Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.
Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass selbst nach der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung das restliche Leistungsbegehren von EUR 375 sA als verjährt anzusehen sei. Dabei handle es sich um einen Schmerzengeldanspruch, dessen Verjährungsfrist mit dem Unfallstag (31. 3. 1998) zu laufen begonnen habe. Das Wissen um die genaue Schadenshöhe sei nicht erforderlich.
Aber auch für das Feststellungsbegehren habe die Verjährungsfrist mit dem Unfallstag zu laufen begonnen. In diesem Sinne sei von der beklagten Partei die Verjährungseinrede erhoben worden. Die klagende Partei habe niemals behauptet, dass ihr das Ausmaß der Zahnverletzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden sei. Aus diesem Grunde könne vom Beklagten nicht verlangt werden, einen anderen Beginn der Verjährungsfrist, als den Unfallstag zu beweisen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die absehbaren Dauerfolgen beim Kläger eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hätte. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, bei Verfolgung des "Primärschadens" die vorhersehbaren Folgeschäden geltend zu machen.
Hiezu wurde erwogen:
Die hier anzuwendende dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (M. Bydlinski in Rummel³, ABGB, § 1489 Rz 3; RIS-Justiz RS0034951; RS0034524; 3 Ob 70/03w). Die Kenntnis der vollen Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginnes, weil nur die Erkennbarkeit des Schadens ausschlaggebend ist (RIS-Justiz RS0034366; RS34524; 9 Ob 129/01p). Grundsätzlich ist dieser Zeitpunkt in Ermangelung anderweitiger Behauptungen der Unfallstag (M. Bydlinski, aaO, § 1489 Rz 3; 2 Ob 242/99 = ecolex 2001, 835 = ZfRV 2001, 194 mwN). Dies gilt nicht nur für die Leistungsklage, sondern auch für das Feststellungsbegehren (2 Ob 148/99y).Die hier anzuwendende dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (M. Bydlinski in Rummel³, ABGB, Paragraph 1489, Rz 3; RIS-Justiz RS0034951; RS0034524; 3 Ob 70/03w). Die Kenntnis der vollen Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginnes, weil nur die Erkennbarkeit des Schadens ausschlaggebend ist (RIS-Justiz RS0034366; RS34524; 9 Ob 129/01p). Grundsätzlich ist dieser Zeitpunkt in Ermangelung anderweitiger Behauptungen der Unfallstag (M. Bydlinski, aaO, Paragraph 1489, Rz 3; 2 Ob 242/99 = ecolex 2001, 835 = ZfRV 2001, 194 mwN). Dies gilt nicht nur für die Leistungsklage, sondern auch für das Feststellungsbegehren (2 Ob 148/99y).
Nach der nunmehr herrschenden "gemäßigten Einheitstheorie" beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Eintritt eines ersten (Teil-)Schadens (Primärschadens) zu laufen; doch beginnt damit auch der Fristenlauf für künftige Teilschäden zu laufen, sodass der Geschädigte auch ein Feststellungsbegehren erheben muss, um die Verjährung erst nach Fristablauf eintretender, schon vorhersehbarer weiterer Teilschäden zu vermeiden (M. Bydlinski, aaO, § 1489 Rz 3 mwN; 2 Ob 78/03i = ecolex 2003, 385). Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird die Verjährungsfrist hingegen erst vom Zeitpunkt deren Kenntnisnahme in Gang gesetzt oder sobald - nach einem "Primärschaden" - mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (3 Ob 70/03w; 2 Ob 78/03i jeweils mwN). Dabei kommt es auf die "objektive" Vorhersehbarkeit an; maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt gewesen sind (2 Ob 78/03i mwN).Nach der nunmehr herrschenden "gemäßigten Einheitstheorie" beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Eintritt eines ersten (Teil-)Schadens (Primärschadens) zu laufen; doch beginnt damit auch der Fristenlauf für künftige Teilschäden zu laufen, sodass der Geschädigte auch ein Feststellungsbegehren erheben muss, um die Verjährung erst nach Fristablauf eintretender, schon vorhersehbarer weiterer Teilschäden zu vermeiden (M. Bydlinski, aaO, Paragraph 1489, Rz 3 mwN; 2 Ob 78/03i = ecolex 2003, 385). Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses wird die Verjährungsfrist hingegen erst vom Zeitpunkt deren Kenntnisnahme in Gang gesetzt oder sobald - nach einem "Primärschaden" - mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (3 Ob 70/03w; 2 Ob 78/03i jeweils mwN). Dabei kommt es auf die "objektive" Vorhersehbarkeit an; maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt gewesen sind (2 Ob 78/03i mwN).
