Der Oberste Gerichtshof hat in den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen nicht generell ausgesprochen, bei der Wahl des Seitenabstandes vom Fahrbahnrand sei auf die bloße Möglichkeit des Gehens von Fußgängern Bedacht zu nehmen. Im Fall der Entscheidung ZVR 1957/212 wurde ausgeführt, von einem Fahrer könne bei Dunkelheit nicht verlangt werden, äußerst rechts zu fahren und in der Entscheidung 11 Os 287/62 (E 2 zu § 76 StVO in MGA8) wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, trotz einer am Fahrbahnrand gehenden Fußgängerin knapp rechts gefahren zu sein. Bei der zuletzt angeführten Entscheidung war eine Fußgängerin also tatsächlich vorhanden und in der anderen Entscheidung wurde es als zulässig angesehen, daß der Fahrzeuglenker nicht knapp am rechten Fahrbahnrand gefahren ist, weil es dunkel war und die Wahrnehmung von Fußgängern daher erschwert war. Im vorliegenden Fall herrschte Tageslicht und die Fahrbahn war übersichtlich. Die Hecke beeinträchtigte die Sicht auf die Fahrbahn nicht. Der Erstbeklagte konnte daher einwandfrei beurteilen, daß keine Fußgänger vorhanden sind. Da Fußgänger gemäß § 76 Abs. 1 StVO - wie zum Verschulden der Klägerin noch näher auszuführen sein wird - die Fahrbahn nicht überraschend betreten dürfen, mußte der Erstbeklagte bei der Wahl seines Seitenabstandes auf Fußgänger keine Rücksicht nehmen. Maßgebend für die Wahl des Seitenabstandes zum rechten Fahrbahnrand sind Fahrgeschwindigkeit, Breite der Fahrbahn und die gegebenen Verkehrsverhältnisse (ZVR 1988/41 uva). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Erstbeklagte eine Geschwindigkeit von nur 20 km/h einhielt, sein Fahrzeug 1,61 m und der Weg 3 m breit war, zu beiden Fahrbahnrändern somit ein Abstand von zusammen 1,39 m verblieb. Das Berufungsgericht machte dem Erstbeklagten zum Vorwurf, statt 30 bis 40 cm nicht um dasselbe Ausmaß weiter links gefahren zu sein, es verlangt somit einen Seitenabstand bis zu 80 cm. Bei einem solchen würde der Abstand zum linken Fahrbahnrand nur 59 cm betragen haben. Eine derartige Fahrweise wäre aber, da keine Fußgänger oder sonstige Hindernisse vorhanden waren, mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVO nicht vereinbar, auch wenn man auf die Hecke Bedacht nimmt, die die Sicht wohl auf den Vorplatz zum dahinter befindlichen Haus verdeckte, nicht aber die Sicht auf die Fahrbahn. Der Erstbeklagte durfte nämlich gemäß § 3 StVO grundsätzlich darauf vertrauen, daß kein Fußgänger entgegen der Vorschrift des § 76 Abs. 1 StVO überraschend die Fahrbahn betritt. Nach den Feststellungen hat der Erstbeklagte auf dem Vorplatz des Hauses 112 nie Kinder gesehen. Die Rechtsausführungen des Erstgerichtes, es hätte dem Erstbeklagten bekannt sein müssen, daß dort Kinder spielten, sind daher nicht verständlich. Im allgemeinen muß ein Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dgl. auf die Straße springt (ZVR 1975/23). Grundsätzlich kann daher weder in der eingehaltenen Geschwindigkeit noch im Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand ein Verschulden erblickt werden. Die Feststellungen bieten auch keine Grundlage, eine verspätete Reaktion des Erstbeklagten anzunehmen.Der Oberste Gerichtshof hat in den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen nicht generell ausgesprochen, bei der Wahl des Seitenabstandes vom Fahrbahnrand sei auf die bloße Möglichkeit des Gehens von Fußgängern Bedacht zu nehmen. Im Fall der Entscheidung ZVR 1957/212 wurde