Entscheidung 2 Ob 80/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** J*****, vertreten durch Hon.-Prof. Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in Krems an der Donau, gegen die beklagten Parteien 1. H***** U*****, 2. B***** GmbH, *****, und 3. W***** AG *****, alle vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz – Augustin – Mayer in Stockerau, wegen 27.653,93 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 16.326,97 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2021, GZ 15 R 4/21z-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin lässt die selbstständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach auch bei Annahme des Misslingens des Entlastungsbeweises im konkreten Fall die gewöhnliche Betriebsgefahr des LKW gegenüber dem krass sorgfaltswidrigen Verhalten der Klägerin vernachlässigbar wäre (vgl etwa 2 Ob 6/18y mwN), in der Revision unbekämpft. Sie vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen (RS0118709). [1] Die Klägerin lässt die selbstständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach auch bei Annahme des Misslingens des Entlastungsbeweises im konkreten Fall die gewöhnliche Betriebsgefahr des LKW gegenüber dem krass sorgfaltswidrigen Verhalten der Klägerin vernachlässigbar wäre vergleiche etwa 2 Ob 6/18y mwN), in der Revision unbekämpft. Sie vermag schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen (RS0118709).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00080.21K.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Dokumentnummer
JJT_20210624_OGH0002_0020OB00080_21K0000_000