Entscheidungsgründe:
Am 18.6.1984 ereignete sich in Wien 10, auf der ampelgeregelten Kreuzung Laaerbergstraße-Kurbadstraße ein Verkehrsunfall, an welchem Manfred W*** (in der Folge Kläger) mit seinem PKW und Gustav W*** (in der Folge Erstbeklagter) mit einem dem inzwischen verstorbenen Heinz C*** gehörenden Taxi beteiligt waren. Die V*** DER Ö*** B*** war der Haftpflichtversicherer des Heinz C***, die D*** Versicherung der Haftpflichtversicherer des Klägers.
Der Kläger fuhr durch die Laaerbergstraße stadtauswärts und wollte nach links in die Kurbadstraße einbiegen. Er benützte den äußerst linken Fahrstreifen, hatte den linken Blinker gesetzt und passierte die Haltelinie an der Kreuzung bei grünblinkendem Licht. Er führte das Einbiegemanöver mit einer sehr geringen Geschwindigkeit in einem sehr engen Kurvenradius durch. Der Kläger hatte das auf der Laaerbergstraße ihm entgegenkommende Taxi wahrgenommen, war jedoch überzeugt, daß dieses angehalten werde. Der Erstbeklagte hielt mit dem Taxi eine Geschwindigkeit von 63 bis 65 km/h ein, er war von der in seiner Fahrtrichtung vor der Kreuzung befindlichen Haltelinie bei Beginn der Grünblinkphase noch 111 m und zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in die Kreuzung noch 60 bis 64 m entfernt. In diesem Zeitpunkt hätte er bei Durchführung einer Vollbremsung noch anhalten können. Er fuhr jedoch mit unverminderter Geschwindigkeit 2,3 bis 2,4 Sekunden nach Aufleuchten des Gelblichtes über die Haltelinie in die Kreuzung ein. Erst auf eine Entfernung von rund 36 m sah er den PKW des Klägers, leitete eine Notbremsung ein und stieß mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h mit dem rechten vorderen Kotflügel und der Stoßstange gegen die rechte Seite des PKWs des Klägers. Wäre der Erstbeklagte mit 50 km/h gefahren, wäre es zu keiner Kollision gekommen. Der Kläger begehrt zu I. einen Schadenersatzbetrag von S 30.384,64 s.A. (80 % seiner Schäden) vom Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer des Taxis. Mit gesonderten Klagen begehrten die Verlassenschaft nach dem Halter des Taxis zu II. S 8.300 (Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung von S 2.000 sowie S 6.300 Verdienstentgang) und der Erstbeklagte zu III. S 61.000 (S 40.000 Schmerzengeld, S 20.000 Verdienstentgang und S 1.000 Taxispesen) als Schadenersatz vom Kläger und seiner Haftpflichtversicherung. Die beklagten Parteien zu I. führten in der Klagebeantwortung unter anderem aus, beim Unfall habe Heinz C*** Schäden von S 36.636,72 (Reparaturkosten) und S 6.300 (Verdienstentgang für 7 Stehtage) erlitten, der Erstbeklagte habe Schäden von S 40.000 (Schmerzengeld) und S 20.000 (Verdienstentgang) erlitten. Die Beklagten wendeten diese Beträge von zusammen S 102.936,72 bis zur Höhe des Klagsbetrages compensando ein.Der Kläger fuhr durch die Laaerbergstraße stadtauswärts und wollte nach links in die Kurbadstraße einbiegen. Er benützte den äußerst linken Fahrstreifen, hatte den linken Blinker gesetzt und passierte die Haltelinie an der Kreuzung bei grünblinkendem Licht. Er führte das Einbiegemanöver mit einer sehr geringen Geschwindigkeit in einem sehr engen Kurvenradius durch. Der Kläger hatte das auf der Laaerbergstraße ihm entgegenkommende Taxi wahrgenommen, war jedoch überzeugt, daß dieses angehalten werde. Der Erstbeklagte hielt mit dem Taxi eine Geschwindigkeit von 63 bis 65 km/h ein, er war von der in seiner Fahrtrichtung vor der Kreuzung befindlichen Haltelinie bei Beginn der Grünblinkphase noch 111 m und zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in die Kreuzung noch 60 bis 64 m entfernt. In diesem Zeitpunkt hätte er bei Durchführung einer Vollbremsung noch anhalten können. Er fuhr jedoch mit unverminderter Geschwindigkeit 2,3 bis 2,4 Sekunden nach Aufleuchten des Gelblichtes über die Haltelinie in die Kreuzung ein. Erst auf eine Entfernung von rund 36 m sah er den PKW des Klägers, leitete eine Notbremsung ein und stieß mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h mit dem rechten vorderen Kotflügel und der Stoßstange gegen die rechte Seite des PKWs des Klägers. Wäre der Erstbeklagte mit 50 km/h gefahren, wäre es zu keiner Kollision gekommen. Der