Entscheidung 2 Ob 84/22z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, *, 2. Pensionsversicherungsanstalt, *, beide vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* KG, *, vertreten durch Musey rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen 20.814,62 EUR sA und Feststellung (erstklagende Partei) sowie 17.738,48 EUR sA und Feststellung (zweitklagende Partei), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Juli 2021, GZ 1 R 212/21t-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Vorliegen eines Bewilligungsbescheids aus dem Jahr 1989 ändert nichts daran, dass die Beklagte 2010 und 2013 auf die mit der Konstruktion des Flüssiggastanks verbundene (Lebens-)Gefahr hingewiesen wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Nichtbeseitigung der ihr bekannten Gefahrenquelle die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt, ist nicht zu beanstanden.
[2] Der Kläger muss seinen Anspruch nicht rechtlich qualifizieren. Es genügt, dass er seinen aus irgendeinem Rechtsgrund ableitbaren Anspruch durch das Vorbringen von Tatsachen umschreibt (RS0037447, RS0037551, RS0107229). Dieses Erfordernis haben die Klägerinnen hier durch das Tatsachenvorbringen zu den Warnungen des TÜV erfüllt. Von „überschießenden“ Feststellungen kann daher keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00084.22Z.0530.000
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220530_OGH0002_0020OB00084_22Z0000_000