Begründung:
Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht Wien den Antrag auf Delegierung deshalb nicht behandelt und die Eingabe dem Antragsteller zurückgestellt hat, weil vorläufig eine Rechtssache bei Gericht nicht anhängig ist, und aus § 31, Abs. 3 JN. zu entnehmen ist, daß die Rechtssache zunächst anhängig gemacht werden muß, ehe ein Antrag auf Zuweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht gestellt werden kann. Mit der Frage, ob der Delegierungsantrag dann bei dem an sich zur Entscheidung der Rechtssache zuständigen Gericht oder bei dem zur Entscheidung über den Delegierungsantrag zuständigen Oberlandesgericht einzubringen ist, hat sich der angefochtene Beschluß nicht befaßt.Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht Wien den Antrag auf Delegierung deshalb nicht behandelt und die Eingabe dem Antragsteller zurückgestellt hat, weil vorläufig eine Rechtssache bei Gericht nicht anhängig ist, und aus Paragraph 31,, Absatz 3, JN. zu entnehmen ist, daß die Rechtssache zunächst anhängig gemacht werden muß, ehe ein Antrag auf Zuweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht gestellt werden kann. Mit der Frage, ob der Delegierungsantrag dann bei dem an sich zur Entscheidung der Rechtssache zuständigen Gericht oder bei dem zur Entscheidung über den Delegierungsantrag zuständigen Oberlandesgericht einzubringen ist, hat sich der angefochtene Beschluß nicht befaßt.
Die Richtigkeit des vom Oberlandesgericht Wien vertretenen Standpunktes ergibt sich ohne weiteres aus der Erwägung, daß die Angaben in der noch nicht angebrachten Klage jederzeit geändert werden können, die Klagsanbringung allenfalls überhaupt unterbleiben oder die vom Antragsteller behauptete Zuständigkeit infolge der Einrede der Unzuständigkeit eine Änderung erfahren kann. Zutreffend hat das Oberlandesgericht Wien auch darauf verwiesen, daß es nicht möglich ist, von dem Gegner die allenfalls für notwendig erachtete Äußerung einzuholen, solange die Klage nicht bei Gericht angebracht und dem Gegner zugestellt ist. Es besteht daher kein Zweifel, daß ein Antrag auf Delegierung nach § 31 JN., gleichgültig, ob es sich um eine zur streitigen oder zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit gehörige Sache handelt, zur Voraussetzung hat, daß die betreffende Rechtssache bei Gericht anhängig gemacht worden ist.Die Richtigkeit des vom Oberlandesgericht Wien vertretenen Standpunktes ergibt sich ohne weiteres aus der Erwägung, daß die Angaben in der noch nicht angebrachten Klage jederzeit geändert werden können, die Klagsanbringung allenfalls überhaupt unterbleiben oder die vom Antragsteller behauptete Zuständigkeit infolge der Einrede der Unzuständigkeit eine Änderung erfahren kann. Zutreffend hat das Oberlandesgericht Wien auch darauf verwiesen, daß es nicht möglich ist, von dem Gegner die allenfalls für notwendig erachtete Äußerung einzuholen, solange die Klage nicht bei Gericht angebracht und dem Gegner zugestellt ist. Es besteht daher kein Zweifel, daß ein Antrag auf Delegierung nach Paragraph 31, JN., gleichgültig, ob es sich um eine zur streitigen oder zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit gehörige Sache handelt, zur Voraussetzung hat, daß die betreffende Rechtssache bei Gericht anhängig gemacht worden ist.
Zu einer Überweisung des Antrages samt der an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichteten Klage an das Kreisgericht Krems bestand für das Oberlandesgericht Wien kein Anlaß, ja überhaupt keine Möglichkeit, weil das Kreisgericht Krems weder zur Entscheidung über den Delegierungsantrag noch zur Entscheidung über eine an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gerichtete Klage zuständig ist.
Dem Rekurse wurde daher nicht Folge gegeben.