Kläger begehrt zu römisch eins. einen Schadenersatzbetrag von S 30.384,64 s.A. (80 % seiner Schäden) vom Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer des Taxis. Mit gesonderten Klagen begehrten die Verlassenschaft nach dem Halter des Taxis zu römisch zwei. S 8.300 (Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung von S 2.000 sowie S 6.300 Verdienstentgang) und der Erstbeklagte zu römisch drei. S 61.000 (S 40.000 Schmerzengeld, S 20.000 Verdienstentgang und S 1.000 Taxispesen) als Schadenersatz vom Kläger und seiner Haftpflichtversicherung. Die beklagten Parteien zu römisch eins. führten in der Klagebeantwortung unter anderem aus, beim Unfall habe Heinz C*** Schäden von S 36.636,72 (Reparaturkosten) und S 6.300 (Verdienstentgang für 7 Stehtage) erlitten, der Erstbeklagte habe Schäden von S 40.000 (Schmerzengeld) und S 20.000 (Verdienstentgang) erlitten. Die Beklagten wendeten diese Beträge von zusammen S 102.936,72 bis zur Höhe des Klagsbetrages compensando ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zu I. statt, sprach aus, daß die Gegenforderung nicht zu Recht besteht und wies die Klagebegehren zu II. und III. ab.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zu römisch eins. statt, sprach aus, daß die Gegenforderung nicht zu Recht besteht und wies die Klagebegehren zu römisch zwei. und römisch drei. ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien zu I. und der klagenden Parteien zu II. und III. nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zu I. und II. jedenfalls unzulässig und die ordentliche Revision zu III. unzulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte zur rechtlichen Beurteilung folgendes aus:Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien zu römisch eins. und der klagenden Parteien zu römisch zwei. und römisch drei. nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zu römisch eins. und römisch zwei. jedenfalls unzulässig und die ordentliche Revision zu römisch drei. unzulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte zur rechtlichen Beurteilung folgendes aus:
Das Berufungsgericht habe schon im Aufhebungsbeschluß die Rechtsansicht vertreten, daß ein unzulässiges Einfahren in die Kreuzung bei Gelblicht bewirke, daß ein Vorrang gegenüber einem entgegenkommenden nach links einbiegenden Verkehrsteilnehmer nach § 38 Abs 2 StVO nicht bestehe (ZVR 1984/115 und Entscheidungen des OLG Wien). Der gegenteiligen, in anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertretenen Rechtsansicht, wonach ein verbotenes Einfahren den Vorrang nicht verlieren lasse, folge das Berufungsgericht nicht. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 38 Abs 1, 2 und 6 StVO ergebe sich, daß Fahrzeuglenker, die bei Beginn des blinkenden Grünlichts noch so weit entfernt seien, daß sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit während dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren könnten, ihre Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen müßten, daß sie ohne jähes Bremsen vor der Kreuzung anhalten könnten. Aus der rechtserheblichen Information des Grünblinkens leite sich ab, daß dem Fahrzeuglenker ab dem Aufleuchten des Gelblichtes nicht mehr der gesamte Anhalteweg zuzubilligen sei. Nur geringfügige Fehleinschätzungen seien zu tolerieren. Ein späteres Einfahren als etwa eine Sekunde nach dem Aufleuchten des Gelblichtes sei dem Erstbeklagten schon deshalb als Verstoß gegen § 38 Abs 2 StVO anzulasten, weil er überdies noch mit einer erheblich überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei. Dieser Verstoß gegen § 20 Abs 2 StVO habe ihm naturgemäß ein rechtzeitiges Anhalten mit normaler Betriebsbremsung erschwert. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Taxilenker erst später als eine Sekunde nach Aufleuchten des Gelblichtes in die Kreuzung eingefahren sei, habe es bei dem Prozeßausgang im ersten Rechtsgang zu verbleiben. An diese im Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht sei das Berufungsgericht gebunden. Da somit nunmehr feststehe, daß der Taxilenker 2,3 bis 2,4 Sekunden nach Aufleuchten des Gelblichtes mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei (somit 0,6 bis 0,7 Sekunden vor Aufleuchten des Rotlichtes), treffe den Taxilenker das Alleinverschulden. Selbst wenn man aber die Meinung vertrete, daß auch rechtswidrig die Kreuzung geradeaus überquerende Verkehrsteilnehmer den Vorrang nach § 38 Abs 2 StVO nicht verlören, so wäre das Ergebnis in diesem Sonderfall kein anderes. Gerade die doch erheblich überhöhte Geschwindigkeit sei es gewesen, die es dem Taxilenker ermöglicht habe, noch im letzten Moment der Gelbphase in die Kreuzung einzufahren. Wäre der Kläger bei Beginn der rechtlich erheblichen Ankündigung der Gelbphase, also bei Beginn des Grünblinkens, mit 50 km/h gefahren, so hätte er - ungebremst weiterfahrend - die Kreuzung erst bei Rotlicht erreicht, was ein absolutes Haltegebot bedeutet hätte, das der Erstbeklagte unter keinen Umständen hätte verletzen dürfen. Mit 50 km/h (13,89 m/sec.) hätte der Taxilenker für die Strecke von 111 m rund 8 Sekunden benötigt. Es hätte also bereits mehr als 1 Sekunde Rotlicht geleuchtet. Es wäre nun wohl widersinnig anzunehmen, daß gerade durch die Einhaltung einer unzulässig hohen Geschwindigkeit der Taxilenker sich einen Vorrang verschafft haben könnte, den er bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nie gehabt hätte. Der Verstoß gegen § 38 Abs 2 StVO sei daher im Zusammenhang mit der doch erheblich überhöhten Geschwindigkeit so schwerwiegend zu betrachten, daß selbst ein Aufmerksamkeitsfehler des Klägers dagegen bei der Verschuldensabwägung nicht ins Gewicht fiele. Die Ansicht der Berufungswerber, dem Taxilenker wäre es nur möglich gewesen, bei Vollbremsung vor der Kreuzung anzuhalten, stelle auf einen Zeitpunkt ab, der rechtlich nicht erheblich sei. Wie bereits im Aufhebungsbeschluß ausgeführt, sei der Taxilenker durch das Grünblinken vom bevorstehenden Ende der Grünphase informiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch mehr als 100 m von der Kreuzung entfernt gewesen. Er hätte daher leicht abschätzen können, daß er während der Grünphase den Kreuzungsbereich nicht mehr ereichen könne. Aufgrund dieser Einsicht wäre es ihm ein leichtes gewesen, durch eine bloße Betriebsbremsung das von ihm gelenkte Fahrzeug noch vor dem Kreuzungsbereich anzuhalten. Im Aufhebungsbeschluß sei auch dargetan worden, daß das Einbiegen des Klägers in engem Bogen nach links eine Mithaftung nicht zu begründen vermöge, weil gerade dieser Verstoß gegen § 13 Abs 1 StVO eine Verlängerung des Bremsweges bedeutet habe. Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen gewesen. Wenngleich das Berufungsgericht in der Frage des Vorranges nach § 38 Abs 2 StVO eine andere Rechtsmeinung vertrete als der Oberste Gerichtshof in einigen Entscheidungen, wäre in der konkreten Fallkonstellation auch bei anderer Rechtsansicht das Ergebnis kein anderes gewesen.Das Berufungsgericht habe schon im Aufhebungsbeschluß die Rechtsansicht vertreten, daß ein unzulässiges Einfahren in die Kreuzung bei Gelblicht bewirke, daß ein Vorrang gegenüber einem entgegenkommenden nach links einbiegenden Verkehrsteilnehmer nach Paragraph 38, Absatz 2, StVO nicht bestehe (ZVR 1984/115 und Entscheidungen des OLG Wien). Der gegenteiligen, in anderen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vertretenen Rechtsansicht, wonach ein verbotenes Einfahren den Vorrang nicht verlieren lasse, folge das Berufungsgericht nicht. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 6 StVO ergebe sich, daß Fahrzeuglenker, die bei Beginn des blinkenden Grünlichts noch so weit entfernt seien, daß sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit während dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren könnten, ihre Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen müßten, daß sie ohne jähes Bremsen vor der Kreuzung anhalten könnten. Aus der rechtserheblichen Information des Grünblinkens leite sich ab, daß dem Fahrzeuglenker ab dem Aufleuchten des Gelblichtes nicht mehr der gesamte Anhalteweg zuzubilligen sei. Nur geringfügige Fehleinschätzungen seien zu tolerieren. Ein späteres Einfahren als etwa eine Sekunde nach dem Aufleuchten des Gelblichtes sei dem Erstbeklagten schon deshalb als Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz 2, StVO anzulasten, weil er überdies noch mit einer erheblich überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei. Dieser Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO habe ihm naturgemäß ein rechtzeitiges Anhalten mit normaler Betriebsbremsung erschwert. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Taxilenker erst später als eine Sekunde nach Aufleuchten des Gelblichtes in die Kreuzung eingefahren sei, habe es bei dem Prozeßausgang im ersten Rechtsgang zu verbleiben. An diese im Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht sei das Berufungsgericht gebunden. Da somit nunmehr feststehe, daß der Taxilenker 2,3 bis 2,4 Sekunden nach Aufleuchten des Gelblichtes mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei (somit 0,6 bis 0,7 Sekunden vor Aufleuchten des Rotlichtes), treffe den Taxilenker das Alleinverschulden. Selbst wenn man aber die Meinung vertrete, daß auch rechtswidrig die Kreuzung geradeaus überquerende Verkehrsteilnehmer den Vorrang nach Paragraph 38, Absatz 2, StVO nicht verlören, so wäre das Ergebnis in diesem Sonderfall kein anderes. Gerade die doch erheblich überhöhte Geschwindigkeit sei es gewesen, die es dem Taxilenker ermöglicht habe, noch im letzten Moment der Gelbphase in die Kreuzung einzufahren. Wäre der Kläger bei Beginn der rechtlich erheblichen Ankündigung der Gelbphase, also bei Beginn des Grünblinkens, mit 50 km/h gefahren, so hätte er - ungebremst weiterfahrend - die Kreuzung erst bei Rotlicht erreicht, was ein absolutes Haltegebot bedeutet hätte, das der Erstbeklagte unter keinen Umständen hätte verletzen dürfen. Mit 50 km/h (13,89 m/sec.) hätte der Taxilenker für die Strecke von 111 m rund 8 Sekunden benötigt. Es hätte also bereits mehr als 1 Sekunde Rotlicht geleuchtet. Es wäre nun wohl widersinnig anzunehmen, daß gerade durch die Einhaltung einer unzulässig hohen Geschwindigkeit der Taxilenker sich einen Vorrang verschafft haben könnte, den er bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nie gehabt hätte. Der Verstoß gegen Paragraph 38, Absatz 2, StVO sei daher im Zusammenhang mit der doch erheblich überhöhten Geschwindigkeit so schwerwiegend zu betrachten, daß selbst ein Aufmerksamkeitsfehler des Klägers dagegen bei der Verschuldensabwägung nicht ins Gewicht fiele. Die Ansicht der Berufungswerber, dem Taxilenker wäre es nur möglich gewesen, bei Vollbremsung vor der Kreuzung anzuhalten, stelle auf einen Zeitpunkt ab, der rechtlich nicht erheblich sei. Wie bereits im Aufhebungsbeschluß ausgeführt, sei der Taxilenker durch das Grünblinken vom bevorstehenden Ende der Grünphase informiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch mehr als 100 m von der Kreuzung entfernt gewesen. Er hätte daher leicht abschätzen können, daß er während der Grünphase den Kreuzungsbereich nicht mehr ereichen könne. Aufgrund dieser Einsicht wäre es ihm ein leichtes gewesen, durch eine bloße Betriebsbremsung das von ihm gelenkte Fahrzeug noch vor dem Kreuzungsbereich anzuhalten. Im Aufhebungsbeschluß sei auch dargetan worden, daß das Einbiegen des Klägers in engem Bogen nach links eine Mithaftung nicht zu begründen vermöge, weil gerade dieser Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz eins, StVO eine Verlängerung des Bremsweges bedeutet habe. Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen gewesen. Wenngleich das Berufungsgericht in der Frage des Vorranges nach Paragraph 38, Absatz 2, StVO eine andere Rechtsmeinung vertrete als der Oberste Gerichtshof in einigen Entscheidungen, wäre in der konkreten Fallkonstellation auch bei anderer Rechtsansicht das Ergebnis kein anderes gewesen.
Der Erstbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes zu III. mit ao. Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zu III. stattgegeben werde. Hilfsweise stellt der Erstbeklagte einen Aufhebungsantrag. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Der Erstbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes zu römisch drei. mit ao. Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zu römisch drei. stattgegeben werde. Hilfsweise stellt der Erstbeklagte einen Aufhebungsantrag. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.