Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1 EKHG hängt die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ua vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges ab. Gemäß § 2 Abs 2 EKHG ist der Begriff des Kraftfahrzeuges iSd des Kraftfahrgesetzes 1967 BGBl 267 auszulegen (die Ausnahme nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung findet hier keine Anwendung, weil die verwendeten Gokarts unstrittig die Geschwindigkeit von 10 km/h überschreiten können). Die Kraftfahrzeugeigenschaft ist von den Gerichten seit der Aufhebung des § 1 Abs 4 KFG selbständig zu beurteilen (Schauer in Schwimann Band 82 § 2 EKHG Rz 7). Gemäß § 2 Z 1 KFG ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug ... Nach § 2 Abs 1 Z 1 StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche ... (vgl zum Straßen-Begriff auch MGA EKHG6 § 2 Anm 5).Gemäß Paragraph eins, EKHG hängt die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ua vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges ab. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EKHG ist der Begriff des Kraftfahrzeuges iSd des Kraftfahrgesetzes 1967 BGBl 267 auszulegen (die Ausnahme nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung findet hier keine Anwendung, weil die verwendeten Gokarts unstrittig die Geschwindigkeit von 10 km/h überschreiten können). Die Kraftfahrzeugeigenschaft ist von den Gerichten seit der Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 4, KFG selbständig zu beurteilen (Schauer in Schwimann Band 82 Paragraph 2, EKHG Rz 7). Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, KFG ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug ... Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche ... vergleiche zum Straßen-Begriff auch MGA EKHG6 Paragraph 2, Anmerkung 5, ).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das EKHG (damals EHG) auf ausschließlich der Unterhaltung und nicht dem Verkehr dienende (bahnähnliche) Einrichtungen in Vergnügungsstätten (wie Rutschbahn, Berg- und Talbahn udgl) nicht anzuwenden ist (SZ 19/323). Er hat weiters entschieden, dass die Voraussetzung der Straßenverwendung (§ 2 Z 1 KFG) bei Fahrzeugen einer Autodrom-Anlage nicht gegeben ist (EvBl 1982/129; vgl auch EvBl 1992/132 [Sommerrodelbahn]).Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das EKHG (damals EHG) auf ausschließlich der Unterhaltung und nicht dem Verkehr dienende (bahnähnliche) Einrichtungen in Vergnügungsstätten (wie Rutschbahn, Berg- und Talbahn udgl) nicht anzuwenden ist (SZ 19/323). Er hat weiters entschieden, dass die Voraussetzung der Straßenverwendung (Paragraph 2, Ziffer eins, KFG) bei Fahrzeugen einer Autodrom-Anlage nicht gegeben ist (EvBl 1982/129; vergleiche auch EvBl 1992/132 [Sommerrodelbahn]).
Auch im vorliegenden Fall einer Gokart-Halle dienen die Flächen, für welche die Gokarts bestimmt sind und auf denen sie auch verwendet werden, nicht der Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses sondern lediglich des Spieltriebs. Im Hinblick auf den bloßen Unterhaltungszweck von Anlage und Fahrzeugen hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Straße und eines Kraftfahrzeuges im Sinne der zitierten Bestimmungen zu Recht verneint. Mangels Straßenfahrzeug (vgl Apathy, EKHG § 2 Rz 11 mwN; Schauer aaO § 2 Rz 11 mwN) ist das EKHG nicht (unmittelbar) anwendbar. Da die Gokarts in einem vom allgemeinen Verkehr völlig abgesonderten Bereich betrieben werden, kommt auch eine - vom Rechtsmittelwerber ohnehin nicht geltend gemachte - analoge Anwendung des EKHG nicht in Betracht (vgl EvBl 1992/132; Apathy aaO § 2 Rz 17).Auch im vorliegenden Fall einer Gokart-Halle dienen die Flächen, für welche die Gokarts bestimmt sind und auf denen sie auch verwendet werden, nicht der Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses sondern lediglich des Spieltriebs. Im Hinblick auf den bloßen Unterhaltungszweck von Anlage und Fahrzeugen hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Straße und eines Kraftfahrzeuges im Sinne der zitierten Bestimmungen zu Recht verneint. Mangels Straßenfahrzeug vergleiche Apathy, EKHG Paragraph 2, Rz 11 mwN; Schauer aaO Paragraph 2, Rz 11 mwN) ist das EKHG nicht (unmittelbar) anwendbar. Da die Gokarts in einem vom allgemeinen Verkehr völlig abgesonderten Bereich betrieben werden, kommt auch eine - vom Rechtsmittelwerber ohnehin nicht geltend gemachte - analoge Anwendung des EKHG nicht in Betracht vergleiche , EvBl 1992/132; Apathy aaO Paragraph 2, Rz 17).
Was den (im Rechtsmittel rechtlich nicht weiter ausgeführten) Vorwurf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht betrifft, so trafen die Beklagten gegenüber dem Mieter der Anlage jedenfalls vertragliche Schutzpflichten, die auch dem Kläger als Renngefährten des Mieters zugute kamen. Insoweit ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen aber keine Sorglosigkeit der Beklagten. Vielmehr befand sich die Gokartbahn in ordnungsgemäßem Zustand und wiesen die Gokarts die üblichen, bauarttypischen Einrichtungen auf. Wo die Schutzpflichten der Beklagten aufhörten, setzte aber das (echte) Handeln des Klägers auf eigene Gefahr ein (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38 f mwN). Ihm war der Umgang mit Gokarts vertraut; die Risken der Gokartbenützung und der Teilnahme an Gokartrennen waren ihm bekannt oder mussten ihm zumindest bekannt sein. Diese Risken haben sich im vorliegenden Fall verwirklicht. Insoweit fehlt es aber an einem rechtswidrigen Handeln der Beklagten, weshalb sie nicht schadenersatzpflichtig wurde.Was den (im Rechtsmittel rechtlich nicht weiter ausgeführten) Vorwurf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht betrifft, so trafen die Beklagten gegenüber dem Mieter der Anlage jedenfalls vertragliche Schutzpflichten, die auch dem Kläger als Renngefährten des Mieters zugute kamen. Insoweit ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen aber keine Sorglosigkeit der Beklagten. Vielmehr befand sich die Gokartbahn in ordnungsgemäßem Zustand und wiesen die Gokarts die üblichen, bauarttypischen Einrichtungen auf. Wo die Schutzpflichten der Beklagten aufhörten, setzte aber das (echte) Handeln des Klägers auf eigene Gefahr ein vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38 f mwN). Ihm war der Umgang mit Gokarts vertraut; die Risken der Gokartbenützung und der Teilnahme an Gokartrennen waren ihm bekannt oder mussten ihm zumindest bekannt sein. Diese Risken haben sich im vorliegenden Fall verwirklicht. Insoweit fehlt es aber an einem rechtswidrigen Handeln der Beklagten, weshalb sie nicht schadenersatzpflichtig wurde.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.