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Entscheidung 2 Ob 85/01s×

Entscheidung 2 Ob 85/01s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob85/01s

Entscheidungsdatum

05.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Eduard E*****, vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg Rechtsanwaltspartnerschaft in Eisenstadt, wegen S 153.415,01 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2001, GZ 5 R 179/00f-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Handelsgericht vom 26. Juli 2000, GZ 27 Cg 15/99w-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,-- (darin S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurücksweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Der Rechtsmittelwerber räumt selbst ein, dass zwischen den Parteien ein erweiterter Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ob es aber im Hinblick auf die hier gewählte Art der Vertragsgestaltung zu einer schlüssigen Vereinbarung gekommen ist, hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. Eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor. Im Übrigen war im Zeitpunkt des Verkaufs des PKWs an den Beklagten nur mehr ein einziger PKW in der GmbH verblieben.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E61334 02A00851

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00085.01S.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20010405_OGH0002_0020OB00085_01S0000_000