Die Revision ist teilweise berechtigt.
Auf Grund der Feststellungen ist davon auszugehen, daß das Beschlagen des Visiers des Sturzhelms für den Unfall ursächlich war. Daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn der LKW-Zug durch die eingeschaltete Fahrzeugbeleuchtung besser erkennbar gewesen wäre, kann den Feststellungen aber nicht entnommen werden.
§ 60 Abs 3 StVO ist eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB (ZVR 1981/187, S 237 uva). Daß die Vorschrift, stillstehende Fahrzeuge zu beleuchten, dazu dient, Teilnehmer des fließenden Verkehrs auf ein Hindernis aufmerksam zu machen, kann nicht zweifelhaft sein. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang daher zu bejahen. Fällt dem Zweitbeklagten ein Verstoß gegen § 60 StVO Abs 3 zur Last, dann wäre es Sache der Beklagten gewesen, einen Nachweis dafür zu erbringen, daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (ZVR 1956/132, S 183; ZVR 1983/227, S 277 uva). Einen derartigen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß dem Kläger durch das Anlaufen des Visiers nicht jede Sicht genommen war, sondern daß die Sicht lediglich beeinträchtigt war, was sich daraus ergibt, daß er auf eine Entfernung von 19,7 m den LKW-Zug wahrnahm. Daß er eine Lichtquelle, wie die Rücklichter eines Fahrzeuges, früher wahrgenommen hätte, ist durchaus möglich, aus den Feststellungen ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges.Paragraph 60, Absatz 3, StVO ist eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (ZVR 1981/187, S 237 uva). Daß die Vorschrift, stillstehende Fahrzeuge zu beleuchten, dazu dient, Teilnehmer des fließenden Verkehrs auf ein Hindernis aufmerksam zu machen, kann nicht zweifelhaft sein. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang daher zu bejahen. Fällt dem Zweitbeklagten ein Verstoß gegen Paragraph 60, StVO Absatz 3, zur Last, dann wäre es Sache der Beklagten gewesen, einen Nachweis dafür zu erbringen, daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (ZVR 1956/132, S 183; ZVR 1983/227, S 277 uva). Einen derartigen Beweis haben die Beklagten nicht erbracht. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß dem Kläger durch das Anlaufen des Visiers nicht jede Sicht genommen war, sondern daß die Sicht lediglich beeinträchtigt war, was sich daraus ergibt, daß er auf eine Entfernung von 19,7 m den LKW-Zug wahrnahm. Daß er eine Lichtquelle, wie die Rücklichter eines Fahrzeuges, früher wahrgenommen hätte, ist durchaus möglich, aus den Feststellungen ergibt sich jedenfalls nichts Gegenteiliges.
Entscheidend ist daher, ob der Zweitbeklagte verpflichtet gewesen wäre, die Beleuchtung am abgestellten LKW-Zug einzuschalten. Nach § 60 Abs 3 StVO muß ein stehendes Fahrzeug bei Dunkelheit nur dann nicht beleuchtet werden, wenn die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen. Diesem Erfordernis ist dann entsprochen, wenn die Umrisse des abgestellten Fahrzeuges leicht und ohne Mühe erkannt werden können (2 Ob 88/81). Im vorliegenden Fall konnte man auf eine Entfernung von 35 m die Abhebung des linken Teiles des Anhängeraufbaues gegenüber dem helleren Umfeld wahrnehmen. Ob dies die Annahme des Berufungsgerichtes, der LKW-Zug sei aus 35 m deutlich erkennbar gewesen, rechtfertigen kann, braucht nicht erörtert zu werden. Auf eine größere Entfernung als 35 m war der LKW-Zug jedenfalls nicht wahrnehmbar. Aus diesem Grund hätte er gemäß § 60 Abs 3 StVO beleuchtet werden müssen.Entscheidend ist daher, ob der Zweitbeklagte verpflichtet gewesen wäre, die Beleuchtung am abgestellten LKW-Zug einzuschalten. Nach Paragraph 60, Absatz 3, StVO muß ein stehendes Fahrzeug bei Dunkelheit nur dann nicht beleuchtet werden, wenn die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen. Diesem Erfordernis ist dann entsprochen, wenn die Umrisse des abgestellten Fahrzeuges leicht und ohne Mühe erkannt werden können (2 Ob 88/81). Im vorliegenden Fall konnte man auf eine Entfernung von 35 m die Abhebung des linken Teiles des Anhängeraufbaues gegenüber dem helleren Umfeld wahrnehmen. Ob dies die Annahme des Berufungsgerichtes, der LKW-Zug sei aus 35 m deutlich erkennbar gewesen, rechtfertigen kann, braucht nicht erörtert zu werden. Auf eine größere Entfernung als 35 m war der LKW-Zug jedenfalls nicht wahrnehmbar. Aus diesem Grund hätte er gemäß Paragraph 60, Absatz 3, StVO beleuchtet werden müssen.
Somit ist dem Zweitbeklagten ein Verschulden am Unfall anzulasten. So schwerwiegend wie das Verschulden des Klägers, der trotz sichtbehindernd angelaufenem Visier fuhr, ist das Verschulden des Zweitbeklagten allerdings nicht. Aus diesem Grund ist eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Klägers vorzunehmen.
Da im Hinblick auf die Amputation eines Beines die Voraussetzungen für ein Feststellungsurteil nicht zweifelhaft sein können und auch von den Beklagten nicht bestritten werden, war mit Teilurteil die Haftung der Beklagten für ein Drittel der künftigen Ansprüche des Klägers auszusprechen. Allerdings haftet die Drittbeklagte nur im Rahmen des Versicherungsvertrages. Teilweise war das Feststellungsbegehren daher abzuweisen.
Hinsichtlich des Leistungsbegehrens, dessen Höhe bisher nicht geprüft wurde, mußten die Urteile der Vorinstanzen hingegen aufgehoben werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.