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Entscheidung 2 Ob 88/26v×

Entscheidung 2 Ob 88/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob88/26v

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, wegen 212.051,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. April 2026, GZ 3 R 39/26i-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Das Berufungsgericht hat in Erledigung der Rechtsrüge vergleiche RS0017911 [T5, T18]) eine schriftliche Vereinbarung dahin ausgelegt, dass die darin vorgesehene Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung nur eine zu gründende Gesellschaft – nicht also den Beklagten persönlich – treffen sollte. Die außerordentliche Revision sieht das offenkundig anders, legt aber nicht dar, dass und warum diese Beurteilung des Einzelfalls (RS0044298) auf einer krassen Verkennung der Auslegungsgrundsätze beruhte, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RS0112106 [T1]). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Denn der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt werden (RS0107501). Da die Revision – unter Zugrundelegung der Urkundenauslegung durch das Berufungsgericht – auch keine anderen Gründe für die Zulässigkeit des Rechtsmittels aufzeigt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), ist sie zurückzuweisen.

Textnummer

E147961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00088.26V.0623.000

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260623_OGH0002_0020OB00088_26V0000_000

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