ausgeführt, von einem Fahrer könne bei Dunkelheit nicht verlangt werden, äußerst rechts zu fahren und in der Entscheidung 11 Os 287/62 (E 2 zu Paragraph 76, StVO in MGA8) wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, trotz einer am Fahrbahnrand gehenden Fußgängerin knapp rechts gefahren zu sein. Bei der zuletzt angeführten Entscheidung war eine Fußgängerin also tatsächlich vorhanden und in der anderen Entscheidung wurde es als zulässig angesehen, daß der Fahrzeuglenker nicht knapp am rechten Fahrbahnrand gefahren ist, weil es dunkel war und die Wahrnehmung von Fußgängern daher erschwert war. Im vorliegenden Fall herrschte Tageslicht und die Fahrbahn war übersichtlich. Die Hecke beeinträchtigte die Sicht auf die Fahrbahn nicht. Der Erstbeklagte konnte daher einwandfrei beurteilen, daß keine Fußgänger vorhanden sind. Da Fußgänger gemäß Paragraph 76, Absatz eins, StVO - wie zum Verschulden der Klägerin noch näher auszuführen sein wird - die Fahrbahn nicht überraschend betreten dürfen, mußte der Erstbeklagte bei der Wahl seines Seitenabstandes auf Fußgänger keine Rücksicht nehmen. Maßgebend für die Wahl des Seitenabstandes zum rechten Fahrbahnrand sind Fahrgeschwindigkeit, Breite der Fahrbahn und die gegebenen Verkehrsverhältnisse (ZVR 1988/41 uva). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Erstbeklagte eine Geschwindigkeit von nur 20 km/h einhielt, sein Fahrzeug 1,61 m und der Weg 3 m breit war, zu beiden Fahrbahnrändern somit ein Abstand von zusammen 1,39 m verblieb. Das Berufungsgericht machte dem Erstbeklagten zum Vorwurf, statt 30 bis 40 cm nicht um dasselbe Ausmaß weiter links gefahren zu sein, es verlangt somit einen Seitenabstand bis zu 80 cm. Bei einem solchen würde der Abstand zum linken Fahrbahnrand nur 59 cm betragen haben. Eine derartige Fahrweise wäre aber, da keine Fußgänger oder sonstige Hindernisse vorhanden waren, mit der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, StVO nicht vereinbar, auch wenn man auf die Hecke Bedacht nimmt, die die Sicht wohl auf den Vorplatz zum dahinter befindlichen Haus verdeckte, nicht aber die Sicht auf die Fahrbahn. Der Erstbeklagte durfte nämlich gemäß Paragraph 3, StVO grundsätzlich darauf vertrauen, daß kein Fußgänger entgegen der Vorschrift des Paragraph 76, Absatz eins, StVO überraschend die Fahrbahn betritt. Nach den Feststellungen hat der Erstbeklagte auf dem Vorplatz des Hauses 112 nie Kinder gesehen. Die Rechtsausführungen des Erstgerichtes, es hätte dem Erstbeklagten bekannt sein müssen, daß dort Kinder spielten, sind daher nicht verständlich. Im allgemeinen muß ein Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dgl. auf die Straße springt (ZVR 1975/23). Grundsätzlich kann daher weder in der eingehaltenen Geschwindigkeit noch im Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand ein Verschulden erblickt werden. Die Feststellungen bieten auch keine Grundlage, eine verspätete Reaktion des Erstbeklagten anzunehmen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, daß vor der Klägerin ein anderes Kind mit einem Puppenwagen aus der Einfahrt des Hauses 112 kam und auf die Fahrbahn trat. Den Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Erstbeklagte hätte wegen dieses Kindes nicht damit rechnen dürfen, es werde nicht noch ein weiteres Kind folgen, widersprachen die Revisionswerber nicht, vielmehr gehen sie in der Anfechtungserklärung und im Revisionsantrag selbst davon aus, den Erstbeklagten treffe ein Mitverschulden.
Aber auch der Klägerin ist ein Verschulden anzulasten. Wohl war es, da keine Gehsteige oder Bankette vorhanden waren, gemäß § 76 Abs. 1 StVO zulässig, am äußersten Rand der Fahrbahn zu gehen. Es war der Klägerin daher gestattet, die Fahrbahn zu betreten und auf dieser in der Längsrichtung am äußersten rechten Rand zu gehen. Das Betreten durfte jedoch nicht überraschend erfolgen. Dies war hier aber der Fall, denn der Erstbeklagte konnte die Klägerin vorher nicht sehen und war nicht mehr in der Lage, sein Verhalten danach einzurichten (vgl. ZVR 1976/353, ZVR 1977/118 und 153, ZVR 1987/70 uva). Die Klägerin war zwar noch unmündig, doch müssen auch Kinder die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf (EFSlg. 56.989). Da die Klägerin bereits neun Jahre alt war, in der Schule Verkehrsunterricht erhalten hatte und auch von den Eltern entsprechend unterwiesen worden war, konnte von ihr ein dem § 76 Abs. 1 StVO entsprechendes Verhalten erwartet werden (vgl. EFSlg. 54.243). Es mußte ihr klar sein, daß sie die Fahrbahn nicht überraschend betreten darf (vgl. EFSlg. 48.642).Aber auch der Klägerin ist ein Verschulden anzulasten. Wohl war es, da keine Gehsteige oder Bankette vorhanden waren, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, StVO zulässig, am äußersten Rand der Fahrbahn zu gehen. Es war der Klägerin daher gestattet, die Fahrbahn zu betreten und auf dieser in der Längsrichtung am äußersten rechten Rand zu gehen. Das Betreten durfte jedoch nicht überraschend erfolgen. Dies war hier aber der Fall, denn der Erstbeklagte konnte die Klägerin vorher nicht sehen und war nicht mehr in der Lage, sein Verhalten danach einzurichten vergleiche ZVR 1976/353, ZVR 1977/118 und 153, ZVR 1987/70 uva). Die Klägerin war zwar noch unmündig, doch müssen auch Kinder die für Fußgänger geltenden Bestimmungen beachten, sofern dieses Verhalten von ihnen nach Maßgabe ihres Einsichtsvermögens und ihrer körperlichen und geistigen Reife erwartet werden darf (EFSlg. 56.989). Da die Klägerin bereits neun Jahre alt war, in der Schule Verkehrsunterricht erhalten hatte und auch von den Eltern entsprechend unterwiesen worden war, konnte von ihr ein dem Paragraph 76, Absatz eins, StVO entsprechendes Verhalten erwartet werden vergleiche EFSlg. 54.243). Es mußte ihr klar sein, daß sie die Fahrbahn nicht überraschend betreten darf vergleiche EFSlg. 48.642).
Das Verschulden eines Erwachsenen, der hinter einer Hecke hervor auf die Fahrbahn gelaufen wäre, müßte wesentlich schwerer gewertet werden als das des Erstbeklagten, der freie Sicht auf die Fahrbahn hatte und eine mäßige Geschwindigkeit einhielt und dem lediglich vorzuwerfen ist, nach Auftauchen des ersten Kindes nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen zu haben, daß noch ein weiteres Kind folgen werde. Da aber das Verschulden Unmündiger milder zu beurteilen ist als unter gleichen Umständen das Verschulden Erwachsener (EFSlg. 43.510, 54.232 uva), ist im vorliegenden Fall eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt. Eine solche führt zur Wiederherstellung des Ersturteiles in der Hauptsache.
