Beide Rekurse sind gemäß § 519 Z 3 ZPO zulässig, sie sind aber im Sinne der folgenden Ausführungen nicht begründet.Beide Rekurse sind gemäß Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO zulässig, sie sind aber im Sinne der folgenden Ausführungen nicht begründet.
In erster Linie ist die Frage der Haftung der beklagten Partei zu erörtern; die Frage des Mitverschuldens der Erstklägerin, wofür allerdings die diese Einrede hilfsweise erhebende beklagte Partei beweispflichtig ist, ist ja erst dann von Bedeutung, wenn die beklagte Gemeinde zufolge der grob fahrlässigen Vernachlässigung der Instandhaltung der Straße seitens ihrer Organe den Klägern zum Schadenersatz verpflichtet ist. In letzterer Hinsicht hat nun das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verpflichtung der beklagten Partei zu Schutzvorkehrungen einerseits durch das Verkehrsbedürfnis und andererseits durch die Zumutbarkeit zu begrenzen sei. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl zB 2 Ob 112/59 vom 24. 6. 1959, JBl 1959, S 497 f). Wenn nun das Berufungsgericht zur Beurteilung dieser Umstände die Erörterung und Feststellung der von ihm im Einzelnen bezeichneten Tatsachen für erforderlich erachtet hat, dann könnte dagegen von den Rekurswerbern nur insoweit mit Erfolg Stellung genommen werden, als der Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes als der letzten Tatsacheninstanz Umstände beträfe, die für die Beurteilung der Haftung der geklagten Gebietskörperschaft ohne Bedeutung wären. Dies ist jedoch in keinem Punkte dieser Aufträge zur Verfahrensergänzung der Fall, vielmehr wird erst die Vornahme der vom Berufungsgerichte geforderten Feststellungen eine zuverlässige Beurteilung der Frage der Haftung der beklagten Partei ergeben. Dies ist zu den Rekursausführungen grundsätzlich festzuhalten und im Einzelnen folgendes zu bemerken:In erster Linie ist die Frage der Haftung der beklagten Partei zu erörtern; die Frage des Mitverschuldens der Erstklägerin, wofür allerdings die diese Einrede hilfsweise erhebende beklagte Partei beweispflichtig ist, ist ja erst dann von Bedeutung, wenn die beklagte Gemeinde zufolge der grob fahrlässigen Vernachlässigung der Instandhaltung der Straße seitens ihrer Organe den Klägern zum Schadenersatz verpflichtet ist. In letzterer Hinsicht hat nun das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Verpflichtung der beklagten Partei zu Schutzvorkehrungen einerseits durch das Verkehrsbedürfnis und andererseits durch die Zumutbarkeit zu begrenzen sei. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche zB 2 Ob 112/59 vom 24. 6. 1959, JBl 1959, S 497 f). Wenn nun das Berufungsgericht zur Beurteilung dieser Umstände die Erörterung und Feststellung der von ihm im Einzelnen bezeichneten Tatsachen für erforderlich erachtet hat, dann könnte dagegen von den Rekurswerbern nur insoweit mit Erfolg Stellung genommen werden, als der Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes als der letzten Tatsacheninstanz Umstände beträfe, die für die Beurteilung der Haftung der geklagten Gebietskörperschaft ohne Bedeutung wären. Dies ist jedoch in keinem Punkte dieser Aufträge zur Verfahrensergänzung der Fall, vielmehr wird erst die Vornahme der vom Berufungsgerichte geforderten Feststellungen eine zuverlässige Beurteilung der Frage der Haftung der beklagten Partei ergeben. Dies ist zu den Rekursausführungen grundsätzlich festzuhalten und im Einzelnen folgendes zu bemerken:
Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, dass eine Feststellung erforderlich sei, wann die Vereisung begonnen und einen die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Umfang angenommen habe; denn nur auf der Grundlage einer derartigen Bestellung läßt sich beurteilen, ob der beklagten Partei die Bestreuung der kritischen Stelle zumutbar gewesen sei, so dass der glatte Zustand der Unfallstelle eine grob fahrlässige Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht ergäbe. Es kann also keine Rede davon sein, dass ohne die erwähnte Feststellung die Sache im Sinne des Standpunktes der Kläger oder jenes der beklagten Partei spruchreif sei. Überzeugend hat das Berufungsgericht aber auch dargelegt, dass bei der derzeitigen Aktenlage nicht beurteilt werden könne, ob Glatteiswarnungen der Polizei oder der Omnibuslenker eine ausreichende Sicherheitsmaßnahme darstellten, derart, dass daneben die Einrichtung eines besonderen Warndienstes der beklagten Partei entbehrlich gewesen wäre. Die Rekursausführungen sind nicht geeignet, die Entbehrlichkeit der vom Berufungsgerichte aufgetragenen Verfahrensergänzung darzutun.
Dasselbe trifft aber auch auf den Auftrag des Berufungsgerichtes zu, das Verfahren hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens der Erstklägerin zu ergänzen (auf diese Frage wird allerdings im Sinne der obigen Ausführungen nur dann einzugehen sein, wenn nach den Ergebnissen des künftigen Verfahrens die Haftung der beklagten Partei grundsätzlich zu bejahen wäre). Denn in der Richtung der von der beklagten Partei hilfsweise erhobenen Einrede des eigenen Verschuldens der geschädigten Fahrzeuglenkerin hat das Berufungsgericht im Wesentlichen dargelegt, dass die Begutachtung durch einen Verkehrssachverständigen erforderlich sei; wenn aber das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz diesen Beweis für notwendig erachtet, dann kann nicht dagegen mit Erfolg aus dem Grunde unrichtiger rechtlicher Beurteilung Stellung genommen werden. Aus diesen Erwägungen war den Rekursen nicht Folge zu geben. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.Dasselbe trifft aber auch auf den Auftrag des Berufungsgerichtes zu, das Verfahren hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens der Erstklägerin zu ergänzen (auf diese Frage wird allerdings im Sinne der obigen Ausführungen nur dann einzugehen sein, wenn nach den Ergebnissen des künftigen Verfahrens die Haftung der beklagten Partei grundsätzlich zu bejahen wäre). Denn in der Richtung der von der beklagten Partei hilfsweise erhobenen Einrede des eigenen Verschuldens der geschädigten Fahrzeuglenkerin hat das Berufungsgericht im Wesentlichen dargelegt, dass die Begutachtung durch einen Verkehrssachverständigen erforderlich sei; wenn aber das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz diesen Beweis für notwendig erachtet, dann kann nicht dagegen mit Erfolg aus dem Grunde unrichtiger rechtlicher Beurteilung Stellung genommen werden. Aus diesen Erwägungen war den Rekursen nicht Folge zu geben. Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO.