[5] Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[6] 1. Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (RS0037422). Aus dem Zweck und der Funktion der Feststellungsklage und ihrer Rechtskraftwirkung ergibt sich, dass das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis in der Klage inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet werden muss (RS0037437). Ist das Feststellungsbegehren unbestimmt, kann das darüber ergehende Urteil seine Aufgabe, die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien zu klären, nicht erfüllen (RS0037437 [T3, T8, T11]).
[7] 2. Die Klägerinnen berufen sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 109/24v, in welcher dem auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden gerichteten Klagebegehren des Verwenders eines Beatmungsgeräts mit fehlerhaftem Schaumstoff stattgegeben wurde, obwohl noch keine Gesundheitsschädigung eingetreten war. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Klagen auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden selbst dann zulässig sind, wenn noch kein Schaden eingetreten ist, sich aber ein Vorfall ereignet hat, der einen konkreten Schaden auslösen könnte (RS0040838 [T7, T8, T9, T16, T17]).
[8] 3. Damit ist für die Klägerinnen aber nichts gewonnen.
[9] Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits darauf hingewiesen, dass dieses Ereignis, aus dem die Haftung für künftige Schäden abgeleitet wird, im Feststellungsbegehren konkret bezeichnet werden muss (4 Ob 20/22b = RS0040838 [T19]; 4 Ob 118/24t). Die Behauptung der Klägerinnen, dass möglicherweise 20.000 ihrer Versicherten fehlerhafte Beatmungsgeräte der Beklagten genutzt hätten, wird dieser Anforderung nicht gerecht. Dass die Feststellungsklage allgemein haftungsbegründendes Verhalten umschreibt, ist nicht ausreichend, wenn keine konkreten Ereignisse in der Vergangenheit bezeichnet werden (4 Ob 20/22b = RS0038826 [T5]). Das von den Klägerinnen angestrebte Feststellungsurteil hätte auch keine prozessökonomische Funktion, weil doch in jedem Folgeprozess gesondert festgestellt werden müsste, ob der Versicherte tatsächlich ein fehlerhaftes Beatmungsgerät verwendet und ob dies tatsächlich zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt hat.
[10] 4. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die gegenständliche Feststellungsklage nicht hinreichend bestimmt ist, weil die Klägerinnen – im Gegensatz zu dem der Entscheidung zu 4 Ob 109/24v zugrundeliegenden Feststellungsbegehren – keine konkreten Ereignisse nennen, aus denen sich eine Leistungspflicht gegenüber ihren Versicherten ergeben könnte, ist damit von der bisherigen Rechtsprechung gedeckt.
[11] Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot ist schon deshalb nicht verletzt, weil die Klägerinnen gar nicht angeben können, welche Ansprüche sie konkret durchsetzen wollen, sodass sich auch das angeregte Vorabentscheidungsersuchen erübrigt.
[12] 5. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (RS0037437 [T5]).