Die beklagte Partei hat nun im Sinn der obigen Ausführungen durchaus zutreffend geltend gemacht, dass die Verjährungsfrist mit dem Unfallszeitpunkt zu laufen begonnen hat. Behauptungen dahingehend, dass irgendwelche Folgen (insbesondere Dauerfolgen) nicht vorhersehbar gewesen wären, hat die insoweit behauptungspflichtige klagende Partei (vgl JBl 1988, 321; SZ 69/251) nicht aufgestellt. Die klagende Partei hat zur Widerlegung des Verjährungseinwandes auf ihren Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren verwiesen. Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung aber nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche (ZVR 2001/92 = SZ 74/89), diese wurden aber ohnehin vom Beklagten befriedigt. Weiters hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe Teilzahlungen geleistet, wodurch es zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist gekommen sei. Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht aber die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten (M. Bydlinski, aaO, § 1497 Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Betrag bezahlt, der dem Kläger als Privatbeteiligten im strafgerichtlichen Erkenntnis zugesprochen wurde, daraus kann nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, er habe diese Zahlung als Abschlag auf eine erst festzustellende weitergehende Verpflichtung leisten wollen.Die beklagte Partei hat nun im Sinn der obigen Ausführungen durchaus zutreffend geltend gemacht, dass die Verjährungsfrist mit dem Unfallszeitpunkt zu laufen begonnen hat. Behauptungen dahingehend, dass irgendwelche Folgen (insbesondere Dauerfolgen) nicht vorhersehbar gewesen wären, hat die insoweit behauptungspflichtige klagende Partei vergleiche JBl 1988, 321; SZ 69/251) nicht aufgestellt. Die klagende Partei hat zur Widerlegung des Verjährungseinwandes auf ihren Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren verwiesen. Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Verjährung aber nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche (ZVR 2001/92 = SZ 74/89), diese wurden aber ohnehin vom Beklagten befriedigt. Weiters hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe Teilzahlungen geleistet, wodurch es zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist gekommen sei. Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht aber die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten (M. Bydlinski, aaO, Paragraph 1497, Rz 3 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Betrag bezahlt, der dem Kläger als Privatbeteiligten im strafgerichtlichen Erkenntnis zugesprochen wurde, daraus kann nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, er habe diese Zahlung als Abschlag auf eine erst festzustellende weitergehende Verpflichtung leisten wollen.
Letztlich hat der Kläger geltend gemacht, es hätten Vergleichsverhandlungen stattgefunden und habe der Beklagte anerkannt. Die Vergleichsverhandlungen haben nach der Darstellung des Klägers in der Zeit vom 2. 8. 1999 bis 9. 8. 2001 stattgefunden. Vergleichsverhandlungen bewirken eine Ablaufshemmung, weshalb mit deren Ablauf auch keine neue Frist zu laufen beginnt. Werden Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus geführt, wird der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Die Verjährung tritt nur dann nicht ein, wenn nach Ablauf der Verhandlungen unverzüglich die Klage eingebracht wird (M. Bydlinski, aaO, § 1500 Abs 1 Rz 2a). Ein Zeitraum von vier Monaten und zehn Tagen - wie er hier selbst nach den Behauptungen des Klägers verstrichen ist - ist jedenfalls zu lang (vgl ZVR 1998/89).Letztlich hat der Kläger geltend gemacht, es hätten Vergleichsverhandlungen stattgefunden und habe der Beklagte anerkannt. Die Vergleichsverhandlungen haben nach der Darstellung des Klägers in der Zeit vom 2. 8. 1999 bis 9. 8. 2001 stattgefunden. Vergleichsverhandlungen bewirken eine Ablaufshemmung, weshalb mit deren Ablauf auch keine neue Frist zu laufen beginnt. Werden Vergleichsverhandlungen bis an das Ende der Verjährungsfrist oder darüber hinaus geführt, wird der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Die Verjährung tritt nur dann nicht ein, wenn nach Ablauf der Verhandlungen unverzüglich die Klage eingebracht wird (M. Bydlinski, aaO, Paragraph 1500, Absatz eins, Rz 2a). Ein Zeitraum von vier Monaten und zehn Tagen - wie er hier selbst nach den Behauptungen des Klägers verstrichen ist - ist jedenfalls zu lang vergleiche ZVR 1998/89).
Das Schreiben vom 2. 8. 1999, aus dem der Kläger eine Unterbrechung der Verjährung ableitet, stellt kein Anerkenntnis dar. In diesem Schreiben hat nämlich lediglich die Versicherung des Beklagten dem Kläger ein Vergleichsanbot gemacht. Die vom Schuldner geäußerte Vergleichsbereitschaft oder ein Vergleichsanbot stellen aber keine Anerkennung im Sinn des § 1497 ABGB dar (M. Bydlinski, aaO, § 1497 Rz 3 mwN).Das Schreiben vom 2. 8. 1999, aus dem der Kläger eine Unterbrechung der Verjährung ableitet, stellt kein Anerkenntnis dar. In diesem Schreiben hat nämlich lediglich die Versicherung des Beklagten dem Kläger ein Vergleichsanbot gemacht. Die vom Schuldner geäußerte Vergleichsbereitschaft oder ein Vergleichsanbot stellen aber keine Anerkennung im Sinn des Paragraph 1497, ABGB dar (M. Bydlinski, aaO, Paragraph 1497, Rz 3 mwN).
Es war daher der Revision des Beklagten Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.