Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte verschuldete am 10. August 1984 auf der Redleitner-Bezirksstraße im Bereich der Ortschaft Mörasing mit dem Fahrzeug des Zweitbeklagten, das bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert war, einen Verkehrsunfall, bei dem die am 13. Jänner 1974 geborene Michaela S***, Tochter der Kläger, schwer verletzt wurde. Mit rechtswirksamem Vergleich vom 17. April 1985 zu 8 Cg 29/85 des Kreisgerichtes Wels wurde festgestellt, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig sind, den Klägern für alle künftigen Schäden hinsichtlich aller Mehraufwendungen in bezug auf die eheliche Tochter Michaela S*** aus Anlaß des Unfalles vom 10. August 1984 zu haften, wobei die Haftung der Drittbeklagten auf die Versicherungssumme eingeschränkt ist.
Mit der am 24. Jänner 1986 beim Kreisgericht Wels eingelangten Klage begehrten die Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Betrages von S 607.696,- s.A. Die Kläger seien gezwungen gewesen, ihr Einfamilienhaus rollstuhlgerecht umzubauen. Der von der Drittbeklagten beauftragte Bausachverständige habe die Umbaukosten mit dem vorgenannten Betrag errechnet. Tatsächlich sei der Umbau wesentlich teurer, daher werde die Ausdehnung des Klagebegehrens vorbehalten.
Die Beklagten stellten in ihrer Klagebeantwortung den Antrag, das Klagebegehren abzuweisen. Das Haus der Kläger befinde sich in wesentlichen Bereichen immer noch im Rohbau. Die Kläger hätten unzweckmäßig Lösungsvorschläge angeboten, die auch eine wesentliche Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität mit sich brächten. Es bestehe nur eine Verpflichtung der Beklagten, einen rollstuhlgerechten Umbau des Hauses der Kläger zu bezahlen, eingegrenzt durch die Schadensminderungspflicht, und auf der Basis derjenigen Zustände, die zum Unfallszeitpunkt im Haus vorhanden gewesen seien. Jede Verbesserung dieses Zustandes müßten sich die Kläger als Wertverbesserung anrechnen lassen. Nach Einholung eines Gutachtens eines Bausachverständigen durch die Drittbeklagte hätten die Beklagten den aus diesem Gutachten resultierenden Betrag von S 607.696,- bereits an den Klagevertreter zur Überweisung gebracht. Die Kläger dürften nicht nur irgendwelche Kostenvoranschläge einholen und einen Umbau nach ihren Vorstellungen durchführen lassen, sondern sie hätten die billigste und am wenigsten aufwendige Umbaumethode anzuwenden, die einem notwendigen rollstuhlgerechten Umbau dieses Hauses entsprechen. Dabei sei immer von der Wohn- und Lebensqualität der Kläger zum Unfallszeitpunkt auszugehen. Hierauf schränkten die Kläger ihr Begehren um den bezahlten Betrag von S 607.696,- ein, dehnten das Klagebegehren aber gleichzeitig um weitere S 366.556,02 s.A. auf diesen Betrag aus. Sie hätten vor Baubeginn Kostenvoranschläge eingeholt, aus denen sich ein Aufwand von insgesamt S 1,304.725,94 ergeben habe. Der Umbau habe tatsächlich begonnen, der bisherige Aufwand von S 724.252,02 ergebe sich aus einem Materialeinsatz von S 569.952,02 und aus einem Entgelt für Eigenleistungen bzw. Robotdienste (S 100,- pro Stunde) von S 154.400,-. Abzüglich der vorgenannten Teilzahlung verbleibe ein offener Restbetrag von S 116.556,02. Die Umbauarbeiten seien noch nicht abgeschlossen. Es seien noch die Stufen beim Hauseingang zu entfernen, das Bad im Kellergeschoß zu montieren, das Kinderzimmer im Keller auszubauen, eine Garage bezüglich des Oberbaues zur Gänze anzufertigen, der Fitnessraum einzurichten, die Außenfassade beim umgebauten Bad und bei der umgebauten Garage anzubringen sowie die Holzdecken anzufertigen. Der Aufwand hiefür betrage noch mindestens S 250.000,-.
