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Entscheidung 2 Ob 86/09z×

Entscheidung 2 Ob 86/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob86/09z

Entscheidungsdatum

10.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Karl J***** A***** H*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch MBL-HSG Rechtsanwalts-GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, Allgemeines Krankenhaus, 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen 40.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2009, GZ 14 R 163/08f-80, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beantwortung der im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen der ärztlichen Dokumentation - insbesondere, ob auch die Lagerung des Patienten dokumentationspflichtig ist - bedarf es nicht, weil die klagende Partei die Kausalität einer fehlerhaften Lagerung in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schmerzengeldanspruch bzw das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht nachweisen konnte. Damit kommt es auf die mangelnde Dokumentation der Lagerung nicht mehr an.

Anmerkung

E90960 2Ob86.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00086.09Z.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090610_OGH0002_0020OB00086_09Z0000_000