Das Erstgericht hat zugunsten der betreibenden Partei und zur Hereinbringung ihrer Forderung von 26.667 S s. A. gegen die verpflichteten Parteien die Exekution durch Pfändung und Überweisung eines Herausgabeanspruches sowie einer Geldforderung der verpflichteten Parteien bewilligt. Gegen die Exekutionsbewilligung erhoben die verpflichteten Parteien unter Hinweis darauf, daß sie Devisenausländer seien, Rekurs.
Dem Rekurse hat das Rekursgericht teilweise mit folgender Begründung stattgegeben:
Nach den Angaben des Exekutionsantrages hätten die beiden Verpflichteten ihren Wohnsitz in Israel, seien daher als Devisenausländer zu betrachten. § 3 DevG. schreibe vor, daß über Forderungen eines Inländers gegen einen Ausländer, gleichgültig in welcher Währung, nur mit Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank verfügt wenden dürfe, in welchem Falle nach § 22 Abs. 2 DevG. eine Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig sei, wenn die entsprechende Bewilligung nachgewiesen werde. Auf Grund der der Oesterreichischen Nationalbank im § 20 Abs. 3 DevG. erteilten Ermächtigung zur Erlassung von Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen des Devisengesetzes habe die Nationalbank eine ganze Reihe von Kundmachungen erlassen, insbesondere auch die Kundmachung Nr. 8, betreffend bürgerlichrechtliche und zivilprozessuale Vorschriften vom 24. September 1946. In dieser Kundmachung seien gewisse Erleichterungen hinsichtlich des Zahlungsverkehrs und der Hereinbringung von Forderungen geschaffen worden. Punkt 2 der Kundmachung bestimme, daß prozessuale Handlungen als solche keiner Bewilligung bedürfen. Als solche Handlungen würden die Klagserhebung, die Streitverkundung und Zwangsvollstreckung angeführt. Eine Bewilligung sei nur erforderlich, wo prozessuale Handlungen unmittelbar auf die Herbeiführung einer bewilligungsbedürftigen Handlung abzielten. Daraus müsse gefolgert werden, daß die Pfändung der beiden in Exekution gezogenen Forderungen vom Erstgericht zu Recht bewilligt wurde, weil erst die nachfolgende Verwertung der gepfändeten Ansprüche auf die Befriedigung des betreibenden Gläubigers und damit auf eine bewilligungsbedürftige Handlung abziele. Nun gehöre die Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung bereits zum Verwertungsverfahren, so daß dem bezüglichen Antrag des betreibenden Gläubigers vom Erstgericht nicht ohne gleichzeitige Vorlage einer devisenrechtlichen Bewilligung stattgegeben werden dürfte. Es sei daher der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung abzuweisen gewesen.Nach den Angaben des Exekutionsantrages hätten die beiden Verpflichteten ihren Wohnsitz in Israel, seien daher als Devisenausländer zu betrachten. Paragraph 3, DevG. schreibe vor, daß über Forderungen eines Inländers gegen einen Ausländer, gleichgültig in welcher Währung, nur mit Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank verfügt wenden dürfe, in welchem Falle nach Paragraph 22, Absatz 2, DevG. eine Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig sei, wenn die entsprechende Bewilligung nachgewiesen werde. Auf Grund der der Oesterreichischen Nationalbank im Paragraph 20, Absatz 3, DevG. erteilten Ermächtigung zur Erlassung von Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen des Devisengesetzes habe die Nationalbank eine ganze Reihe von Kundmachungen erlassen, insbesondere auch die Kundmachung Nr. 8, betreffend bürgerlichrechtliche und zivilprozessuale Vorschriften vom 24. September 1946. In dieser Kundmachung seien gewisse Erleichterungen hinsichtlich des Zahlungsverkehrs und der Hereinbringung von Forderungen geschaffen worden. Punkt 2 der Kundmachung bestimme, daß prozessuale Handlungen als solche keiner Bewilligung bedürfen. Als solche Handlungen würden die Klagserhebung, die Streitverkundung und Zwangsvollstreckung angeführt. Eine Bewilligung sei nur erforderlich, wo prozessuale Handlungen unmittelbar auf die Herbeiführung einer bewilligungsbedürftigen Handlung abzielten. Daraus müsse gefolgert werden, daß die Pfändung der beiden in Exekution gezogenen Forderungen vom Erstgericht zu Recht bewilligt wurde, weil erst die nachfolgende Verwertung der gepfändeten Ansprüche auf die Befriedigung des betreibenden Gläubigers und damit auf eine bewilligungsbedürftige Handlung abziele. Nun gehöre die Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung bereits zum Verwertungsverfahren, so daß dem bezüglichen Antrag des betreibenden Gläubigers vom Erstgericht nicht ohne gleichzeitige Vorlage einer devisenrechtlichen Bewilligung stattgegeben werden dürfte. Es sei daher der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung abzuweisen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem hiegegen gerichteten Revisionsrekurs der betreibenden Partei teilweise stattgegeben und die Überweisung des gepfändeten Herausgabeanspruches bewilligt, hinsichtlich der Überweisung der Geldforderung aber den angefochtenen Beschluß bestätigt.