Entscheidungsgründe:
Der am 27.11.1956 geborene Kläger erlitt am 1.5.1972 bei einem vom Zweitbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Er erwirkte bereits in zwei Verfahren gegen die beklagten Parteien ein Feststellungsurteil sowie den Zuspruch von Schadenersatzbeträgen.
Mit der nunmehr vorliegenden Klage begehrte er nach mehrmaliger Einschränkung und Ausdehnung als weiteren Schadenersatz S 198.279,13 samt Zinsen. Außerdem stellte er neuerlich ein Feststellungsbegehren. Im begehrten Kapitalsbetrag sind S 125.000 für die Anschaffung eines PKW enthalten. Nur dieser Betrag ist Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 189.547,13 samt stufenweisen Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 8.732 samt Zinsen sowie das Feststellungsbegehren wurden abgewiesen. Das Erstgericht traf folgende, für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Der Kläger besuchte zur Zeit des Unfalles den Polytechnischen Lehrgang der Hauptschule, absolvierte nach dem Unfall eine Tischlerlehre, konnte wegen der Unfallsverletzungen den erlernten Beruf aber nicht ausüben. Er war zunächst als Hilfsarbeiter tätig, seit April 1985 bezieht er eine Invaliditätsrente und ist nicht mehr berufstätig. Der Kläger erwarb kurz nach Beendigung der Lehre den Führerschein, kaufte 1976 einen gebrauchten PKW um S 10.000 und später einen solchen um S 91.000, der im Sommer 1988 einen Totalschaden erlitt. Am 3.11.1989 kaufte er wieder einen Gebrauchtwagen (Fiat 128) um S 16.000. Der Kläger ist nicht verheiratet und hat auch keine Lebensgefährtin, er wohnt, wie schon zur Zeit des Unfalles, bei seiner Mutter in Auerling und wird von dieser versorgt. Auerling ist etwa 3 km vom Stadtzentrum Judenburg entfernt. Erst dort besteht die Möglichkeit, einzukaufen, oder ein öffentliches Verkehrsmittel zu besteigen. Der Kläger hat beim Unfall einen Schock, eine Kopfprellung, einen Beckenringbruch mit zentraler Hüftgelenksluxation links, eine komplette Wadenbeinnervlähmung und eine teilweise Schienbeinnervlähmung links erlitten, er muß daher am linken Fuß einen erhöhten Innenschuh (orthopädischen Schuh mit Stützapparat) tragen. Mit erhöhtem Willensaufwand und unter Verwendung zweier Stützkrücken kann er eine Wegstrecke von 3 km zurücklegen; eingekaufte Waren kann er zufolge der beiden Stützkrücken jedoch nicht mit sich tragen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes würden als Kosten vermehrter Bedürfnisse die Kosten eines Kraftfahrzeuges dann zugesprochen, wenn es erforderlich sei, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, sich frei zu bewegen und seiner beruflichen Tätigkeit oder seiner Berufsausbildung nachgehen zu können. Das Wort "und" könne nur als alternativ und nicht als kumulativ verstanden werden. Der Kläger sei wohl in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, um dies zu tun, müsse er von seiner Wohnung aber einen Fußmarsch von 3 km zurücklegen. Dazu komme, daß sich in seinem Wohnort kein Kaufgeschäft befinde, sodaß er gezwungen sei, sämtliche Einkäufe in Judenburg zu tätigen, wobei ihm aber nicht zumutbar sei, bei der erforderlichen Verwendung von Stützkrücken auch noch die gekauften Lebensmittel und sonstigen Waren zu tragen. Aus diesen Gründen könne der Kläger die Kosten eines Kraftfahrzeuges verlangen, denn nur ein solches könne ihn in die Lage versetzen, sich - wie vor dem Unfall - frei zu bewegen. Dabei komme es nicht darauf an, ob dies erforderlich ist, um einer beruflichen Tätigkeit oder Berufsausbildung nachgehen zu können, ebensowenig darauf, ob die Anschaffung eines PKW dem Lebensstandard des Klägers vor dem Unfall entspreche und ob er sich auch ohne Unfall ein Fahrzeug angeschafft hätte. Der Geschädigte habe Anspruch auf ein Neufahrzeug. Da der Anschaffungspreis von Kleinwagen S 120.000 bis S 130.000 betrage, sei der zuerkannte Betrag von S 125.000 nicht überhöht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und teilte auch die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht. Es führte zusätzlich aus, abgesehen von der weitgehend eingeschränkten Möglichkeit, sich mit den notwendigen Existenzmitteln zu versorgen, erscheine der Kläger in seiner Mobilität doch so weit beeinträchtigt, daß der Anspruch auf Ersatz der Beschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges berechtigt sei. Auf die Frage einer allfälligen Schadensminderungspflicht, ob nämlich der Kläger nicht verhalten wäre, anstelle der Beschaffungskosten für ein Neufahrzeug sich mit dem Ersatz von Kosten eines Taxis zu begnügen, könne nicht eingegangen werden, da es dazu an den erforderlichen Prozeßbehauptungen durch die Beklagten fehle.
Die beklagten Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die für die Anschaffung eines PKW begehrten Kosten von S 125.000 abgewiesen werden, in eventu, daß nur die Anschaffungskosten eines Mopeds von S 10.000 oder die Kosten für zweimal wöchentliche Taxifahrten von Judenburg zu seinem Wohnsitz zugesprochen werden. Hilfsweise stellen die beklagten Parteien einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.