Entscheidungsgründe:
Am 2.Juli 1983 verursachte der Erstbeklagte als Lenker des nicht zum Verkehr zugelassenen Mopeds des Zweitbeklagten einen Verkehrsunfall, bei dem die Mutter des Klägers tödlich verletzt wurde.
Der am 1.Juni 1982 geborene Kläger begehrte den ihm seiner Mutter gegenüber zustehenden Unterhalt von S 1.041,12 (18 % des Karenzgeldes von S 5.784) monatlich, und zwar an Kapital S 54.138,24 samt gestaffelten Zinsen sowie ab 1.Dezember 1987 in Form einer monatlichen Rente bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, sowie weiters den Ersatz der Kindergartenkosten von S 1.680 monatlich, und zwar auch hier an Kapital S 65.520 und eine monatliche Rente von S 1.680 ab 1.Dezember 1987 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand. Der Erstbeklagte habe den Verkehrsunfall als Lenker verschuldet und sei wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung rechtskräftig verurteilt worden. Der Zweitbeklagte habe trotz Kenntnis von der Alkoholisierung und der eingeschränkten Lenkfähigkeit des Erstbeklagten infolge eines Gipsverbandes am linken Arm diesem sein nicht zum Verkehr zugelassenes Moped überlassen.
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht den Erstbeklagten schuldig, dem Kläger einen Betrag von S 31.726,28 sA sowie eine monatliche Rente von S 774 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu bezahlen; den Zweitbeklagten verurteilte es, dem Kläger den Betrag von S 15.863,14 sA sowie eine monatliche Rente von S 372 zu bezahlen. Ein Mehrbegehren von S 40.342,56 sowie ein Rentenmehrbegehren von S 961,12 wies es ab. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende für das Revisionsverfahren noch bedeutsame Feststellungen zugrunde:
Am 2.Juli 1983 zechten der Erst- und Zweitbeklagte mit der damaligen Freundin des Erstbeklagten und Mutter des Klägers in einem Gasthaus in Wien 21., wobei der Erstbeklagte mehrere verschiedene alkoholische Getränke zu sich nahm und letztlich zum Unfallszeitpunkt mittelschwer (Blutalkoholwert 1,5 %o) alkoholisiert war. In diesem Zustand kam er auf die Idee, sich das Moped des Zweitbeklagten, das nicht zum Verkehr zugelassen war, auszuborgen, um damit herumzufahren. Er wandte sich daher an diesen, ersuchte ihn, ihm das Moped zu leihen, obwohl er zusätzlich zur Alkoholisierung auch am linken Arm noch einen Gipsverband trug. Da der Zweitbeklagte diese Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten erkannte, weigerte er sich zunächst, diesem Wunsch nachzukommen. Er ließ sich aber schließlich doch überreden und händigte dem Erstbeklagten den Zündschlüssel aus, wobei er ihn jedoch nicht nur zur Vorsicht ermahnte, sondern ihm auch noch untersagte, die vor dem Gasthaus liegende Sackgasse zu verlassen. Der Erstbeklagte nahm das Moped in Betrieb und fuhr mit der Mutter des Klägers auf dem Beifahrersitz am Zweitbeklagten, der ihn noch daran zu hindern versuchte, vorbei aus der Sackgasse hinaus in den fließenden Verkehr, um eine Spazierfahrt durch den 21.Bezirk zu unternehmen. Die Mutter des Klägers war aus eigenem Antrieb zum Erstbeklagten auf das Moped gestiegen, obwohl sie, da sie die ganze Zeit mit diesem an einem Tisch gesessen war, die vom Erstbeklagten genossene Alkoholmenge kannte. Nachdem sie etwa 45 Minuten herumgefahren waren, unterlief dem Erstbeklagten in Wien 21., Strebersdorferstraße, bei einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h ein Fahrfehler, indem er übersah, daß der vor ihm fahrende PKW der Marianne T*** bis zum Stillstand abgebremst wurde. Er fuhr auf diesen PKW auf und kam dadurch zum Sturz. Die Mutter des Klägers wurde zu Boden geschleudert und erlag am nächsten Tag ihren dabei erlittenen Verletzungen. Der Erstbeklagte, bei dem ein Blutalkoholgehalt von 1,5 %o festgestellt wurde, wurde vom Jugendgerichtshof Wien mit Urteil vom 15.Dezember 1983 wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Mutter des Klägers war zum Zeitpunkt des Unfalles ohne Einkommen und lebte ebenso wie der Kläger bei ihren Eltern. Am 22. November 1981 war sie mit einer Lehrlingsentschädigung von S 2.900 bei der Firma R*** ausgetreten. Anschließend war sie vom Arbeitsamt für Angestellte vorgemerkt, doch konnten ihr keine Stellungen angeboten werden. Vom 28.Juli 1982 bis 1.Juli 1983 bezog sie ein Karenzgeld in Höhe von S 5.560. Davon bestritt sie auch den Unterhalt des Klägers. Der Kläger und seine Mutter lebten damals bei den Großeltern, da sich der eheliche Vater des Klägers beim Militär befand und nahezu nichts zum Unterhalt des Kindes beitrug. Inwieweit die Mutter des Klägers nach Beendigung ihrer Karenzzeit tatsächlich einer weiteren Arbeit nachgegangen wäre, kann nicht festgestellt werden, da sie lediglich einmal bei der Firma E*** wegen eines Postens nachgefragt, sich sonst aber nicht weiter um einen Arbeitsplatz gekümmert hatte. Wenn sie jedoch einer Arbeit nachgegangen wäre, hätte sie das Kind auf jeden Fall in den Kindergarten geben müssen. Der Kläger lebt ständig bei seinen Großeltern, welche ihn mit Wirkung vom 1.Juli 1984 adoptiert haben. Die Großeltern des Klägers sind beide berufstätig, sodaß sie sich nicht persönlich um das Kind kümmern können und dieses in den Kindergarten gegeben werden muß. Der Kindergarten kostete wöchentlich S 450; derzeit kostet er wöchentlich S 510. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahingehend, daß sämtliche Beteiligte, nämlich die Mutter des Klägers sowie die beiden Beklagten, ein Verschulden am Unfall treffe. Das Verschulden des Zweitbeklagten liege darin, daß er dem Erstbeklagten sein Moped geliehen habe, obwohl ihm dessen Behinderung der Fahrtüchtigkeit bekannt sein mußte. Dieses Mitverschulden sei jedoch wesentlich geringer zu bewerten als das Verschulden der beiden anderen, da er nicht damit rechnen habe müssen, daß der Erstbeklagte die Mutter des Klägers mitfahren lassen würde. Die dann getötete Mutter des Klägers habe insoweit ein Mitverschulden getroffen, als ihr die Fahruntüchtigkeit des Erstbeklagten zumindest im Hinblick auf dessen Gipsverband erkennbar sein mußte. Dieses Mitverschulden sei mit dem des Erstbeklagten zumindest gleichteilig zu bewerten. Es sei daher eine Verschuldensteilung von 40 (Erstbeklagter) : 20 (Zweitbeklagter) : 40 (Mutter des Klägers) vorzunehmen. Die Mutter des Klägers habe nach dem Gesetz für dessen Unterhalt zu sorgen gehabt, sodaß die Beklagten ihm zu ersetzen hätten, was ihm durch den Tod der Mutter entgangen sei. Der Unterhaltsanspruch sei gemäß § 273 ZPO zu bestimmen, da nach dem vorliegenden Sachverhalt ein tatsächlicher Einkommensentgang nicht festgestellt haben werden können. Es sei daher von einem Durchschnittswert von S 1.660 für ein Alter von 0 bis 6 Jahren und von S 1.680 für einen Sechsjährigen auszugehen. Ein gesonderter Betrag für die geltendgemachten Kindergartenkosten könne nicht zugesprochen werden, da der Kindergartenbesuch auch erforderlich gewesen wäre, wenn die Mutter ihrem eigenen Verdienst nachgegangen wäre. Da die Großeltern bzw nunmehrigen Adoptiveltern die Pflege des Klägers übernommen hätten, sei diese Forderung des Klägers gegenüber dem Schädiger auf sie übergegangen; sie hätten dem Kläger diese Forderung zediert. Eine Verjährung der Forderung sei infolge rechtzeitiger klageweiser Geltendmachung nicht eingetreten.Am 2.Juli 1983 zechten der Erst- und Zweitbeklagte mit der damaligen Freundin des Erstbeklagten und Mutter des Klägers in einem Gasthaus in Wien 21., wobei der Erstbeklagte mehrere verschiedene alkoholische Getränke zu sich nahm und letztlich zum Unfallszeitpunkt mittelschwer (Blutalkoholwert 1,5 %o) alkoholisiert war. In diesem Zustand kam er auf die Idee, sich das Moped des Zweitbeklagten, das nicht zum Verkehr zugelassen war, auszuborgen, um damit herumzufahren. Er wandte sich daher an diesen, ersuchte ihn, ihm das Moped zu leihen, obwohl er zusätzlich zur Alkoholisierung auch am linken Arm noch einen Gipsverband trug. Da der Zweitbeklagte diese Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten erkannte, weigerte er sich zunächst, diesem Wunsch nachzukommen. Er ließ sich aber schließlich doch überreden und händigte dem Erstbeklagten den Zündschlüssel aus, wobei er ihn jedoch nicht nur zur Vorsicht ermahnte, sondern ihm auch noch untersagte, die vor dem Gasthaus liegende Sackgasse zu verlassen. Der Erstbeklagte nahm das Moped in Betrieb und fuhr mit der Mutter des Klägers auf dem Beifahrersitz am Zweitbeklagten, der ihn noch daran zu hindern versuchte, vorbei aus der Sackgasse hinaus in den fließenden Verkehr, um eine Spazierfahrt durch den 21.Bezirk zu unternehmen. Die Mutter des Klägers war aus eigenem Antrieb zum Erstbeklagten auf das Moped gestiegen, obwohl sie, da sie die ganze Zeit mit diesem an einem Tisch gesessen war, die vom Erstbeklagten genossene Alkoholmenge kannte. Nachdem sie etwa 45 Minuten herumgefahren waren, unterlief dem Erstbeklagten in Wien 21., Strebersdorferstraße, bei einer Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h ein Fahrfehler, indem er übersah, daß der vor ihm fahrende PKW der Marianne T*** bis zum Stillstand abgebremst wurde. Er fuhr auf diesen PKW auf und kam dadurch zum Sturz. Die Mutter des Klägers wurde zu Boden geschleudert und erlag am nächsten Tag ihren dabei erlittenen Verletzungen. Der Erstbeklagte, bei dem ein Blutalkoholgehalt von 1,5 %o festgestellt wurde, wurde vom Jugendgerichtshof Wien mit Urteil vom 15.Dezember 1983 wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Mutter des Klägers war zum Zeitpunkt des Unfalles ohne Einkommen und lebte ebenso wie der Kläger bei ihren Eltern. Am 22. November 1981 war sie mit einer Lehrlingsentschädigung von S 2.900 bei der Firma R*** ausgetreten. Anschließend war sie vom Arbeitsamt für Angestellte vorgemerkt, doch konnten ihr keine Stellungen angeboten werden. Vom 28.Juli 1982 bis 1.Juli 1983 bezog sie ein Karenzgeld in Höhe von S 5.560. Davon bestritt sie auch den Unterhalt des Klägers. Der Kläger und seine Mutter lebten damals bei den Großeltern, da sich der eheliche Vater des Klägers beim Militär befand und nahezu nichts zum Unterhalt des Kindes beitrug. Inwieweit die Mutter des Klägers nach Beendigung ihrer Karenzzeit tatsächlich einer weiteren Arbeit nachgegangen wäre, kann nicht festgestellt werden, da sie lediglich einmal bei der Firma E*** wegen eines Postens nachgefragt, sich sonst aber nicht weiter um einen Arbeitsplatz gekümmert hatte. Wenn sie jedoch einer Arbeit nachgegangen wäre, hätte sie das Kind auf jeden Fall in den Kindergarten geben müssen. Der Kläger lebt ständig bei seinen Großeltern, welche ihn mit Wirkung vom 1.Juli 1984 adoptiert haben. Die Großeltern des Klägers sind beide berufstätig, sodaß sie sich nicht persönlich um das Kind kümmern können und dieses in den Kindergarten gegeben werden muß. Der Kindergarten kostete wöchentlich S 450; derzeit kostet er wöchentlich S 510. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahingehend, daß sämtliche Beteiligte, nämlich die Mutter des Klägers sowie die beiden Beklagten, ein Verschulden am Unfall treffe. Das Verschulden des Zweitbeklagten liege darin, daß er dem Erstbeklagten sein Moped geliehen habe, obwohl ihm dessen Behinderung der Fahrtüchtigkeit bekannt sein mußte. Dieses Mitverschulden sei jedoch wesentlich geringer zu bewerten als das Verschulden der beiden anderen, da er nicht damit rechnen habe müssen, daß der Erstbeklagte die Mutter des Klägers mitfahren lassen würde. Die dann getötete Mutter des Klägers habe insoweit ein Mitverschulden getroffen, als ihr die Fahruntüchtigkeit des Erstbeklagten zumindest im Hinblick auf dessen Gipsverband erkennbar sein mußte. Dieses Mitverschulden sei mit dem des Erstbeklagten zumindest gleichteilig zu bewerten. Es sei daher eine Verschuldensteilung von 40 (Erstbeklagter) : 20 (Zweitbeklagter) : 40 (Mutter des Klägers) vorzunehmen. Die Mutter des Klägers habe nach dem Gesetz für dessen Unterhalt zu sorgen gehabt, sodaß die Beklagten ihm zu ersetzen hätten, was ihm durch den Tod der Mutter entgangen sei. Der Unterhaltsanspruch sei gemäß Paragraph 273, ZPO zu bestimmen, da nach dem vorliegenden Sachverhalt ein tatsächlicher Einkommensentgang nicht festgestellt haben werden können. Es sei daher von einem Durchschnittswert von S 1.660 für ein Alter von 0 bis 6 Jahren und von S 1.680 für einen Sechsjährigen auszugehen. Ein gesonderter Betrag für die geltendgemachten Kindergartenkosten könne nicht zugesprochen werden, da der Kindergartenbesuch auch erforderlich gewesen wäre, wenn die Mutter ihrem eigenen Verdienst nachgegangen wäre. Da die Großeltern bzw nunmehrigen Adoptiveltern die Pflege des Klägers übernommen hätten, sei diese Forderung des Klägers gegenüber dem Schädiger auf sie übergegangen; sie hätten dem Kläger diese Forderung zediert. Eine Verjährung der Forderung sei infolge rechtzeitiger klageweiser Geltendmachung nicht eingetreten.
Infolge Berufungen des Klägers und der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, dem Kläger S 89.743,68 sA sowie ab 1.Dezember 1987 eine monatliche Rente von S 780,84 sA bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von monatlich S 1.260 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 29.941,56 an Kapital und das Rentenmehrbegehren von monatlich S 260,28 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von monatlich S 420 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Mutter des Klägers habe die vom Erstbeklagten genossene Alkoholmenge gekannt; es müsse ihr daher bewußt gewesen sein, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war. Die Erkennbarkeit einer Alkoholisierung könne sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder aus der genossenen Alkoholmenge ergeben. Die Gefährlichkeit der "Moped-Spritzfahrt" habe ihr daher bewußt sein müssen. Der Mitfahrer eines alkoholisierten Mopedlenkers nehme nicht nur in Kauf, dieser werde während der Fahrt selbst nicht fahrtüchtig sein, sondern habe auch in Rechnung zu stellen, daß er darüber hinaus die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges weiters erforderlichen Verkehrsmanöver wie Halten oder Anhalten wegen der durch seine Alkoholisierung bedingte Beeinträchtigung nicht verkehrsgerecht durchführen werde. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo noch eine weitere Behinderung der Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten durch den Gipsverband am Arm dazugekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei der Mutter des Klägers ein Mitverschulden an den Unfallsfolgen anzulasten; die berechtigten Ansprüche des Klägers seien diesem Ausmaß entsprechend zu kürzen. Was das Ausmaß betreffe, so sei dieses nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei gleichzeitiger Inanspruchnahme mehrerer Haftpflichtiger nach der Methode der Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der Verschuldensanteile mit einer Gesamtabwägung zu ermitteln. Bei Einzelabwägung ergebe sich gegenüber dem Erstbeklagten als demjenigen, der den Unfall selbst verschuldete, ein Mitverschulden von einem Drittel, gegenüber dem Zweitbeklagten von der Hälfte. Die Mitverschuldensanteile der Beteiligten stünden einander im Verhältnis von 1 : 2 : 1 gegenüber. Nach der oben aufgezeigten Methode gebühre dem Kläger daher der Ersatz seines Schadens im Umfang von drei Vierteln. Da sich nicht feststellen lasse, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen der Schädiger anzulasten seien, bestehe Solidarhaftung der Beklagten. Diese hafteten dem Kläger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, auch der Zweitbeklagte, da er als Halter den alkoholisierten Erstbeklagten nicht gehindert habe, mit seinem Moped wegzufahren. Gehe das schuldhafte Verhalten eines Fahrzeughalters über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung hinaus, sei die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet und stelle sein Verhalten eine Verletzung seiner Halterpflicht überhaupt dar, dann trete die Haftung im weiteren Umfang nach bürgerlichem Recht ein. Der Ersatzanspruch eines Kindes nach Tötung seiner Mutter im Sinne des § 1327 ABGB umfasse nach der seit 1.Jänner 1978 geltenden Rechtslage nicht nur die entgangenen, zur Deckung seines Unterhaltes erbrachten Bar- und Sachleistungen, sondern auch die entgangenen Pflegeleistungen. Die Bestimmungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB stellten eindeutig klar, daß die von der ehelichen Mutter im Rahmen der Haushaltsführung den Kindern erbrachten Pflegeleistungen als Beitragsleistungen zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse eines Kindes anzusehen seien. Selbst wenn der Kläger seinen Rentenanspruch von S 1.041,12 (18 % des Karenzgeldes) der Höhe nach mit dem entgangenen Unterhalt geltend mache, so begehre er doch primär den Ersatz des Entganges gemäß § 1327 ABGB, woraus folge, daß für den Fall, daß die Mutter keinem Beruf nachging, sondern ihrer Haushaltspflicht genügte, als entgangener Unterhalt die Pflegeleistungen, die sie als Beitragsleistung zur Deckung des Unterhaltes erbracht hätten, abzudecken seien. Daß diese Leistungen nunmehr von den Großeltern auch als Adoptiveltern erbracht werden, entlaste den Schädiger nicht. Wer am Tod eines für andere Personen Unterhaltspflichtigen die Schuld trage, könne sich seiner Schadenersatzpflicht nicht durch den Hinweis auf die gegenüber dem Unterhaltsberechtigten von dritter Seite bestehende Unterhaltspflicht entziehen oder sich gegenüber dem Geschädigten auf die Unterhalts- und Sorgepflicht eines Dritten berufen. Der Ersatzanspruch nach § 1327 ABGB gehe allfälligen Unterhaltsansprüchen gegenüber unterhaltspflichtigen Personen vor. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten sei kein Unterhalts-, sondern ein Schadenersatzanspruch. Als Entgang sei das anzusehen, was er von der unterhaltspflichtigen Mutter weiter erhalten hätte, wenn sie nicht gestorben wäre. Dieser Anspruch werde auch nicht dadurch beeinflußt, daß die Groß-(Adoptiv-)eltern nunmehr Unterhalt leisteten und sei daher nicht auf sie übergegangen. Es handle sich weiterhin um einen selbständigen Anspruch des Klägers. Den Großeltern stehe für ihre Leistungen kein Anspruch gegenüber dem Dritten zu. Vermehrte Auslagen für den Unterhalt eines Kindes wegen Wegfall eines Elternteiles begründeten keinen Schadenersatzanspruch des anderen Elternteiles oder der subsidiär Sorgepflichtigen, sondern nur einen solchen des Kindes und seien daher vom Kind geltend zu machen. Auch durch die Adoption werde der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht gemindert. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch hinsichtlich des entgangenen Unterhaltes und der Pflegeleistungen gegen die Beklagten, gekürzt um die Mitverschuldensquote von einem Viertel, zu. Er begehre den Ersatz der notwendigen Kindergartenkosten und weiters den entgangenen Unterhalt von S 1.041,12 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Beide Forderungen seien im gekürzten Umfang berechtigt, gleichgültig, ob die Mutter einem Beruf nachgegangen wäre oder nicht. Im Falle einer angenommenen Berufstätigkeit der Mutter hätte sie aus ihrem Arbeitseinkommen die erforderlichen Beträge für den Kindergarten des Klägers aufbringen und diesem zuwenden können. Der Besuch des Kindergartens wäre dann auch erforderlich gewesen, doch hätte die Mutter die entsprechenden Beiträge leisten können. Wäre sie aber nicht berufstätig gewesen, hätte sie den Kläger selbst versorgen können und stünden ihm nun diese erforderlichen Kosten in Form eines Schadenersatzanspruches als Ersatz für die entgangene Pflege der Mutter zu. Was den weiters begehrten Unterhaltsanspruch von S 1.041,12 als monatliche Rente betreffe, die der Kläger bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit begehre, so sei davon auszugehen, daß ihm dieser Anspruch unabhängig von der Annahme einer Berufstätigkeit der Mutter als entgangene Unterhaltsleistung jedenfalls gebühre. Auch wenn das Erstgericht die entsprechenden Feststellungen nicht getroffen habe, könne doch auf Grund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß einem Kind von Seiten der Mutter her jedenfalls ein Minimum an Pflegeleistung zukomme. Gegenteiliges sei im vorliegenden Fall weder behauptet worden, noch habe dies das Beweisverfahren ergeben. Fest stehe lediglich, daß beide Großeltern einem Beruf nachgingen, woraus folge, daß die Versorgung des Klägers zumindest zum größten Teil durch seine Mutter erfolgen mußte. Es sei daher davon auszugehen, daß dem Kläger ein gewisses Mindestmaß an Pflegeleistung von der Mutter zugekommen wäre. Bei Bemessung der Höhe gemäß § 273 ZPO könnten etwa durch die vergleichsweise Heranziehung des für eine Wirtschafterin erforderlichen Aufwandes Anhaltspunkte für die Bemessung gewonnen und der Schaden mit den Kosten einer Wirtschafterin beziffert werden. Im vorliegenden Fall ergebe sich daraus, daß bei einem Mindestlohn von S 50 der vom Kläger begehrte Betrag von S 1.041,12 nicht einmal 21 Stunden pro Monat an Pflegeleistung, das seien 5 Stunden pro Woche, entspreche. Davon, daß eine derart minimale Pflegeleistung im vorliegenden Fall von der Mutter erbracht worden wäre, könne jedenfalls ausgegangen werden, ohne daß es weiterer Feststellungen bedürfte. Dem Kläger stehe daher dieser Betrag als Entgang der Pflegeleistungen der Mutter, gekürzt um die Mitverschuldensquote, zu.Infolge Berufungen des Klägers und der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig seien, dem Kläger S 89.743,68 sA sowie ab 1.Dezember 1987 eine monatliche Rente von S 780,84 sA bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von monatlich S 1.260 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 29.941,56 an Kapital und das Rentenmehrbegehren von monatlich S 260,28 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit und von monatlich S 420 bis zur Erreichung des schulpflichtigen Alters wurden abgewiesen. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die Mutter des Klägers habe die vom Erstbeklagten genossene Alkoholmenge gekannt; es müsse ihr daher bewußt gewesen sein, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war. Die Erkennbarkeit einer Alkoholisierung könne sich für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder aus der genossenen Alkoholmenge ergeben. Die Gefährlichkeit der "Moped-Spritzfahrt" habe ihr daher bewußt sein müssen. Der Mitfahrer eines alkoholisierten Mopedlenkers nehme nicht nur in Kauf, dieser werde während der Fahrt selbst nicht fahrtüchtig sein, sondern habe auch in Rechnung zu stellen, daß er darüber hinaus die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges weiters erforderlichen Verkehrsmanöver wie Halten oder Anhalten wegen der durch seine Alkoholisierung bedingte Beeinträchtigung nicht verkehrsgerecht durchführen werde. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, wo noch eine weitere Behinderung der Fahrtüchtigkeit des Erstbeklagten durch den Gipsverband am Arm dazugekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei der Mutter des Klägers ein Mitverschulden an den Unfallsfolgen anzulasten; die berechtigten Ansprüche des Klägers seien diesem Ausmaß entsprechend zu kürzen. Was das Ausmaß betreffe, so sei dieses nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei gleichzeitiger Inanspruchnahme mehrerer Haftpflichtiger nach der Methode der Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der Verschuldensanteile mit einer Gesamtabwägung zu ermitteln. Bei Einzelabwägung ergebe sich gegenüber dem Erstbeklagten als demjenigen, der den Unfall selbst verschuldete, ein Mitverschulden von einem Drittel, gegenüber dem Zweitbeklagten von der Hälfte. Die Mitverschuldensanteile der Beteiligten stünden einander im Verhältnis von 1 : 2 : 1 gegenüber. Nach der oben aufgezeigten Methode gebühre dem Kläger daher der Ersatz seines Schadens im Umfang von drei Vierteln. Da sich nicht feststellen lasse, welche bestimmten Schadensfolgen jedem einzelnen der Schädiger anzulasten seien, bestehe Solidarhaftung der Beklagten. Diese hafteten dem Kläger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, auch der Zweitbeklagte, da er als Halter den alkoholisierten Erstbeklagten nicht gehindert habe, mit seinem Moped wegzufahren. Gehe das schuldhafte Verhalten eines Fahrzeughalters über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung hinaus, sei die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet und stelle sein Verhalten eine Verletzung seiner Halterpflicht überhaupt dar, dann trete die Haftung im weiteren Umfang nach bürgerlichem Recht ein. Der Ersatzanspruch eines Kindes nach Tötung seiner Mutter im Sinne des Paragraph 1327, ABGB umfasse nach der seit 1.Jänner 1978 geltenden Rechtslage nicht nur die entgangenen, zur Deckung seines Unterhaltes erbrachten Bar- und Sachleistungen, sondern auch die entgangenen Pflegeleistungen. Die Bestimmungen des Paragraph 140, Absatz eins und Absatz 2, ABGB stellten eindeutig klar, daß die von der ehelichen Mutter im Rahmen der Haushaltsführung den Kindern erbrachten Pflegeleistungen als Beitragsleistungen zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse eines Kindes anzusehen seien. Selbst wenn der Kläger seinen Rentenanspruch von S 1.041,12 (18 % des Karenzgeldes) der Höhe nach mit dem entgangenen Unterhalt geltend mache, so begehre er doch primär den Ersatz des Entganges gemäß Paragraph 1327, ABGB, woraus folge, daß für den Fall, daß die Mutter keinem Beruf nachging, sondern ihrer Haushaltspflicht genügte, als entgangener Unterhalt die Pflegeleistungen, die sie als Beitragsleistung zur Deckung des Unterhaltes erbracht hätten, abzudecken seien. Daß diese Leistungen nunmehr von den Großeltern auch als Adoptiveltern erbracht werden, entlaste den Schädiger nicht. Wer am Tod eines für andere Personen Unterhaltspflichtigen die Schuld trage, könne sich seiner Schadenersatzpflicht nicht durch den Hinweis auf die gegenüber dem Unterhaltsberechtigten von dritter Seite bestehende Unterhaltspflicht entziehen oder sich gegenüber dem Geschädigten auf die Unterhalts- und Sorgepflicht eines Dritten berufen. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB gehe allfälligen Unterhaltsansprüchen gegenüber unterhaltspflichtigen Personen vor. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten sei kein Unterhalts-, sondern ein Schadenersatzanspruch. Als Entgang sei das anzusehen, was er von der unterhaltspflichtigen Mutter weiter erhalten hätte, wenn sie nicht gestorben wäre. Dieser Anspruch werde auch nicht dadurch beeinflußt, daß die Groß-(Adoptiv-)eltern nunmehr Unterhalt leisteten und sei daher nicht auf sie übergegangen. Es handle sich weiterhin um einen selbständigen Anspruch des Klägers. Den Großeltern stehe für ihre Leistungen kein Anspruch gegenüber dem Dritten zu. Vermehrte Auslagen für den Unterhalt eines Kindes wegen Wegfall eines Elternteiles begründeten keinen Schadenersatzanspruch des anderen Elternteiles oder der subsidiär Sorgepflichtigen, sondern nur einen solchen des Kindes und seien daher vom Kind geltend zu machen. Auch durch die Adoption werde der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht gemindert. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch hinsichtlich des entgangenen Unterhaltes und der Pflegeleistungen gegen die Beklagten, gekürzt um die Mitverschuldensquote von einem Viertel, zu. Er begehre den Ersatz der notwendigen Kindergartenkosten und weiters den entgangenen Unterhalt von S 1.041,12 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Beide Forderungen seien im gekürzten Umfang berechtigt, gleichgültig, ob die Mutter einem Beruf nachgegangen wäre oder nicht. Im Falle einer angenommenen Berufstätigkeit der Mutter hätte sie aus ihrem Arbeitseinkommen die erforderlichen Beträge für den Kindergarten des Klägers aufbringen und diesem zuwenden können. Der Besuch des Kindergartens wäre dann auch erforderlich gewesen, doch hätte die Mutter die entsprechenden Beiträge leisten können. Wäre sie aber nicht berufstätig gewesen, hätte sie den Kläger selbst versorgen können und stünden ihm nun diese erforderlichen Kosten in Form eines Schadenersatzanspruches als Ersatz für die entgangene Pflege der Mutter zu. Was den weiters begehrten Unterhaltsanspruch von S 1.041,12 als monatliche Rente betreffe, die der Kläger bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit begehre, so sei davon auszugehen, daß ihm dieser Anspruch unabhängig von der Annahme einer Berufstätigkeit der Mutter als entgangene Unterhaltsleistung jedenfalls gebühre. Auch wenn das Erstgericht die entsprechenden Feststellungen nicht getroffen habe, könne doch auf Grund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß einem Kind von Seiten der Mutter her jedenfalls ein Minimum an Pflegeleistung zukomme. Gegenteiliges sei im vorliegenden Fall weder behauptet worden, noch habe dies das Beweisverfahren ergeben. Fest stehe lediglich, daß beide Großeltern einem Beruf nachgingen, woraus folge, daß die Versorgung des Klägers zumindest zum größten Teil durch seine Mutter erfolgen mußte. Es sei daher davon auszugehen, daß dem Kläger ein gewisses Mindestmaß an Pflegeleistung von der Mutter zugekommen wäre. Bei Bemessung der Höhe gemäß Paragraph 273, ZPO könnten etwa durch die vergleichsweise Heranziehung des für eine Wirtschafterin erforderlichen Aufwandes Anhaltspunkte für die Bemessung gewonnen und der Schaden mit den Kosten einer Wirtschafterin beziffert werden. Im vorliegenden Fall ergebe sich daraus, daß bei einem Mindestlohn von S 50 der vom Kläger begehrte Betrag von S 1.041,12 nicht einmal 21 Stunden pro Monat an Pflegeleistung, das seien 5 Stunden pro Woche, entspreche. Davon, daß eine derart minimale Pflegeleistung im vorliegenden Fall von der Mutter erbracht worden wäre, könne jedenfalls ausgegangen werden, ohne daß es weiterer Feststellungen bedürfte. Dem Kläger stehe daher dieser Betrag als Entgang der Pflegeleistungen der Mutter, gekürzt um die Mitverschuldensquote, zu.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Erst- und des Zweitbeklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; während der Erstbeklagte Abänderung im Sinne der Klagsabweisung beantragt, strebt der Zweitbeklagte Abänderung im Sinne der Klagsabweisung, hilfsweise im Sinne des Zuspruchs von geringeren Kapital- bzw Rentenbeträgen entsprechend mehreren im Revisionsantrag näher ausgeführten Verschuldensvarianten, an.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, den Revisionen nicht Folge zu geben.