Am 22. September 1957 wurde die Klägerin auf der Abfertigungsfläche des Innsbrucker Flughafens von dem vom Erstbeklagten als Pilot geführten und dem Zweitbeklagten als Halter gehörigen Flugzeug verletzt. Sie begehrt den Ersatz ihres Schadens.
Der Erstrichter sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Beklagten für den Schaden der Klägerin mit den im Urteilsspruch angeführten Einschränkungen zur Gänze aufzukommen hätten. Er stellte unter anderem fest: Die Klägerin und der Erstbeklagte hätten an der am 21. und 22. September 1957 vormittags durchgeführten Flugveranstaltung teilgenommen. Am Nachmittag hätten sowohl der Gatte der Klägerin als auch der Erstbeklagte Rundflüge über Innsbruck durchgeführt. Die Klägerin habe sich mit ihrer Nichte zu dem auf dem Flugplatz abgestellten Flugzeug ihres Gatten begeben, um an einem Rundflug teilzunehmen. Dazu sei es aber dann nicht gekommen. Die Klägerin sei mit ihrer Nichte über die Abfertigungsfläche zum Flughafenhotel zurückgegangen. Die beiden Frauen hätten sich zunächst am Rand des Abfertigungsfeldes bewegt. Im Bereich der Flugzeughalle II seien sie etwas weiter in das Abfertigungsfeld hinein abgewichen. Der Erstbeklagte, der nach Durchführung eines Fluges eben gelandet sei, habe das Flugzeug im langsamen Tempo, zuletzt im Leerlauf, über die Abfertigungsfläche in Richtung des Hangars rollen lassen, um das Flugzeug vor dem Hangar auf dem Abfertigungsfeld abzustellen. Die beiden Frauen habe er nach einer Richtungsänderung, obwohl die Sicht auf sie nicht verdeckt gewesen sei, erst auf etwa 2 m gesehen. Er habe mit dem Flugzeug, das keine Radbremse aufgewiesen habe, durch Betätigen des Spornrades nach rechts ausweichen wollen, was ihm aber infolge der zu kurzen Entfernung nicht mehr gelungen sei. Die Klägerin habe mit ihrer Nichte geplaudert und den Vorgängen auf dem Abfertigungsfeld keine Aufmerksamkeit geschenkt. Sie habe das von hinten heranrollende Flugzeug gar nicht bemerkt. Knapp bevor das Flugzeug zum Stillstand gekommen sei, habe das Flügelende die Klägerin in der Hüftgegend gestreift und verletzt. Die Klägerin sei in diesem Zeitpunkt 5 m, jedenfalls nicht mehr, vom Rand der Abfertigungsfläche entfernt gewesen. Der Erstrichter erblickte ein Verschulden des Erstbeklagten darin, daß er beim Heranrollen an den beabsichtigten Abstellplatz einen unzweckmäßigen Vorgang eingehalten habe und daß er nicht die erforderliche Aufmerksamkeit angewendet habe. Die Klägerin habe sich berechtigterweise auf einem insbesondere dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Teil des Abfertigungsfeldes bewegt. Es könne ihr daher nicht als Verschulden angelastet werden, daß das von hinten heranrollende Flugzeug ihrer Aufmerksamkeit entgangen sei. Hinsichtlich der erst nach dem 4. April 1962 geltend gemachten Ansprüche hielt der Erstrichter die Verjährungseinrede für begrundet.Der Erstrichter sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Beklagten für den Schaden der Klägerin mit den im Urteilsspruch angeführten Einschränkungen zur Gänze aufzukommen hätten. Er stellte unter anderem fest: Die Klägerin und der Erstbeklagte hätten an der am 21. und 22. September 1957 vormittags durchgeführten Flugveranstaltung teilgenommen. Am Nachmittag hätten sowohl der Gatte der Klägerin als auch der Erstbeklagte Rundflüge über Innsbruck durchgeführt. Die Klägerin habe sich mit ihrer Nichte zu dem auf dem Flugplatz abgestellten Flugzeug ihres Gatten begeben, um an einem Rundflug teilzunehmen. Dazu sei es aber dann nicht gekommen. Die Klägerin sei mit ihrer Nichte über die Abfertigungsfläche zum Flughafenhotel zurückgegangen. Die beiden Frauen hätten sich zunächst am Rand des Abfertigungsfeldes bewegt. Im Bereich der Flugzeughalle römisch zwei seien sie etwas weiter in das Abfertigungsfeld hinein abgewichen. Der Erstbeklagte, der nach Durchführung eines Fluges eben gelandet sei, habe das Flugzeug im langsamen Tempo, zuletzt im Leerlauf, über die Abfertigungsfläche in Richtung des Hangars rollen lassen, um das Flugzeug vor dem Hangar auf dem Abfertigungsfeld abzustellen. Die beiden Frauen habe er nach einer Richtungsänderung, obwohl die Sicht auf sie nicht verdeckt gewesen sei, erst auf etwa 2 m gesehen. Er habe mit dem Flugzeug, das keine Radbremse aufgewiesen habe, durch Betätigen des Spornrades nach rechts ausweichen wollen, was ihm aber infolge der zu kurzen Entfernung nicht mehr gelungen sei. Die Klägerin habe mit ihrer Nichte geplaudert und den Vorgängen auf dem Abfertigungsfeld keine Aufmerksamkeit geschenkt. Sie habe das von hinten heranrollende Flugzeug gar nicht bemerkt. Knapp bevor das Flugzeug zum Stillstand gekommen sei, habe das Flügelende die