Entscheidungsgründe:
Am 27. 4. 1996 verunglückte in Laim, St. Gilgen, Andreas S***** bei Arbeiten am Dach des Rohbaus seines Bruders Matthäus S*****, als er sich nach einer Dachlatte umdrehen wollte und dabei "ins Leere trat" und abstürzte. Andreas S***** war bis zum 25. 3. 1996 als ausgebildeter Maurer und Zimmerer Dienstnehmer der beklagten Partei und hatte selbst gekündigt, um seinem Bruder beim Hausbau zu helfen. Dieser hatte am 28. 3. 1995 ein Ansuchen um Baubewilligung gestellt, in dem die beklagte Partei sowohl als Planverfasser als auch als Bauführer genannt war. Dieser Umstand wurde von der beklagten Partei auf dem Einreichplan auch durch Beifügen der Firmenstampiglie und der Unterschrift bestätigt. Tatsächlich war von vorneherein klar, dass der Bau vom Bauherrn in "Eigenregie" errichtet werden sollte. Zu diesem Zweck wurde eine "Bautafel" beschafft, um damit nach außen hin den gesetzlichen Vorschriften Genüge zu tun. Die beklagte Partei wurde vom Bauherrn nicht ausdrücklich vom Beginn der Bauführung informiert; ihr war aber die Bauführung mit Sicherheit nicht verborgen geblieben.
Die klagenden Parteien begehren Zahlung von S 757.650,08 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei zum Ersatz aller künftiger von ihnen zu erbringender Leistungen, soweit diese in den Schadenersatzansprüchen des Verletzten aus dem Unfall gedeckt seien.
Andreas S***** sei am Unfallstag Versicherter der klagenden Parteien gewesen. Die beklagte Partei habe als Bauführer auf der Baustelle agiert und Matthäus S***** ihre Bautafel für die Bauführung zur Verfügung gestellt. Sie wäre verpflichtet gewesen, für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften Sorge zu tragen und habe dieser Verpflichtung nicht entsprochen, weil keine Absturzsicherung durch ein Gerüst bzw Sicherungsseil vorhanden gewesen sei. Die beklagte Partei hafte für die Unfallsfolgen, weil sie es durch ihr Auftreten als Bauführer gegenüber der Baubehörde möglich gemacht habe, die Bauarbeiten ohne Beachtung baurechtlicher Vorschriften und ohne die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen durchzuführen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete Verjährung ein. Zum Unfallstag habe kein gesetzliches Versicherungsverhältnis des Andreas S***** bestanden. Die beklagte Partei sei nicht mit Bauführungs-, Bauleitungs- oder Bauaufsichtsleistungen beauftragt worden. Matthäus S***** habe dennoch die beklagte Partei als Bauführer benannt. Ihr sei es in Unkenntnis dieser Tatsache nicht möglich gewesen, der Baubehörde anzuzeigen, dass sie nicht Bauführer sei. Sie habe der Baubehörde sofort nach Kenntnisnahme von ihrer fälschlichen Benennung mitgeteilt, dass sie nur die Planung und Einreichung durchgeführt habe, aber nicht Bauführer sei, was auch dem Verletzten bekannt gewesen sei. Dieser sei als ausgebildeter Maurer und Zimmerer mit den Sicherheitserfordernissen bestens betraut gewesen und habe in eigenen Angelegenheiten sorglos gehandelt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen noch folgende - zusammengefasste - Feststellungen:
