Aus der Begründung:
Wenn die Bretter nach der Beschreibung und Schätzung derart verlagert wurden, daß für den Vollstrecker nicht feststellbar ist, welche der gepfändeten Gegenstände noch vorhanden sind, so ist dies dem Fall gleich zu achten, daß die gepfändeten Gegenstände bei der Versteigerung nicht vorgefunden wurden. Ob das Pfandrecht an den Brettern untergegangen ist und eine Neupfändung erforderlich ist, kann erst dann beurteilt werden, wenn sich nach einer Umschichtung, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften und eines Sachverständigen, eine solche Feststellung als undurchführbar erweist. Das Erstgericht hat daher mit Recht im Sinn der Bestimmung des § 279a EO. die betreibenden Gläubiger zur Stellung zweckdienlicher Anträge aufgefordert. Die Bestimmung des § 279a EO., durch die das schon früher verwendete Exekutionsformular 271 eine gesetzliche Grundlage erhielt, schreibt jedoch eine "mindestens 14tägige Frist" vor. Da diese Frist nicht eingehalten wurde, entspricht der erstgerichtliche Beschluß, der die Einstellung des Verkaufsverfahrens androht, nicht dem Gesetze. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Frist erforderlichenfalls verlängert werden kann, weil die gesetzliche Voraussetzung für die Androhung der Einstellung des Verkaufsverfahrens eben die Einhaltung der mindestens 14tägigen Frist bildet. Die Aufforderung im Sinn des § 279a EO. und § 280 Abs. 2 EO. muß als an die Gesamtheit der Gläubiger gerichtet angesehen werden. Wenn nur von einem betreibenden Gläubiger ein Käufer namhaft gemacht und der Verkauf an diesen durchgeführt wird, so sind die Gläubiger, die einen Käufer nicht namhaft gemacht haben, als solche zu behandeln, zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde (vgl. das Konklusum der Richter des ehemaligen Exekutionsgerichtes Wien vom 12. März 1937, Jv 990-2/37, abgedruckt in der von Heller besorgten 9. Auflage der EO., S. 913). Bei einer anderen Auffassung wären sämtliche betreibende Gläubiger genötigt, einen Freihandkäufer namhaft zu machen, um die Einstellung des Verkaufsverfahrens abzuwehren, was den Verpflichteten mit unnötigen Kosten belasten würde. Für die Richtigkeit der in dem erwähnten Konklusum vertretenen Auffassung spricht auch, daß das Verkaufsverfahren nicht einzustellen ist, wenn der betreibende Gläubiger einen Freihandkäufer nicht namhaft macht, der Verkauf aber innerhalb der Frist an einen anderen Käufer, der sich beim Vollstreckungsorgan meldet, bewirkt wird (§ 280 Abs. 2 EO.). Da innerhalb der vom Exekutionsgericht unzulässigerweise gesetzten Frist von acht Tagen ein betreibender Gläubiger Anträge wegen Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gestellt hat, ist das Verkaufsverfahren hinsichtlich sämtlicher betreibender Gläubiger fortzusetzen. Ob die von der betreibenden Partei protokollierte Firma G. in dem Rekurs gestellten Anträge geeignet sind, das Exekutionsgericht zur Anordnung eines Termins für den Freihandverkauf zu veranlassen, ist vom Exekutionsgericht zu beurteilen, das allenfalls die betreibenden Gläubiger zu anderen zweckdienlichen Maßnahmen, als in dem Rekursantrag gestellt wurden, auffordern kann. Die Einstellung des Verkaufsverfahrens wurde jedoch durch den auf die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens hinzielenden Antrag eines betreibenden Gläubigers fürsämtliche betreibende Gläubiger abgewehrt. Das Verkaufsverfahren ist hinsichtlich sämtlicher betreibender Gläubiger fortzusetzen. Eine Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses liegt nicht vor.Wenn die Bretter nach der Beschreibung und Schätzung derart verlagert wurden, daß für den Vollstrecker nicht feststellbar ist, welche der gepfändeten Gegenstände noch vorhanden sind, so ist dies dem Fall gleich zu achten, daß die gepfändeten Gegenstände bei der Versteigerung nicht vorgefunden wurden. Ob das Pfandrecht an den Brettern untergegangen ist und eine Neupfändung erforderlich ist, kann erst dann beurteilt werden, wenn sich nach einer Umschichtung, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften und eines Sachverständigen, eine solche Feststellung als undurchführbar erweist. Das Erstgericht hat daher mit Recht im Sinn der Bestimmung des Paragraph 279 a, EO. die betreibenden Gläubiger zur Stellung zweckdienlicher Anträge aufgefordert. Die Bestimmung des Paragraph 279 a, EO., durch die das schon früher verwendete Exekutionsformular 271 eine gesetzliche Grundlage erhielt, schreibt jedoch eine "mindestens 14tägige Frist" vor. Da diese Frist nicht eingehalten wurde, entspricht der erstgerichtliche Beschluß, der die Einstellung des Verkaufsverfahrens androht, nicht dem Gesetze. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Frist erforderlichenfalls verlängert werden kann, weil die gesetzliche Voraussetzung für die Androhung der Einstellung des Verkaufsverfahrens eben die Einhaltung der mindestens 14tägigen Frist bildet. Die Aufforderung im Sinn des Paragraph 279 a, EO. und Paragraph 280, Absatz 2, EO. muß als an die Gesamtheit der Gläubiger gerichtet angesehen werden. Wenn nur von einem betreibenden Gläubiger ein Käufer namhaft gemacht und der Verkauf an diesen durchgeführt wird, so sind die Gläubiger, die einen Käufer nicht namhaft gemacht haben, als solche zu behandeln, zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde vergleiche das Konklusum der Richter des ehemaligen Exekutionsgerichtes Wien vom 12. März 1937, Jv 990-2/37, abgedruckt in der von Heller besorgten 9. Auflage der EO., S. 913). Bei einer anderen Auffassung wären sämtliche betreibende Gläubiger genötigt, einen Freihandkäufer namhaft zu machen, um die Einstellung des Verkaufsverfahrens abzuwehren, was den Verpflichteten mit unnötigen Kosten belasten würde. Für die Richtigkeit der in dem erwähnten Konklusum vertretenen Auffassung spricht auch, daß das Verkaufsverfahren nicht einzustellen ist, wenn der betreibende Gläubiger einen Freihandkäufer nicht namhaft macht, der Verkauf aber innerhalb der Frist an einen anderen Käufer, der sich beim Vollstreckungsorgan meldet, bewirkt wird (Paragraph 280, Absatz 2, EO.). Da innerhalb der vom Exekutionsgericht unzulässigerweise gesetzten Frist von acht Tagen ein betreibender Gläubiger Anträge wegen Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gestellt hat, ist das Verkaufsverfahren hinsichtlich sämtlicher betreibender Gläubiger fortzusetzen. Ob die von der betreibenden Partei protokollierte Firma G. in dem Rekurs gestellten Anträge geeignet sind, das Exekutionsgericht zur Anordnung eines Termins für den Freihandverkauf zu veranlassen, ist vom Exekutionsgericht zu beurteilen, das allenfalls die betreibenden Gläubiger zu anderen zweckdienlichen Maßnahmen, als in dem Rekursantrag gestellt wurden, auffordern kann. Die Einstellung des Verkaufsverfahrens wurde jedoch durch den auf die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens hinzielenden Antrag eines betreibenden Gläubigers fürsämtliche betreibende Gläubiger abgewehrt. Das Verkaufsverfahren ist hinsichtlich sämtlicher betreibender Gläubiger fortzusetzen. Eine Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses liegt nicht vor.