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Entscheidung 2 Ob 82/97s×

Entscheidung 2 Ob 82/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob82/97s

Entscheidungsdatum

24.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Gordana R*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch Mag.Dr.Geza Simonfay, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*****gesellschaft mbH, ***** 2. Christian D*****, und 3. ***** Versicherung AG, ***** alle vertreten durch Dr.Ulrike Bauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 350.000 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Dezember 1996, GZ 14 R 217/96a-39, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.Juli 1996, GZ 18 Cg 193/93x-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG vor; zur Entscheidung über die Revision ist deshalb ein verstärkter Senat berufen.

Text

Begründung:

Die Rechtsvorgängerin der klagenden Verlassenschaft (in der Folge als Klägerin bezeichnet) wurde am 19.4.1990 beim Aussteigen aus der Straßenbahn vom LKW der erstbeklagten Partei erfaßt. Der Zweitbeklagte war Lenker dieses Fahrzeuges, die drittbeklagte Partei ist der Haftpflichtversicherer. Die Klägerin verstarb am 3.1.1994.

Mit der am 22.7.1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin S 350.000 sA als Kosten für kosmetische Operationen mit der Begründung, diese seien zur Beseitigung von Unfallsfolgen erforderlich.

Die Beklagten wendeten ein, die Klägerin habe die Operationen nicht durchführen lassen; es handle sich nur um fiktive Operationskosten. Der Zuspruch dieser Kosten würde zu einer Bereicherung führen.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren, gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach auch fiktive Operationskosten dem Geschädigten zuzusprechen sind, hinsichtlich eines Betrages von S 125.000 sA statt.

Die beklagten Parteien machen in ihrer Revision geltend, die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei unrichtig, sie sei auch von der einhelligen Lehre (mit Ausnahme Koziols, Österreichisches Haftpflichtrecht**2 römisch zwei 127 f) abgelehnt und als unrichtig kritisiert worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung hängt daher von der Lösung der Frage ab, ob auch fiktive Heilbehandlungskosten dem Geschädigten zuzusprechen sind. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen (zuletzt ZVR 1994/22) bejaht, doch wurde diese Judikatur von der überwiegenden Lehre (Apathy, Aufwendungen zur Schadensbehebung, 82;

derselben, Fiktive Operationskosten, RZ 1986, 265; derselbe, KommzEKHG Rz 8 zu Paragraph 13,; Harrer in Schwimann, Rz 10 zu Paragraph 1325,;

Reischauer in Rummel**2 Rz 18 zu Paragraph 1325,; derselbe, Ersatz fiktiver Heilungskosten, VR 1992, 72; Huber, Fragen der Schadensberechnung,

275) abgelehnt.

Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und muß im Hinblick auf die angeführte Kritik und die darauf gestützten Ausführungen in der Revision neuerlich geprüft werden. Eine Ablehnung des Zuspruches fiktiver Operationskosten würde ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeuten.

Es sind somit die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG erfüllt, was nach dieser Gesetzesstelle mit Beschluß auszusprechen war.

Anmerkung

E54919 02A00827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00082.97S.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0020OB00082_97S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung