Norm
Entmündigungsordnung §1
Entmündigungsordnung §23
Entmündigungsordnung §26 (2)
Strafgesetz §128
Spruch
Das Vorhandensein eines Vermögens gehört nicht zu den Voraussetzungen der Entmündigung nach § 1 EntmO. Die Entmündigung eines gemeingefährlichen Geisteskranken kann zweckmäßig sein.Das Vorhandensein eines Vermögens gehört nicht zu den Voraussetzungen der Entmündigung nach Paragraph eins, EntmO. Die Entmündigung eines gemeingefährlichen Geisteskranken kann zweckmäßig sein.
Entscheidung vom 24. Oktober 1952, 2 Ob 808/52.
I. Instanz: Bezirksgericht Kufstein; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Kufstein; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Text
Eine wegen Verdacht des Verbrechens nach § 128 StG. gegen den am 29. März 1883 geborenen pensionierten Briefträger Hermann L. geführte Voruntersuchung wurde gemäß § 109 StPO. eingestellt. In diesem Strafverfahren wurden Schändungshandlungen des Hermann L. zugegeben und von Zeugen bestätigt. Laut dem in diesem Strafverfahren über den Geisteszustand des Hermann L. erstatteten psychiatrischen Gutachten leidet der Genannte an Altersschwachsinn und ist gemeingefährlich.Eine wegen Verdacht des Verbrechens nach Paragraph 128, StG. gegen den am 29. März 1883 geborenen pensionierten Briefträger Hermann L. geführte Voruntersuchung wurde gemäß Paragraph 109, StPO. eingestellt. In diesem Strafverfahren wurden Schändungshandlungen des Hermann L. zugegeben und von Zeugen bestätigt. Laut dem in diesem Strafverfahren über den Geisteszustand des Hermann L. erstatteten psychiatrischen Gutachten leidet der Genannte an Altersschwachsinn und ist gemeingefährlich.
Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 26 Abs. 2 EntmO. die Entmündigung des Hermann L. wegen Geisteskrankheit beantragt.Die Staatsanwaltschaft hat gemäß Paragraph 26, Absatz 2, EntmO. die Entmündigung des Hermann L. wegen Geisteskrankheit beantragt.
Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen, da Hermann L. nach den übereinstimmenden Angaben der vernommenen Auskunftsperson seine Angelegenheiten bisher klaglos selbst besorgt habe, insbesondere mit seinem Einkommen gut wirtschaftete, schuldenfrei, körperlich gut gepflegt, sparsam und nüchtern sei.
Das Rekursgericht hat auf beschränkte Entmündigung erkannt.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs des zu Entmundigenden nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist darin beizustimmen, daß, wenn § 1 EntmO. die Entmündigung von Personen vorsieht, die wegen geistiger Gebrechen zur alleinigen gehörigen Besorgung ihrer "Angelegenheiten" unfähig sind, darunter nicht bloß "Vermögensangelegenheiten" zu verstehen sind, vielmehr zu diesen Angelegenheiten auch die Fürsorge für die eigene Person und zu dieser Fürsorge auch die Vermeidung der Gefährdung anderer gehört. Daher kann die Entmündigung auch gerechtfertigt sein, wenn der Entmundigte sein Vermögen vortrefflich verwaltet. Es ist bedeutungslos, daß § 1 EntmO. nicht wie § 2 Z. 2 EntmO. besonders hervorhebt, daß ein Geisteskranker auch wegen der Gefährdung der Sicherheit anderer entmundigt werden kann (vgl. Ehrenzweig, Familienrecht 1937, S. 335). Das Vorhandensein eines Vermögens gehört nicht zu den Voraussetzungen der Entmündigung nach § 1 EntmO. (im gleichen Sinne die bei Hellwich - Preissecker, Verfahren außer Streitsachen, 1952, in Anmerkung 2 zu § 1 EntmO. abgedruckten Erlässe). Auch das öffentliche Interesse ist zu beachten (arg. § 26 Abs. 2 EntmO.). Die Entmündigung eines gemeingefährlichen Geisteskranken ist auch zweckmäßig, da das Pflegschaftsgericht jederzeit die Unterbringung des Entmundigten in einer geschlossenen Anstalt verfügen kann (vgl. § 23 Abs. 1, 3 und 4 EntmO. und die Mitteilung im JMVBl. S. 438/16, abgedruckt bei Hellwich - Preissecker, a. a. O. S. 658).Dem Rekursgericht ist darin beizustimmen, daß, wenn Paragraph eins, EntmO. die Entmündigung von Personen vorsieht, die wegen geistiger Gebrechen zur alleinigen gehörigen Besorgung ihrer "Angelegenheiten" unfähig sind, darunter nicht bloß "Vermögensangelegenheiten" zu verstehen sind, vielmehr zu diesen Angelegenheiten auch die Fürsorge für die eigene Person und zu dieser Fürsorge auch die Vermeidung der Gefährdung anderer gehört. Daher kann die Entmündigung auch gerechtfertigt sein, wenn der Entmundigte sein Vermögen vortrefflich verwaltet. Es ist bedeutungslos, daß Paragraph eins, EntmO. nicht wie Paragraph 2, Ziffer 2, EntmO. besonders hervorhebt, daß ein Geisteskranker auch wegen der Gefährdung der Sicherheit anderer entmundigt werden kann vergleiche Ehrenzweig, Familienrecht 1937, S. 335). Das Vorhandensein eines Vermögens gehört nicht zu den Voraussetzungen der Entmündigung nach Paragraph eins, EntmO. (im gleichen Sinne die bei Hellwich - Preissecker, Verfahren außer Streitsachen, 1952, in Anmerkung 2 zu Paragraph eins, EntmO. abgedruckten Erlässe). Auch das öffentliche Interesse ist zu beachten (arg. Paragraph 26, Absatz 2, EntmO.). Die Entmündigung eines gemeingefährlichen Geisteskranken ist auch zweckmäßig, da das Pflegschaftsgericht jederzeit die Unterbringung des Entmundigten in einer geschlossenen Anstalt verfügen kann vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, 3 und 4 EntmO. und die Mitteilung im JMVBl. S. 438/16, abgedruckt bei Hellwich - Preissecker, a. a. O. S. 658).
Schlagworte
Entmündigung eines Geisteskranken, Voraussetzungen, Geisteskranker
Voraussetzung der Entmündigung, Öffentliches Interesse bei
Entmündigung, Vermögen, keine Voraussetzung für Entmündigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00808.52.1024.000
Dokumentnummer
JJT_19521024_OGH0002_0020OB00808_5200000_000