Die Beklagten bestritten und brachten schließlich noch ergänzend vor, daß auf Grund der Familiensituation der Kläger zum Unfallszeitpunkt, nämlich zwei Erwachsene und drei Kinder, wobei zwei Kinder in je einem Kinderzimmer gewohnt hätten und ein Kind im elterlichen Schlafzimmer, unter Berücksichtigung einer normalen Familienentwicklung und eines normalen Raumangebotes der Ausbau eines weiteren Kinderzimmers zwingend notwendig gewesen wäre. Das Erstgericht sprach den Klägern S 316.304,- s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 50.252,05 s.A. ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die minderjährige Michaela S***, Tochter der Kläger, erlitt durch den gegenständlichen Unfall vom 10. August 1984 zahlreiche schwere und schwerste Verletzungen, die eine komplette Querschnittlähmung (in Höhe des 5. Brustwirbelsegments) als Dauerfolge nach sich zogen. Es besteht auch eine bleibende Blasen- und Mastdarlähmung. Eine Besserung dieser Lähmungserscheinungen wird nicht mehr eintreten. Sie kann sich nur mit dem Rollstuhl fortbewegen. Zur Unfallszeit bestand die Familie der Kläger aus folgenden Personen: Den Eltern Josef und Elfriede S***, deren Kindern Monika (7 Jahre alt), Heidi (2 Jahre alt) und der am 13. Jänner 1976 geborenen Michaela. Nach dem Unfall, nämlich am 11. März 1986, wurde das vierte Kind Josef geboren. Die Familie S*** bewohnt seit 1979 das neu erbaute Haus in 4870 Vöcklamarkt, Sonnleiten 10. Dieses Haus wurde im Jahr 1977 zu bauen begonnen. Hinsichtlich des Baubestandes dieses Hauses zur Unfallszeit verwies das Erstgericht auf die Bestandpläne in Beil./1. Das Wohnhaus bestand zur Unfallszeit aus einem Untergeschoß, das an der Südwestseite vollkommen frei liegt, dem Erdgeschoß und in einem nicht ausbaufähigen Dachboden. Der Hauszugang erfolgt an der Nordostseite in das Erdgeschoß von der Straße aus über eine Anrampung. Das Haus steht auf einem leicht nach Südwesten fallenden Grundstück. Das Erdgeschoß besteht aus: Hauseingang mit Windfang, Diele, WC, Abstellraum und einem an der Nordwestecke gelegenen kleinen Kinderzimmer. Anschließend in Richtung Osten ist das Wohnzimmer und an der Südostecke das Elternschlafzimmer untergebracht. In Richtung Süden befindet sich die Küche mit dem Eßplatz und einem Balkon. In Richtung Norden ist ein zweites Kinderzimmer, an der Straßenseite das Bad und die Garage angeordnet. Das Bad, die Garage, das Kinder- und Elternschlafzimmer werden über einen Zwischenflur aufgeschlossen. Das Haus war zur Unfallszeit im wesentlichen fertiggestellt, außen verputzt, Rasen und Pflasterungen angelegt. Alle Anschlüsse waren vorhanden. Von den Innenräumen waren im Erdgeschoß - mit Ausnahme der Diele - alle Räume fertiggestellt und wohnlich eingerichtet. Es waren in allen diesen Räumen die Böden verlegt, das Bad verfliest und alle Türen vorhanden. In der Diele war nur der Estrich verlegt. An der Stiege waren die Stufen nur roh betoniert. Das Untergeschoß war nur im Rohzustand erstellt und es fehlten zum Teil die Zwischenwände. Es gab keine Türen. Am Boden befand sich eine betonierte Bodenplatte. Die Garage war fertiggestellt. Bis zum Unfall schlief die minderjährige Michaela im Kinderzimmer (6,92 m2), die minderjährige Monika in dem Raum, der im Bestandplan mit "Arbeitsraum" (7,26 m2) bezeichnet ist, die minderjährige Heidi im Schlafzimmer (16,5 m2) bei den Eltern. Es waren nun