Entscheidung 2 Ob 85/01s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.04.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Eduard E*****, vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg Rechtsanwaltspartnerschaft in Eisenstadt, wegen S 153.415,01 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2001, GZ 5 R 179/00f-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Handelsgericht vom 26. Juli 2000, GZ 27 Cg 15/99w-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,-- (darin S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurücksweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurücksweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Der Rechtsmittelwerber räumt selbst ein, dass zwischen den Parteien ein erweiterter Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Ob es aber im Hinblick auf die hier gewählte Art der Vertragsgestaltung zu einer schlüssigen Vereinbarung gekommen ist, hat keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung. Eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor. Im Übrigen war im Zeitpunkt des Verkaufs des PKWs an den Beklagten nur mehr ein einziger PKW in der GmbH verblieben.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00085.01S.0405.000
Dokumentnummer
JJT_20010405_OGH0002_0020OB00085_01S0000_000