Beide Revisionen sind im Sinne der Aufhebungsanträge im Ergebnis berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen ist, wobei in ganz besonderen Ausnahmefällen auch der Zuspruch einer Schmerzengeldrente für zulässig erklärt wurde (ZVR 1986/50, ZVR 1988/66 mwN u.v.a.). Eine Beschränkung auf bestimmte Zeiträume ist nur aus besonderen, vom Geschädigten darzulegenden Gründen zulässig, und zwar dann, wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen noch nicht überschaubar ist (ZVR 1973/8, ZVR 1983/345). Da im vorliegenden Fall der Endzustand erreicht ist und die Folgen, die die Klägerin auf Grund der beim Unfall erlittenen schweren Verletzungen Zeit ihres Lebens zu tragen haben wird, abzuschätzen sind, ist es nicht zulässig, über das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zustehende Schmerzengeld allein zu entscheiden. Auch die Klägerin behauptet nicht, daß eine Schmerzengeldbemessung wegen noch nicht abzuschätzender Unfallsfolgen für die Zukunft nicht möglich sei, zumal sie auch für die künftigen Schmerzen ein Leistungsbegehren stellt, und zwar in Form einer Rente. Da im vorliegenden Fall kein Grund vorhanden ist, ausnahmsweise über das Schmerzengeld bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzusprechen, ist es verfehlt, mit Teilurteil über die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erlittenen Schmerzen abzusprechen. Über das gesamte Schmerzengeldbegehren, also über den Kapitalbetrag und die begehrte Rente, muß daher in einer Entscheidung erkannt werden, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden mußten.
Mit der Frage, ob der vorliegende Fall die Zuerkennung einer Schmerzengeldrente rechtfertigt, kann sich der Oberste Gerichtshof nicht befassen, weil dieses Begehren vom Teilurteil nicht umfaßt ist. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß - ebenso wie die in Ausnahmsfällen zulässige Schmerzengeldbemessung in mehreren Teilbeträgen (vgl. ZVR 1980/19) - auch die Zuerkennung einer Rente neben einem Kapitalsbetrag nicht dazu führen darf, daß der Verletzte unter Berücksichtigung seiner Lebenserwartung mehr erhält, als ihm bei Abgeltung aller Schmerzen durch einen Kapitalsbetrag zustehen würde, und daß der Oberste Gerichtshof bei Querschnittlähmungen in den letzten Jahren Globalbeträge von 800.000 S bis 1,000.000 S zuerkannt hat (8 Ob 157/81, 8 Ob 245/82, 2 Ob 54/84, SZ 51/63, 2 Ob 4/87 u.a.).Mit der Frage, ob der vorliegende Fall die Zuerkennung einer Schmerzengeldrente rechtfertigt, kann sich der Oberste Gerichtshof nicht befassen, weil dieses Begehren vom Teilurteil nicht umfaßt ist. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß - ebenso wie die in Ausnahmsfällen zulässige Schmerzengeldbemessung in mehreren Teilbeträgen vergleiche ZVR 1980/19) - auch die Zuerkennung einer Rente neben einem Kapitalsbetrag nicht dazu führen darf, daß der Verletzte unter Berücksichtigung seiner Lebenserwartung mehr erhält, als ihm bei Abgeltung aller Schmerzen durch einen Kapitalsbetrag zustehen würde, und daß der Oberste Gerichtshof bei Querschnittlähmungen in den letzten Jahren Globalbeträge von 800.000 S bis 1,000.000 S zuerkannt hat (8 Ob 157/81, 8 Ob 245/82, 2 Ob 54/84, SZ 51/63, 2 Ob 4/87 u.a.).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.