verschiedene Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen im Erdgeschoß und eine Deckung des erhöhten Raumbedarfes (auch Kellergeschoß) zur Eingliederung der nunmehr behinderten minderjährigen Michaela in den Familienverband notwendig (Phase 1). Die Innen- und Außenanlagen entsprechen vielfach nicht den Anforderungen für einen Rollstuhl. So war der Zugang zur Wohnung im Erdgeschoß nicht entsprechend, der Vorplatz vor der Haustür zu klein und mit zwei Stufen versehen. Die Rampe zum Garagentor war zu steil und konnte auch nicht verändert werden. Es fehlte eine Verhaltefläche. Die Garage war zu schmal. Im Windfang, in Speisekammer und WC fehlten vor den Türen die entsprechenden Bewegungsflächen. Das WC war für die Benützung durch das behinderte Kind nicht geeignet. Im Bad entsprachen Waschtisch, Installation und Ausstattung nicht den Anforderungen. Diese Umbaumaßnahmen waren im Zuge des Verfahrens erster Instanz schon im Gange, jedoch nur zum Teil abgeschlossen. Die erforderlichen Umbaumaßnahmen für diese derzeit notwendige Phase 1 (Phase 2 betrifft den Umbau für eine behindertengerechte, selbständige Haushaltsführung betreffend das gesamte Gebäude inklusive Kellergeschoß) erfordern folgende notwendige Umbaukosten:
A) Garage, Vorplatz S 122.833,-
B) Hauseingang, Vorraum, Diele S 102.275,-
C) Bad, WC, Erdgeschoß S 138.595,-
D) Aufenthalts- u. Fittnessraum S 19.500,-
E) Adaptierung Kellergeschoß S 295.869,-
F) restliche Kellerräume S ---------
G) bestehende Garage, Provisorium S 81.449,-
H) Einbaumöbel, Türen S 34.000,-
S 794.521,-
zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer S 158.904,20
Gesamtkosten rund S 953.000,-
Erforderlich ist der Bau einer neuen Garage mit elektrisch betriebenem Kipptor und eine Asphaltierung des Vorplatzes, die Schaffung eines neuen rollstuhlgerechten Hauseinganges an der Nordwestecke mit Garage und Haus, der Umbau des Windfanges in eine Speisekammer und des nordwestlichen Kinderzimmers in einen Windfang, Vergrößerung der Tür ins Bad, Vergrößerung des Bades, Einbau eines WCs ins Bad, Umfunktionierung des Elternschlafzimmers als Aufenthalts- und Schlafraum für die minderjährige Michaela, Umbau des angrenzenden Kinderzimmers in einen Fitnessraum für die minderjährige Michaela, Schaffung von Ersatzaufenthaltsräumen im Kellergeschoß, nämlich eines Bades und eines WCs, eines Elternschlafzimmers auch zur Verwendung für das Kind Heidi, eines Kinderzimmers für die minderjährige Monika, weil im Erdgeschoß ein Kinderzimmer für die Neuschaffung des Hauseinganges wegfällt, eines Kinderzimmers, das für den Fitnessraum wegfällt, und des Elternschlafzimmers für den Aufenthalt und Schlafraum der minderjährigen Michaela, Schaffung von Bad und WC im Bereich der Schlaf- und Aufenthaltsräume im Kellergeschoß, da eine Benützung des Bades im Erdgeschoß wegen der zu großen Entfernung und der langen "Besetztzeiten" nicht zumutbar ist, provisorische Ausstattung der bestehenden Garage als Hauseingang bis zur Fertigstellung des neuen Hauseinganges nordwestseitig, nämlich Toraustausch, elektrischer Antrieb, Notstromaggregat, Ausstattung des Aufenthaltsraumes der minderjährigen Michaela mit einem behindertengerechten Kleiderschrank sowie ausreichenden Stauräumen, Versehen der Innentüren im Erdgeschoß mit Alustoßleisten gegen Beschädigung durch den Rollstuhl. Allerdings war die Adaptierung der Kellerstiege ohnehin notwendig und wäre von der Baubehörde die Errichtung eines Geländers vorgeschrieben worden. Auch die Verlegung eines Bodenbelages auf den Stufen samt Sockelleisten wäre notwendig gewesen, weshalb ein Betrag von S 29.000,- aus der Gesamtsumme der Adaptierungskosten für das Kellergeschoß herauszufallen hat, sodaß die gesamten Umbaukosten - um diesen Betrag vermindert - S 924.000,-
