Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist jedenfalls unzulässig:
Die offenbar gemäß § 7 RATG erfolgte Festsetzung des Streitwertes mit öS 2,500.000 hat für die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte, die Anwaltspflicht und die Rechtsmittelzulässigkeit keine Auswirkungen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 60 JN).Die offenbar gemäß Paragraph 7, RATG erfolgte Festsetzung des Streitwertes mit öS 2,500.000 hat für die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte, die Anwaltspflicht und die Rechtsmittelzulässigkeit keine Auswirkungen (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 6 zu Paragraph 60, JN).
Auszugehen ist daher von einem Streitwert von S 50.001. Die Teileinklagungsregel des § 55 Abs 3 JN bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichtes, ist aber für den zur Bestimmung der Revisionsrekurszulässigkeit maßgebenden Wert des Streitgegenstandes nicht anwendbar. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist bei Teileinklagung nach ständiger Rechtsprechung nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgeblich, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat (SZ 64/150 ua, zuletzt 6 Ob 261/98w).Auszugehen ist daher von einem Streitwert von S 50.001. Die Teileinklagungsregel des Paragraph 55, Absatz 3, JN bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozeßgerichtes, ist aber für den zur Bestimmung der Revisionsrekurszulässigkeit maßgebenden Wert des Streitgegenstandes nicht anwendbar. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist bei Teileinklagung nach ständiger Rechtsprechung nicht der volle (noch nicht geltend gemachte) Forderungsbetrag, sondern der Streitwert maßgeblich, über den das Rechtsmittelgericht entschieden hat (SZ 64/150 ua, zuletzt 6 Ob 261/98w).
Übersteigt aber der Streitwert nicht den Betrag von 52.000 S, dann ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO in der hier maßgeblichen (Art XXXII Z 14 WGN 1997) Fassung der WGN 1997 BGBl I 140 der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO (was hier nicht der Fall ist). Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit kann nicht eingegangen werden, weil das ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt.Übersteigt aber der Streitwert nicht den Betrag von 52.000 S, dann ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der hier maßgeblichen (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997) Fassung der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO (was hier nicht der Fall ist). Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit kann nicht eingegangen werden, weil das ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt.
Das Rechtsmittel der beklagten Partei war deshalb zurückzuweisen.
Die klagende Partei, die auf diesen Grund der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der beklagten Partei nicht hingewiesen hat, hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.