Nach Ausscheiden des Andreas S***** bei der beklagten Partei wurde dieser nicht bei der Salzburger Gebietskrankenkasse, sondern bei der Bauernkrankenkasse angemeldet, weil sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch eine Landwirtschaft führte. Andreas S***** und seine Mutter richteten am 29. 4. 1996 eine Unfallsanzeige an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, in der angegeben wurde, dass sich der Unfall beim Dachdecken des Auftragshauses der Eheleute S***** sen. ereignet habe. Spätestens am 9. 5. 1996 erfolgte eine An- und Abmeldung des Andreas S***** bei der Salzburger Gebietskrankenkasse für den 26. und 27. 4. 1996 als Arbeitnehmer beim Dienstgeber Matthäus S***** jun. Nach Erhebungen der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde zunächst mit Bescheid vom 3. 6. 1997 ausgesprochen, Andreas S***** sei am 26. 4. und 27. 4 1997 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen; die von Matthäus S***** gefälligkeitshalber erstatteten tageweisen Meldungen würden daher storniert. Nach einer Verhandlung beim Gemeindeamt St. Gilgen wurde in einer Einspruchsvorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26. 8. 1997 festgestellt, Andreas S***** unterliege aufgrund der bei Matthäus S***** jun in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Arbeiter ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit ab dem 26. 4. 1996 gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Das Dienstverhältnis zwischen Matthäus S***** jun. und Andreas S***** sei rückwirkend in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst. Die gesetzliche Pflichtversicherung des Andreas S***** verlängert sich jedoch gemäß § 2 Abs 5 EFZG bis zum 21. 6. 1996 (Ende des Entgeltanspruchs).Nach Ausscheiden des Andreas S***** bei der beklagten Partei wurde dieser nicht bei der Salzburger Gebietskrankenkasse, sondern bei der Bauernkrankenkasse angemeldet, weil sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch eine Landwirtschaft führte. Andreas S***** und seine Mutter richteten am 29. 4. 1996 eine Unfallsanzeige an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, in der angegeben wurde, dass sich der Unfall beim Dachdecken des Auftragshauses der Eheleute S***** sen. ereignet habe. Spätestens am 9. 5. 1996 erfolgte eine An- und Abmeldung des Andreas S***** bei der Salzburger Gebietskrankenkasse für den 26. und 27. 4. 1996 als Arbeitnehmer beim Dienstgeber Matthäus S***** jun. Nach Erhebungen der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde zunächst mit Bescheid vom 3. 6. 1997 ausgesprochen, Andreas S***** sei am 26. 4. und 27. 4 1997 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen; die von Matthäus S***** gefälligkeitshalber erstatteten tageweisen Meldungen würden daher storniert. Nach einer Verhandlung beim Gemeindeamt St. Gilgen wurde in einer Einspruchsvorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26. 8. 1997 festgestellt, Andreas S***** unterliege aufgrund der bei Matthäus S***** jun in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Arbeiter ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit ab dem 26. 4. 1996 gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Das Dienstverhältnis zwischen Matthäus S***** jun. und Andreas S***** sei rückwirkend in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst. Die gesetzliche Pflichtversicherung des Andreas S***** verlängert sich jedoch gemäß Paragraph 2, Absatz 5, EFZG bis zum 21. 6. 1996 (Ende des Entgeltanspruchs).
Die Salzburger Gebietskrankenkasse bezahlte Andreas S***** im Sinne dieser Entscheidung das volle Entgelt bis 21. 6. 1996 weiter.
Die erstklagende Partei ersuchte mit Schreiben vom 3. 3. 1999 den Betriebshaftpflichtversicherer der beklagten Partei um Bezahlung der bisher geltend gemachten Aufwendungen und ersuchte um Abgabe eines Verjährungsverzichtes durch die beklagte Partei. Mit Schreiben vom 24. 3. 1999 forderte die erstklagende Partei direkt von der beklagten Partei unter Anschluss eines vorgefertigten Textes die Abgabe eines Verjährungsverzichtes. Mit Schreiben vom 29. 3. 1999 teilte der Haftpflichtversicherer der beklagten Partei mit, dass er im Hinblick auf die drohende Verjährung den Versicherungsnehmer gebeten habe, den gewünschten Verjährungsverzicht abzugeben und er seinerseits unpräjudiziell zur Sach- und Rechtslage erkläre, den klagenden Parteien gegenüber bis vorläufig 31. 12. 1999 einen entsprechenden Einwand nicht zu erheben. Mit Schreiben vom 1. 4. 1999 übermittelte die beklagte Partei den von ihr firmenmäßig gezeichneten Verjährungsverzicht, in dem sie ausdrücklich erklärte, den Einwand der Verjährung nicht zu erheben.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, der Verjährungseinwand sei unbegründet. Die Firmentafel der beklagten Partei sei mit deren Billigung aufgestellt worden, um den gesetzlichen Erfordernissen Genüge zu tun. Es vertrat weiters die Auffassung, eine Bindung der beklagten Partei an die Bescheide der Sozialversicherungsträger bestehe wegen der fehlenden Parteistellung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger nicht. Unabhängig davon, ob Andreas S***** entgeltlich tätig geworden sei, sei dieser schon mangels persönlicher Abhängigkeit von Matthäus S***** jun. nicht als Dienstnehmer im Sinne des ASVG zu qualifizieren. Der Bauherr habe sich des Andreas S***** als Fachmann bedient, dem aus der Tätigkeit bei der beklagten Partei bekannt gewesen sein müsse, welche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen seien. Eine Haftung des Bauunternehmers, der seine Bautafel zur Verfügung stelle, bestehe dann nicht, wenn gerade der, der vom Bauherrn installiert worden sei, um seine Fachkenntnisse bei Errichtung des Bauwerkes einzusetzen, aufgrund eigener Fahrlässigkeit zu Schaden komme.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Nach der Rechtsprechung werde der Schutzcharakter von Bauordnungen bejaht; der beklagten Partei werde ein Verstoß gegen die im Bundesland Salzburg am Unfallstag in Geltung gestandenen Rechtsnormen vorgeworfen, die die Pflichten eines Bauführers regelten. Nach der bezughabenden Bestimmung des § 11 des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg BauPOlG LGBl 117/1973 idF LGBl 100/92) habe der Inhaber der Baubewilligung sich zur Ausführung des Baus solcher Personen zu bedienen, die nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt seien (Bauausführende) und ferner für die die Überwachung der Vornahme von solchen baulichen Maßnahmen einen Bauausführenden oder sonstige befugte Person als Bauführer zu bestellen. Nach Abs 3 dieser Bestimmung habe der Bauausführende im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe Sorge zu tragen. Das Berufungsgericht gab weiters die Lehre und Rechtsprechung zum Schutzzweck einer Norm wieder und verwies darauf, das der Bauausführende, der mit dem Bauführer nicht ident sein müsse, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten verantwortlich sei, während dies dem Bauführer nur insoweit obliege, als es um die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und der technischen Beschreibung gehe. Die Pflichten des Bauführers seien in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So ordne § 38 Abs 2 der Tiroler Bauordnung an, dass der Bauführer bei der Bauausführung alle Maßnahmen zu treffen habe, die die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleisten. Daraus sei gefolgert worden, dass der Bauführer auch zur Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet sei (1 Ob 668/88 = JBl 1989, 307). Eine vergleichbare Regelung enthalte die Bestimmung des § 54 Abs 3 OÖ Bauordnung 1976, wonach der Bauführer dafür sorgen zu haben, dass insbesondere die ... Sicherheitsvorschriften ... eingehalten werden. Nach dem Salzburger Baupolizeigesetz beschränke sich die Pflicht des Bauführers aber auf die rein fachliche Kontrolle der Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und der technischen Beschreibung durch eine insbesondere nach der Gewerbeordnung oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Person. Der aus dem Gesetz hervorgehende Zweck liege ausschließlich in der Gewährleistung der bewilligungs- und plangemäßen sowie der technischen Beschreibung entsprechenden Ausführung des Bauwerks. Aus dem maßgeblichen Inhalt der Norm ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass einem nach dem Salzburger Baupolizeigesetz zu bestellenden Bauführer auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von auf der Baustelle beschäftigten Personen obliege. Der eingetretene Schaden liege außerhalb des Schutzbereiches der Norm. Auch wenn eine Bautafel der beklagten Partei auf deren Bauführereigenschaft hingewiesen hätte, wäre daraus nichts gewonnen, weil § 11 des Salzburger Baupolizeigesetzes die Gewährleistung der Sicherheit der auf der Baustelle Beschäftigen nicht zu den Pflichten des Bauführers zähle. Die Einhaltung insbesondere der Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung wäre dem Arbeitgeber oblegen.Nach der Rechtsprechung werde der Schutzcharakter von Bauordnungen bejaht; der beklagten Partei werde ein Verstoß gegen die im Bundesland Salzburg am Unfallstag in Geltung gestandenen Rechtsnormen vorgeworfen, die die Pflichten eines Bauführers regelten. Nach der bezughabenden Bestimmung des Paragraph 11, des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg BauPOlG Landesgesetzblatt 117 aus 1973, in der Fassung LGBl 100/92) habe der Inhaber der Baubewilligung sich zur Ausführung des Baus solcher Personen zu bedienen, die nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugt seien (Bauausführende) und ferner für die die Überwachung der Vornahme von solchen baulichen Maßnahmen einen Bauausführenden oder sonstige befugte Person als Bauführer zu bestellen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung habe der Bauausführende im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten einschließlich der verwendeten Baustoffe Sorge zu tragen. Das Berufungsgericht gab weiters die Lehre und Rechtsprechung zum Schutzzweck einer Norm wieder und verwies darauf, das der Bauausführende, der mit dem Bauführer nicht ident sein müsse, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und technischen Beschreibung und für die werksgerechte Ausführung der übernommenen Arbeiten verantwortlich sei, während dies dem Bauführer nur insoweit obliege, als es um die Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und der technischen Beschreibung gehe. Die Pflichten des Bauführers seien in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So ordne Paragraph 38, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung an, dass der Bauführer bei der Bauausführung alle Maßnahmen zu treffen habe, die die Sicherheit von Menschen und Sachen gewährleisten. Daraus sei gefolgert worden, dass der Bauführer auch zur Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften verpflichtet sei (1 Ob 668/88 = JBl 1989, 307). Eine vergleichbare Regelung enthalte die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, OÖ Bauordnung 1976, wonach der Bauführer dafür sorgen zu haben, dass insbesondere die ... Sicherheitsvorschriften ... eingehalten werden. Nach dem Salzburger Baupolizeigesetz beschränke sich die Pflicht des Bauführers aber auf die rein fachliche Kontrolle der Einhaltung der Bewilligung einschließlich der Pläne und der technischen Beschreibung durch eine insbesondere nach der Gewerbeordnung oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugte Person. Der aus dem Gesetz hervorgehende Zweck liege ausschließlich in der Gewährleistung der bewilligungs- und plangemäßen sowie der technischen Beschreibung entsprechenden Ausführung des Bauwerks. Aus dem maßgeblichen Inhalt der Norm ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass einem nach dem Salzburger Baupolizeigesetz zu bestellenden Bauführer auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von auf der Baustelle beschäftigten Personen obliege. Der eingetretene Schaden liege außerhalb des Schutzbereiches der Norm. Auch wenn eine Bautafel der beklagten Partei auf deren Bauführereigenschaft hingewiesen hätte, wäre daraus nichts gewonnen, weil Paragraph 11, des Salzburger Baupolizeigesetzes die Gewährleistung der Sicherheit der auf der Baustelle Beschäftigen nicht zu den Pflichten des Bauführers zähle. Die Einhaltung insbesondere der Vorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung wäre dem Arbeitgeber oblegen.
Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil sich das Berufungsgericht bei Beurteilung des Umfangs des Schutzzweckes des Salzburger Baupolizeigesetzes an höchstgerichtlicher Judikatur orientieren habe können.
In der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien wird geltend gemacht, der vom Berufungsgericht angenommene Schutzzweck der Norm sei zu eng ausgelegt, weil der Bauführer auch für die "Überwachung" der Vornahme der baulichen Maßnahmen zu bestellen sei.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung der Revision nicht Folge zu geben.