Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 84/08d×

Entscheidung 2 Ob 84/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob84/08d

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helen E*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. E***** GmbH & Co KG und 2. E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 51.896,04 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Februar 2008, GZ 2 R 254/07f-110, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die beklagten Parteien bezweifeln zu Recht nicht den Schutznormcharakter der Überwachungsanordnung in der Betriebsvorschrift des Jahres 1977 (RIS-Justiz RS0027539). Die Vorinstanzen sind weiters zutreffend davon ausgegangen, dass die Schutznorm durch den Überprüfungsbericht des seilbahntechnischen Sachverständigen (1981) nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Dieser Bericht (demzufolge die vorgeschriebene Besetzung der Bergstation unter Umständen entbehrlich ist) konnte bestenfalls als Empfehlung für eine künftige Entscheidung der Behörde zu verstehen gewesen sein, die allerdings - mangels Antragstellung der erstbeklagten Partei - nie ergangen ist. Sie wäre auch, wie der Anlassfall zeigt, nicht ratsam gewesen, weil sie dem Sicherheitsbedürfnis der Liftfahrer nicht entspricht.

Da die Betriebsvorschriften Bestandteil des Beförderungsvertrags sind, beruht die Bejahung der Haftung der erstbeklagten Partei wegen Verletzung ihrer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht vergleiche dazu ZVR 1987/76; RIS-Justiz RS0023697, RS0023706, insbesondere T2).

Anmerkung

E87439 2Ob84.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00084.08D.0428.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080428_OGH0002_0020OB00084_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung