch belastet. Worauf diese Kontobelastungen zurückzuführen sind, ist nicht festgestellt und wurde mit den Parteien auch nicht erörtert. Jedenfalls aber hätte die zahlungspflichtige beklagte Partei behaupten und beweisen müssen, weshalb sie nicht zur Zahlung sämtlicher Eingänge nach Konkurseröffnung verpflichtet sei. Dass Verfügungen zu Ungunsten der Masse mit Zustimmung des Masseverwalters erfolgten, ist eine Vermutung des Berufungsgerichtes, die aber durch den Akteninhalt nicht gedeckt ist.

Dessen ungeachtet ist die Revision der klagenden Partei aber nicht berechtigt. Das Erstgericht hat nämlich schon mit Teilurteil vom 6. 7. 2000 ausgeführt, hinsichtlich der Eingänge nach Konkurseröffnung sei nur die Differenz zwischen dem Kontostand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung und jenem am 21. 6. 1994, sohin ein Betrag von S 1,338.545,19, anfechtungsbedroht. Es hat (hinsichtlich der Eingänge nach Konkurseröffnung) das darüber hinaus gehende Begehren abgewiesen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Zeitraumes nach Konkurseröffnung waren daher in folgendem Verfahren Streitgegenstand nur mehr Eingänge im Ausmaß von S 1,338.545,19. Dieser Betrag wurde vom Berufungsgericht dem Kläger auch zugesprochen. Wenn der Kläger nun in seinem Rechtsmittel die Ansicht vertritt, es stünden ihm weitere Eingänge aus dem Zeitraum nach Konkurseröffnung zu, so ist darauf nicht einzugehen, weil, wie schon oben ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens nach dem Teilurteil für den Zeitraum nach Konkurseröffnung nur mehr Eingänge im Ausmaß von S 1,338.545,19 waren, dieser Betrag wurde ihm auch zugesprochen. Dass der noch strittige Betrag aber auf Grund von Zahlungseingängen vor Konkurseröffnung zustehe, wird im Rechtsmittel nicht behauptet.

Es war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E72971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00008.04X.0401.000

Im RIS seit

01.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20040401_OGH0002_0020OB00008_04X0000_000