Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Dass der Oberste Gerichtshof einen "derartigen Fall" noch nicht entschieden habe, begründet entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107773).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dass der Oberste Gerichtshof einen "derartigen Fall" noch nicht entschieden habe, begründet entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107773).
Ob die zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei getroffene Vereinbarung als eine gemäß § 22 KartG nichtige, den Wettbewerb beschränkende Verhaltensabstimmung im Sinn des § 10 KartG anzusehen ist, grundsätzlich ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht, dass eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 10 KartG vorliegt, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmern dazu führt, dass die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten, die sie ohne die Vereinbarung hätten, nicht mehr wahrnehmen können (RIS-Justiz RS0063372). Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt hier somit nicht vor. Ungeachtet des Umstandes, dass die Unwirksamkeit des § 22 KartG absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit begründet (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 46), hat die beklagte Partei die wettbewerbswidrige Vereinbarung vom 3. 6. 1996, auf die sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bezieht, in Punkt 2 der Klagebeantwortung behauptet und in Punkt 3 der Klagebeantwortung deren Nichtigkeit geltend gemacht. Es trifft daher auch nicht zu, dass das Berufungsgericht die Nichtigkeit ohne entsprechendes Tatsachenvorbringen der beklagten Partei wahrgenommen hätte. Dass lediglich ein Bagatellkartell vorliege, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.Ob die zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei getroffene Vereinbarung als eine gemäß Paragraph 22, KartG nichtige, den Wettbewerb beschränkende Verhaltensabstimmung im Sinn des Paragraph 10, KartG anzusehen ist, grundsätzlich ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht, dass eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Paragraph 10, KartG vorliegt, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmern dazu führt, dass die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten, die sie ohne die Vereinbarung hätten, nicht mehr wahrnehmen können (RIS-Justiz RS0063372). Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt hier somit nicht vor. Ungeachtet des Umstandes, dass die Unwirksamkeit des Paragraph 22, KartG absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit begründet (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 46), hat die beklagte Partei die wettbewerbswidrige Vereinbarung vom 3. 6. 1996, auf die sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bezieht, in Punkt 2 der Klagebeantwortung behauptet und in Punkt 3 der Klagebeantwortung deren Nichtigkeit geltend gemacht. Es trifft daher auch nicht zu, dass das Berufungsgericht die Nichtigkeit ohne entsprechendes Tatsachenvorbringen der beklagten Partei wahrgenommen hätte. Dass lediglich ein Bagatellkartell vorliege, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, 50, ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.