betragen. Vor dem Unfall war von den Klägern beabsichtigt, daß sich die Kinder - wenn sie größer sind - im Untergeschoß in jenem Raum, der im Bestandplan mit "Zimmer" (25,91 m2) bezeichnet ist, einen Aufenthaltsraum einrichten. Ohne den gegenständlichen Unfall wären die übrigen Räume im Keller als Lageraum genützt worden. Die Umgestaltung der alten Garage, insbesondere durch den Einbau eines elektrischen Kipptores, Installation eines Notstromaggregates und Herstellung einer feuerhemmenden Verbindungstür zum Stiegenhaus war zur Befriedigung der anstehenden Bedürfnisse der minderjährigen Michaela notwendig, weil sie ansonsten die Wohnräume bis zur Fertigstellung des Hauseinganges (bis Schluß der Verhandlung erster Instanz noch nicht erfolgt) ohne fremde Hilfe nicht hätte erreichen können. Das Notstromaggregat in diesem Raum behält seine Funktion auch weiterhin.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß im vorliegenden Fall den Klägern als den Eltern der unfallsbedingt behinderten Tochter Michaela ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des rollstuhlgerechten Umbaues ihres Einfamilienhauses, also der unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse der Verletzten, zustehe. Bei den von den Klägern für die gesetzten Baumaßnahmen angesprochenen Beträgen handle es sich um Ausgaben, die dadurch entstanden seien, daß für die minderjährige Michaela infolge der unfallsbedingten Körperverletzung neue Bedürfnisse und dadurch Ausgaben entstünden. Es sei gerechtfertigt, die Aufwendungen zur Adaptierung der Räume bzw. Schaffung von Ersatzräumen für die übrigen Familienmitglieder den vermehrten Bedürfnissen zuzuzählen. In diesem Sinne stehe den Klägern der Ersatz der Aufwendungen von S 924.000,- zu. Hievon werde umfaßt der rollstuhlgerechte Umbau des Wohnhauses unter Berücksichtigung der Pflege und Wartung des Kindes Michaela im Familienverband, insbesondere die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen im Erdgeschoß und die Deckung des erhöhten Raumbedarfes unter Berücksichtigung nur derjenigen Zustände, die im Unfallszeitpunkt im Elternhaus vorhanden gewesen seien, somit der Wohn- und Lebensqualität zum Unfallszeitpunkt. Hiebei stünden auch die Kosten für die Neuanschaffung eines Kinderzimmers im Untergeschoß zu. Durch den erhöhten Raumbedarf im Erdgeschoß, insbesondere für die Schaffung eines neuen Hauseinganges, eines Fitnessraumes, eines Aufenthalts- und Schlafraumes für die minderjährige Michaela sei von den zwei im Erdgeschoß vorhandenen Kinderzimmern eines verloren gegangen, wofür im Untergeschoß Ersatz geschaffen habe werden müssen. Hiedurch trete in der Wohn- und Lebensqualität im Haus in bezug auf die Anzahl der vorhandenen Kinderzimmer keine Änderung ein. Vor dem Unfall hätten zwei Kinderzimmer im Erdgeschoß bestanden, nun bestünde ein Kinderzimmer im Erdgeschoß und ein Kinderzimmer im Untergeschoß. Nach Abzug der (Teil-)Zahlung der Drittbeklagten stünde den Klägern noch der Restbetrag von S 316.304,- zu.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.