Klägerin in der Hüftgegend gestreift und verletzt. Die Klägerin sei in diesem Zeitpunkt 5 m, jedenfalls nicht mehr, vom Rand der Abfertigungsfläche entfernt gewesen. Der Erstrichter erblickte ein Verschulden des Erstbeklagten darin, daß er beim Heranrollen an den beabsichtigten Abstellplatz einen unzweckmäßigen Vorgang eingehalten habe und daß er nicht die erforderliche Aufmerksamkeit angewendet habe. Die Klägerin habe sich berechtigterweise auf einem insbesondere dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Teil des Abfertigungsfeldes bewegt. Es könne ihr daher nicht als Verschulden angelastet werden, daß das von hinten heranrollende Flugzeug ihrer Aufmerksamkeit entgangen sei. Hinsichtlich der erst nach dem 4. April 1962 geltend gemachten Ansprüche hielt der Erstrichter die Verjährungseinrede für begrundet.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, die darin erblickt wurde, daß das Erstgericht, an das die Rechtssache zunächst vom Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war, nicht neuerlich eine Verhandlung durchführte. Es billigte dem Erstrichter zu, daß er die vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen ohne neuerliche Verhandlung auf Grund der im ersten Rechtsgang aufgenommenen Beweise habe treffen können. Von einem ungesetzlichen Ausschluß der Beklagten vom Verfahren könne nicht gesprochen werden. Im übrigen gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es änderte das Urteil der ersten Instanz dahin ab, daß es den Anspruch der Klägerin mit den angeführten Einschränkungen dem Gründe nach zur Hälfte als zu Recht bestehend erkannte. Es teilte nicht die Ansicht des Erstrichters, der Klägerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie auf die Vorgänge auf der Abfertigungsfläche nicht weiter geachtet habe. Von Fußgängern, die, wie die Klägerin, einen 5 m breiten Randstreifen der Abfertigungsfläche nicht überschritten, könne wohl keine besondere Aufmerksamkeit verlangt werden, weil sie darauf vertrauen könnten, daß die Flugzeugpiloten den auf diesem Randstreifen zu gewärtigenden Fußgängern erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden würden. Mit Rücksicht auf das Fehlen einer Abgrenzung des Gehbereiches für die Fußgänger vom übrigen Abfertigungsfeld müsse aber auch in diesem Bereich des Abfertigungsfeldes ein Fußgänger die gewöhnliche Aufmerksamkeit anwenden und im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Flugverkehres auf an- und ausrollende Flugzeuge achten. Da sich die Klägerin gerade im Grenzbereich zwischen dem mehr für die Fußgänger bestimmten Teil des Abfertigungsfeldes und der übrigen Abfertigungsfläche bewegt habe, wiege der Aufmerksamkeitsfehler der Klägerin ungefähr gleich schwer wie das Verschulden des Erstbeklagten.
Das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft die Klägerin insoweit, als der Berufung der Beklagten Folge gegeben wurde. Die Beklagten bekämpfen es insoweit, als nicht das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde.
Der Oberste Gerichtshof änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es zu lauten habe:
Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer beim Unfall vom 22. September 1957 erlittenen Schäden, soweit sie vor dem 4. April 1962 mit dem Betrag von 91.204.40 S samt Anhang geltend gemacht wurden, besteht den Beklagten gegenüber dem Gründe nach zu drei Vierteln zu Recht und zu einem Viertel nicht zu Recht, wobei die Haftung hinsichtlich der Schäden im Sinne des § 22 des LuftverkG. vom 21. August 1936, DRGBl. I S. 653 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 62/1938) bis zu der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Höchstsumme von 30.000 S die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand trifft, während für den darüber hinausgehenden Schaden der Erstbeklagte allein haftet.Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer beim Unfall vom 22. September 1957 erlittenen Schäden, soweit sie vor dem 4. April 1962 mit dem Betrag von 91.204.40 S samt Anhang geltend gemacht wurden, besteht den Beklagten gegenüber dem Gründe nach zu drei Vierteln zu Recht und zu einem Viertel nicht zu Recht, wobei die Haftung hinsichtlich der Schäden im Sinne des Paragraph 22, des LuftverkG. vom 21. August 1936, DRGBl. römisch eins S. 653 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 62 aus 1938,) bis zu der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Höchstsumme von 30.000 S die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand trifft, während für den darüber hinausgehenden Schaden der Erstbeklagte allein haftet.
Im übrigen besteht der Anspruch der Klägerin dem Gründe nach nicht zu Recht.