Aus der Begründung:
Nach § 92 ABGB. ist die Ehefrau verbunden, dem Ehemann in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beizustehen. Sie hat ihre Kräfte dem Haushalt und der Mithilfe bei der Berufstätigkeit des Mannes, erforderlichenfalls auch einem eigenen Erwerb, zu widmen. Auf diese Weise soll durch die gemeinsamen Anstrengungen der Ehegatten ihr Lebensaufwand in jeder Richtung gedeckt werden. Die Ehefrau hat aus dieser Tätigkeit keinen Entlohnungsanspruch (Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 29. April 1924, SZ. VI/164), und die erzielten Vorteile kommen dem Ehemann zugute (Klang - Lenhoff, 1. Aufl., zu § 92, S. 601, Schwind, Kommentar zum Eherecht, S. 28).Nach Paragraph 92, ABGB. ist die Ehefrau verbunden, dem Ehemann in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beizustehen. Sie hat ihre Kräfte dem Haushalt und der Mithilfe bei der Berufstätigkeit des Mannes, erforderlichenfalls auch einem eigenen Erwerb, zu widmen. Auf diese Weise soll durch die gemeinsamen Anstrengungen der Ehegatten ihr Lebensaufwand in jeder Richtung gedeckt werden. Die Ehefrau hat aus dieser Tätigkeit keinen Entlohnungsanspruch (Oberster Gerichtshof, Entscheidung vom 29. April 1924, SZ. VI/164), und die erzielten Vorteile kommen dem Ehemann zugute (Klang - Lenhoff, 1. Aufl., zu Paragraph 92,, S. 601, Schwind, Kommentar zum Eherecht, S. 28).
Von dieser die Lebenshaltung der Ehegatten betreffenden Beistandspflicht sind die Aufwendungen der Ehefrau zu unterscheiden, die sie für den Ehemann macht, damit dieser ein Vermögen erwirbt. Hier handelt es sich nicht mehr um eine rein familienrechtliche Beziehung, sondern um ein Privatrechtsverhältnis, das nicht nach § 92 ABGB., sondern nach § 1237 ABGB. zu beurteilen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die dem Ehemann von der Frau zur Verfügung gestellten Geldbeträge in die Ehe eingebracht worden oder während der Ehe von ihr erworben worden sind. Darauf wurde schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Jänner 1947, EvBl. 1947, Nr. 315, hingewiesen, bei der es sich wie hier um den gemeinsamen Bau eines Hauses durch Ehegatten gehandelt hat. Die Meinung des Rekurswerbers, § 92 ABGB. umfasse jeden Erwerb der Ehefrau während der Ehe, kann nicht geteilt werden.Von dieser die Lebenshaltung der Ehegatten betreffenden Beistandspflicht sind die Aufwendungen der Ehefrau zu unterscheiden, die sie für den Ehemann macht, damit dieser ein Vermögen erwirbt. Hier handelt es sich nicht mehr um eine rein familienrechtliche Beziehung, sondern um ein Privatrechtsverhältnis, das nicht nach Paragraph 92, ABGB., sondern nach Paragraph 1237, ABGB. zu beurteilen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die dem Ehemann von der Frau zur Verfügung gestellten Geldbeträge in die Ehe eingebracht worden oder während der Ehe von ihr erworben worden sind. Darauf wurde schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Jänner 1947, EvBl. 1947, Nr. 315, hingewiesen, bei der es sich wie hier um den gemeinsamen Bau eines Hauses durch Ehegatten gehandelt hat. Die Meinung des Rekurswerbers, Paragraph 92, ABGB. umfasse jeden Erwerb der Ehefrau während der Ehe, kann nicht geteilt werden.