Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin rügt zunächst die Annahme ihrer Haltereigenschaft durch die Berufungsinstanz, dies jedoch nach den maßgeblichen - im Berufungsverfahren nicht bekämpften und ausreichenden - erstgerichtlichen Feststellungen zu Unrecht. Eigentümerin des Traktors, bei dessen Betrieb sich der Unfall der Klägerin vom 22. Juni 1962 ereignete, war die zweitbeklagte Partei. Der Erstbeklagte war bei ihr zuletzt als Traktorführer beschäftigt. Im Interesse der Aufrechterhaltung dieses Dienstverhältnisses hatte der Bauleiter der Zweitbeklagten dem Erstbeklagten schon längerer Zeit vor dem Unfall das Recht eingeräumt, mit diesem Fahrzeug nach Dienstschluß Fahrten zu Unternehmen, um sich auf diese Weise einen Nebenverdienst zu schaffen. Nach dieser Ermächtigung durfte der Erstbeklagte in seiner Freizeit für seine Verwandten und seinen engsten Bekanntenkreis nach seiner Wahl Fahrten Unternehmen, wobei er dem Bauleiter der Zweitbeklagten die einzelnen Fuhren nicht melden mußte. Nach der bezogenen Vereinbarung hatte der Erstbeklagte den für seine eigenen Fuhren benötigten Treibstoff selbst zu zahlen, alles andere bei diesen Fahrten ging zu Lasten der Zweitbeklagten. Die Fahrt des Erstbeklagten, auf der sich der Unfall der Klägerin ereignete, wurde vom Erstbeklagten im Rahmen dieser Erlaubnis des Bauleiters der Zweitbeklagten für das Anwesen des Vaters der Klägerin im Sinne gegenseitiger Nachbarschaftshilfe unternommen. Bei diesen Umständen hat das Berufungsgericht die Beurteilung der ersten Instanz, nur der Erstbeklagte sei im Zeitpunkte des Unfalls Halter des Traktors gewesen, zutreffend abgelehnt. Durch die Überlassung des Fahrzeugs an den Erstbeklagten zufolge der erwähnten Vereinbarung hat die Zweitbeklagte nicht aufgehört, Halter des Traktors zu sein (dem stunde nicht entgegen, daß auch der Erstbeklagte als Halter zu qualifizieren wäre). Denn die Kosten des Betriebes des Fahrzeugs während dessen Verwendung für die eigenen Zwecke des Erstbeklagten sind, abgesehen von den Treibstoffkosten, zu Lasten der Zweitbeklagten weitergelaufen, die also insoweit den Traktor für eigene Rechnung gebrauchte, wenn auch durch diese Kosten im Sinne der Vereinbarung zwischen Bauleiter und Traktorführer ein Teil der Entlohnung des Letztgenannten bestritten wurde. Wenn auch der Erstbeklagte selbständig über die Verwendung des Traktors zur Erzielung seines Nebenverdienstes verfügen durfte, ist doch der Zusammenhang mit der Verfügungsgewalt der Zweitbeklagten als Fahrzeugeigentümerin in diesem Rahmen gewahrt geblieben, weil die dem Erstbeklagten gewährte Begünstigung nur daraus zu verstehen ist, daß die Zweitbeklagte volles Vertrauen zu ihrem Traktorführer hatte und erwarten durfte, er werde nicht gegen ihre Interessen handeln; insofern stand der Traktor auch während der Fahrten für den Nebenverdienst des Erstbeklagten noch in der Verfügung seiner Dienstgeberin, der Zweitbeklagten. Wenn bei diesen besonderen Umständen die Berufungsinstanz die Belastung der Zweitbeklagten mit der Haftung für den Unfall der Klägerin vom 22. Juni 1962 als dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entsprechend angenommen hat, dann ist darin ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Dem Rekurse kann aber im Ergebnis die Berechtigung insoweit nicht abgesprochen werden, als die Berufungsinstanz die volle Haftung der zweitbeklagten Kraftfahrzeughalterin im Gründe des § 19 (2) EKHG. bejaht hat. Diesbezüglich liegt Haftung für fremdes Verschulden im Sinne einer Erweiterung der in § 1315 ABGB. statuierten Haftung für den Besorgungsgehilfen vor. Nun ist aber zugunsten des Erstbeklagten der Haftungsausschluß nach § 333 (4) ASVG. gegeben und dieser Haftungsausschluß des Kraftfahrzeuglenkers muß nach dem Zusammenhange der Bestimmungen des EKHG. die Folge haben, daß die Zweitbeklagte als Kraftfahrzeughalterin nicht unbeschränkt nach der Vorschrift des § 19 ersatzpflichtig ist, sondern daß sie nur nach den Bestimmungen der §§ 13 ff. EKHG. (alter Fassung, die nach der Unfallszeit in Betracht kommt) haftet. Der darüber hinaus gehenden Ansicht der Rekurswerberin, zufolge des in der Person des Erstbeklagten eintretenden Haftungsausschlusses nach § 333 (4) ASVG. sei auch jede Haftung der Zweitbeklagten zu verneinen, kann nicht beigepflichtet werden. Der bezogene Haftungsausschluß in Ansehung des Lenkers beseitigt, wie ausgeführt, zwar die Anwendung des § 19 EKHG., läßt aber die eigentliche Halterhaftung der weitbeklagten unberührt, weil - abgesehen von der Frage des Eigenverschuldens der verletzten Klägerin - eine Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG. in diesem Zusammenhange nicht in Betracht kommt. Daß das EKHG. gemäß dessen § 3 nicht anzuwenden sei, ist nicht einmal behauptet worden.Dem Rekurse kann aber im Ergebnis die Berechtigung insoweit nicht abgesprochen werden, als die Berufungsinstanz die volle Haftung der zweitbeklagten Kraftfahrzeughalterin im Gründe des Paragraph 19, (2) EKHG. bejaht hat. Diesbezüglich liegt Haftung für fremdes Verschulden im Sinne einer Erweiterung der in Paragraph 1315, ABGB. statuierten Haftung für den Besorgungsgehilfen vor. Nun ist aber zugunsten des Erstbeklagten der Haftungsausschluß nach Paragraph 333, (4) ASVG. gegeben und dieser Haftungsausschluß des Kraftfahrzeuglenkers muß nach dem Zusammenhange der Bestimmungen des EKHG. die Folge haben, daß die Zweitbeklagte als Kraftfahrzeughalterin nicht unbeschränkt nach der Vorschrift des Paragraph 19, ersatzpflichtig ist, sondern daß sie nur nach den Bestimmungen der Paragraphen 13, ff. EKHG. (alter Fassung, die nach der Unfallszeit in Betracht kommt) haftet. Der darüber hinaus gehenden Ansicht der Rekurswerberin, zufolge des in der Person des Erstbeklagten eintretenden Haftungsausschlusses nach Paragraph 333, (4) ASVG. sei auch jede Haftung der Zweitbeklagten zu verneinen, kann nicht beigepflichtet werden. Der bezogene Haftungsausschluß in Ansehung des Lenkers beseitigt, wie ausgeführt, zwar die Anwendung des Paragraph 19, EKHG., läßt aber die eigentliche Halterhaftung der weitbeklagten unberührt, weil - abgesehen von der Frage des Eigenverschuldens der verletzten Klägerin - eine Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, EKHG. in diesem Zusammenhange nicht in Betracht kommt. Daß das EKHG. gemäß dessen Paragraph 3, nicht anzuwenden sei, ist nicht einmal behauptet worden.
Daraus ergeben sich für die Erledigung die nachstehenden Folgerungen:
Die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten ist nur im Rahmen der §§ 13 f. unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Haftungshöchstbeträge nach den §§ 15 f. EKHG. (alter Fassung) vorbehaltlich des etwaigen Eigenverschuldens der Klägerin gegeben, sodaß der von der zweiten Instanz erteilte Verfahrensergänzungsauftrag nur auf diese beschränkte Haftung zutrifft. Das weitergehende Leistungs- und Feststellungsbegehren der Klägerin ist schon nach der derzeitigen Aktenlage unbegrundet, sodaß die vom Erstgerichte ausgesprochene Klagsabweisung insoweit auch gegenüber der zweitbeklagten Partei zu bestätigen sein wird. Wenn der gesamte Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluß des Berufungssenates aufgehoben worden ist, so ist dies darin begrundet, daß nach der derzeitigen Aktenlage nicht ziffernmäßig feststeht, welcher Haftungshöchstbetrag noch offen ist. Denn es sind Zahlungen an die Klägerin behauptet worden, es ist aber noch nicht endgültig geklärt, worauf diese zu verrechnen sind. Die mangels der erweiterten Haftung der Zweitbeklagten schon ohne weitere Beweisaufnahme auszusprechende Abweisung jenes Klagebegehrens, das über die Bestimmungen des EKHG. hinausgeht, setzte also eine Erörterung mit den Parteien voraus. Nur in bezug auf das durch die Bestimmungen des EKHG. gedeckte Teilbegehren, das derzeit nicht feststeht, wird der im angefochtenen Beschluß enthaltene Verfahrensergänzungsauftrag gerechtfertigt sein.Die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten ist nur im Rahmen der Paragraphen 13, f. unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Haftungshöchstbeträge nach den Paragraphen 15, f. EKHG. (alter Fassung) vorbehaltlich des etwaigen Eigenverschuldens der Klägerin gegeben, sodaß der von der zweiten Instanz erteilte Verfahrensergänzungsauftrag nur auf diese beschränkte Haftung zutrifft. Das weitergehende Leistungs- und Feststellungsbegehren der Klägerin ist schon nach der derzeitigen Aktenlage unbegrundet, sodaß die vom Erstgerichte ausgesprochene Klagsabweisung insoweit auch gegenüber der zweitbeklagten Partei zu bestätigen sein wird. Wenn der gesamte Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluß des Berufungssenates aufgehoben worden ist, so ist dies darin begrundet, daß nach der derzeitigen Aktenlage nicht ziffernmäßig feststeht, welcher Haftungshöchstbetrag noch offen ist. Denn es sind Zahlungen an die Klägerin behauptet worden, es ist aber noch nicht endgültig geklärt, worauf diese zu verrechnen sind. Die mangels der erweiterten Haftung der Zweitbeklagten schon ohne weitere Beweisaufnahme auszusprechende Abweisung jenes Klagebegehrens, das über die Bestimmungen des EKHG. hinausgeht, setzte also eine Erörterung mit den Parteien voraus. Nur in bezug auf das durch die Bestimmungen des EKHG. gedeckte Teilbegehren, das derzeit nicht feststeht, wird der im angefochtenen Beschluß enthaltene Verfahrensergänzungsauftrag gerechtfertigt sein.