Die Entscheidung hängt daher von der Lösung der Frage ab, ob auch fiktive Heilbehandlungskosten dem Geschädigten zuzusprechen sind. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen (zuletzt ZVR 1994/22) bejaht, doch wurde diese Judikatur von der überwiegenden Lehre (Apathy, Aufwendungen zur Schadensbehebung, 82;
derselben, Fiktive Operationskosten, RZ 1986, 265; derselbe, KommzEKHG Rz 8 zu § 13; Harrer in Schwimann, Rz 10 zu § 1325;derselben, Fiktive Operationskosten, RZ 1986, 265; derselbe, KommzEKHG Rz 8 zu Paragraph 13,; Harrer in Schwimann, Rz 10 zu Paragraph 1325,;
Reischauer in Rummel**2 Rz 18 zu § 1325; derselbe, Ersatz fiktiver Heilungskosten, VR 1992, 72; Huber, Fragen der Schadensberechnung,Reischauer in Rummel**2 Rz 18 zu Paragraph 1325,; derselbe, Ersatz fiktiver Heilungskosten, VR 1992, 72; Huber, Fragen der Schadensberechnung,
275) abgelehnt.
Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und muß im Hinblick auf die angeführte Kritik und die darauf gestützten Ausführungen in der Revision neuerlich geprüft werden. Eine Ablehnung des Zuspruches fiktiver Operationskosten würde ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeuten.
Es sind somit die Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 Z 1 OGHG erfüllt, was nach dieser Gesetzesstelle mit Beschluß auszusprechen war.Es sind somit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG erfüllt, was nach dieser Gesetzesstelle mit Beschluß auszusprechen war.