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Entscheidung 2 Ob 83/11m×

Entscheidung 2 Ob 83/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob83/11m

Entscheidungsdatum

29.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** KG in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Klaus Voithofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Leistung (Streitinteresse 4.500.000 EUR) und Feststellung (Streitinteresse 60.300 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. März 2011, GZ 15 R 124/10f-184, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei bestreitet in ihrer Revision nicht mehr, dass die klagende Partei die Betonfundamente nach ihren Angaben zu errichten hatte. Sie geht aber auf die tragende Begründung des Berufungsgerichts, es habe sie eine vertragliche (äquivalente) Nebenleistungspflicht zur Anleitung der klagenden Partei getroffen, nicht ein. Sie verweist nur auf den - ohnedies unstrittigen - Umstand, zur Errichtung der Fundamente nicht verpflichtet gewesen zu sein.

Es ist auch nicht strittig, dass die der klagenden Partei ausgefolgten Unterlagen in den Verträgen nicht aufscheinen und - als solche - nicht Vertragsinhalt wurden. Es lag eben im Ermessen der beklagten Partei, auf welche Weise sie der klagenden Partei die Anleitung zur Herstellung der Fundamente erteilt und welche Pläne, Berechnungen etc sie ihr dafür zur Verfügung stellt. Ihre vertragliche Nebenleistungspflicht bestand nach Auffassung der Vorinstanzen in der Erteilung einer tauglichen Anweisung, in welcher Weise die Fundamente im Hinblick auf die vorgesehene Verbindung mit den noch zu liefernden Stahlteilen der Windenergieanlagen zu errichten waren.

Indem sie jegliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten des Berufungsgerichts vermeidet, zeigt die beklagte Partei keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Textnummer

E99227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00083.11M.1129.000

Im RIS seit

14.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111129_OGH0002_0020OB00083_11M0000_000