Die Abänderung führt zu einer Neuberechnung der Kosten. Bei den Kosten des Verfahrens erster Instanz war zu berücksichtigen, daß nur das Unterliegen der Klägerin mit einem Teilbetrag an Schmerzengeld nach § 43 Abs. 2 ZPO beurteilt werden kann, soweit andere Forderungen zur Gänze abgewiesen wurden, sind die Kosten gemäß § 43 Abs. 1 ZPO anteilsmäßig zu teilen, worauf die beklagten Parteien in ihrer Berufung im Kostenpunkt hingewiesen hatten. Zieht man vom Begehren der Klägerin den Teil des nicht zuerkannten Schmerzengeldes ab, dann ergibt sich, daß die Klägerin unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens mit 42 % obsiegte und mit 58 % unterlegen ist, so daß die beklagten Parteien Anspruch auf Ersatz von 16 % ihrer Kosten haben. Die richtig errechneten Kosten der beklagten Parteien betragen (ohne Barauslagen) S 89.835,24 (darin S 14.972,54 Umsatzsteuer), 16 % daher S 14.373,64. Dazu kommen gemäß § 43 Abs. 1 letzter Satz ZPO 58 % der Barauslagen (Fahrtauslagen zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen in der Höhe von S 703,--), das sind S 407,--. Die Klägerin hat hingegen Anspruch auf Ersatz von 42 % ihrer Barauslagen von S 24.455,--, das sind S 10.271,10. Insgesamt hat die Klägerin den Beklagten für das Verfahren erster Instanz daher S 4.509,54 zu ersetzen.Die Abänderung führt zu einer Neuberechnung der Kosten. Bei den Kosten des Verfahrens erster Instanz war zu berücksichtigen, daß nur das Unterliegen der Klägerin mit einem Teilbetrag an Schmerzengeld nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO beurteilt werden kann, soweit andere Forderungen zur Gänze abgewiesen wurden, sind die Kosten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO anteilsmäßig zu teilen, worauf die beklagten Parteien in ihrer Berufung im Kostenpunkt hingewiesen hatten. Zieht man vom Begehren der Klägerin den Teil des nicht zuerkannten Schmerzengeldes ab, dann ergibt sich, daß die Klägerin unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens mit 42 % obsiegte und mit 58 % unterlegen ist, so daß die beklagten Parteien Anspruch auf Ersatz von 16 % ihrer Kosten haben. Die richtig errechneten Kosten der beklagten Parteien betragen (ohne Barauslagen) S 89.835,24 (darin S 14.972,54 Umsatzsteuer), 16 % daher S 14.373,64. Dazu kommen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO 58 % der Barauslagen (Fahrtauslagen zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen in der Höhe von S 703,--), das sind S 407,--. Die Klägerin hat hingegen Anspruch auf Ersatz von 42 % ihrer Barauslagen von S 24.455,--, das sind S 10.271,10. Insgesamt hat die Klägerin den Beklagten für das Verfahren erster Instanz daher S 4.509,54 zu ersetzen.
Im Verfahren zweiter Instanz ist im Hinblick darauf, daß der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache wieder herstellte, keine der Parteien mit ihrer Berufung durchgedrungen. Sie haben daher keinen Anspruch auf die Kosten der Berufungsschriften, wohl aber jeweils auf Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortungen, die unterschiedliche Streitwerte zum Gegenstand hatten. Den beklagten Parteien stehen für die Berufungsbeantwortung S 8.498,16 zu (darin S 1.416,36 Umsatzsteuer), der Klägerin S 6.793,38 (darin S 1.132,23 Umsatzsteuer). Außerdem hat die Klägerin der beklagten Partei die Kosten eines angenommenen Kostenrekurses zu ersetzen, die S 1.510,08 (darin S 251,68 Umsatzsteuer) betragen. Für die Berufungsverhandlung hat die Klägerin den Beklagten mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Berufungsstreitwerte 16 % der Kosten, die insgesamt S 14.356,98 ausmachen (darin S 2.392,38 Umsatzsteuer), zu ersetzen, somit S 2.297,11. Insgesamt hat die Klägerin den Beklagten daher für das Verfahren zweiter Instanz S 5.511,97 zu ersetzen.
Im Verfahren dritter Instanz obsiegte die Klägerin mit ihrer Revision nicht und mit der Revisionsbeantwortung mit weniger als 50 %, sie hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser Schriftsätze. Die beklagten Parteien obsiegten mit ihrer Revision mit 60 %, sie haben daher Anspruch auf Ersatz von 20 % der Kosten ihrer Revision, die (einschließlich S 1.244,76 Umsatzsteuer aber ohne Barauslagen) S 7.468,56 betragen, somit S 1.493,71. Von der Pauschalgebühr von S 10.000,-- haben die Beklagten Anspruch auf Ersatz von 40 %, somit von S 4.000,--. Überdies haben sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung in der Höhe von S 5.603,40 (darin S 933,90 Umsatzsteuer), die Klägerin hat den Beklagten für das Revisionsverfahren somit insgesamt S 11.097,11 zu ersetzen.