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Entscheidung 2 Ob 808/52×

Entscheidung 2 Ob 808/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob808/52

Entscheidungsdatum

24.10.1952

Norm

Entmündigungsordnung §1
Entmündigungsordnung §23
Entmündigungsordnung §26 (2)
Strafgesetz §128

Kopf

SZ 25/284

Spruch

Das Vorhandensein eines Vermögens gehört nicht zu den Voraussetzungen der Entmündigung nach Paragraph eins, EntmO. Die Entmündigung eines gemeingefährlichen Geisteskranken kann zweckmäßig sein.

Entscheidung vom 24. Oktober 1952, 2 Ob 808/52.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Kufstein; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Eine wegen Verdacht des Verbrechens nach Paragraph 128, StG. gegen den am 29. März 1883 geborenen pensionierten Briefträger Hermann L. geführte Voruntersuchung wurde gemäß Paragraph 109, StPO. eingestellt. In diesem Strafverfahren wurden Schändungshandlungen des Hermann L. zugegeben und von Zeugen bestätigt. Laut dem in diesem Strafverfahren über den Geisteszustand des Hermann L. erstatteten psychiatrischen Gutachten leidet der Genannte an Altersschwachsinn und ist gemeingefährlich.

Die Staatsanwaltschaft hat gemäß Paragraph 26, Absatz 2, EntmO. die Entmündigung des Hermann L. wegen Geisteskrankheit beantragt.

Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen, da Hermann L. nach den übereinstimmenden Angaben der vernommenen Auskunftsperson seine Angelegenheiten bisher klaglos selbst besorgt habe, insbesondere mit seinem Einkommen gut wirtschaftete, schuldenfrei, körperlich gut gepflegt, sparsam und nüchtern sei.

Das Rekursgericht hat auf beschränkte Entmündigung erkannt.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsrekurs des zu Entmundigenden nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Rekursgericht ist darin beizustimmen, daß, wenn Paragraph eins, EntmO. die Entmündigung von Personen vorsieht, die wegen geistiger Gebrechen zur alleinigen gehörigen Besorgung ihrer "Angelegenheiten" unfähig sind, darunter nicht bloß "Vermögensangelegenheiten" zu verstehen sind, vielmehr zu diesen Angelegenheiten auch die Fürsorge für die eigene Person und zu dieser Fürsorge auch die Vermeidung der Gefährdung anderer gehört. Daher kann die Entmündigung auch gerechtfertigt sein, wenn der Entmundigte sein Vermögen vortrefflich verwaltet. Es ist bedeutungslos, daß Paragraph eins, EntmO. nicht wie Paragraph 2, Ziffer 2, EntmO. besonders hervorhebt, daß ein Geisteskranker auch wegen der Gefährdung der Sicherheit anderer entmundigt werden kann vergleiche Ehrenzweig, Familienrecht 1937, S. 335). Das Vorhandensein eines Vermögens gehört nicht zu den Voraussetzungen der Entmündigung nach Paragraph eins, EntmO. (im gleichen Sinne die bei Hellwich - Preissecker, Verfahren außer Streitsachen, 1952, in Anmerkung 2 zu Paragraph eins, EntmO. abgedruckten Erlässe). Auch das öffentliche Interesse ist zu beachten (arg. Paragraph 26, Absatz 2, EntmO.). Die Entmündigung eines gemeingefährlichen Geisteskranken ist auch zweckmäßig, da das Pflegschaftsgericht jederzeit die Unterbringung des Entmundigten in einer geschlossenen Anstalt verfügen kann vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, 3 und 4 EntmO. und die Mitteilung im JMVBl. S. 438/16, abgedruckt bei Hellwich - Preissecker, a. a. O. S. 658).

Anmerkung

Z25284

Schlagworte

Entmündigung eines Geisteskranken, Voraussetzungen, Geisteskranker Voraussetzung der Entmündigung, Öffentliches Interesse bei Entmündigung, Vermögen, keine Voraussetzung für Entmündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0020OB00808.52.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19521024_OGH0002_0020OB00808_5200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung