Entscheidung 2 Ob 86/09z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.06.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Karl J***** A***** H*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch MBL-HSG Rechtsanwalts-GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines Krankenhaus, 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen 40.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2009, GZ 14 R 163/08f-80, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beantwortung der im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der ärztlichen Dokumentation - insbesondere, ob auch die Lagerung des Patienten dokumentationspflichtig ist - bedarf es nicht, weil die klagende Partei die Kausalität einer fehlerhaften Lagerung in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schmerzengeldanspruch bzw das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht nachweisen konnte. Damit kommt es auf die mangelnde Dokumentation der Lagerung nicht mehr an.
Anmerkung
E90960
2Ob86.09z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00086.09Z.0610.000
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009
Dokumentnummer
JJT_20090610_OGH0002_0020OB00086_09Z0000_000