Entscheidungsgründe:
Am 21. Juli 1958 gegen 9 Uhr abends ereignete sich auf der Attersee-Bundesstraße nächst Pichelwang ein Verkehrsunfall. Der Beklagte, der einen PKW lenkte, stieß den vor ihm fahrenden Radfahrer Ferdinand K***** nieder und verletzte ihn so schwer, dass er noch an der Unfallsstelle starb.
Der Beklagte wurde wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach §§ 335, 337 lit b StG zu einer Arreststrafe verurteilt. Das Strafgericht nahm an, dass er in alkoholisiertem Zustand das Kraftfahrzeug gelenkt und durch unvorsichtiges Fahren den Unfall verschuldet habe. Es hat weiter festgestellt, dass die Bremsen des Fahrzeugs nicht in ordnungsgemäßem Zustand waren.Der Beklagte wurde wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraphen 335, 337, Litera b, StG zu einer Arreststrafe verurteilt. Das Strafgericht nahm an, dass er in alkoholisiertem Zustand das Kraftfahrzeug gelenkt und durch unvorsichtiges Fahren den Unfall verschuldet habe. Es hat weiter festgestellt, dass die Bremsen des Fahrzeugs nicht in ordnungsgemäßem Zustand waren.
Die Witwe des Verunglückten verlangt mit der vorliegenden Klage den Ersatz ihrer Schäden von 6.300 S 30 g s.A. sowie die Leistung einer monatlichen Rente von 354,40 S bis zu ihrer Wiederverehelichung, längstens jedoch bis zur angenommenen Erreichung des 65.Lebensjahres des Verunglückten, das ist bis 5. Jänner 1974.
Der Beklagte hat Grund und Höhe des Anspruchs bestritten und erhebliches Mitverschulden des Verunglückten eingewendet. Das Erstgericht hat das Mitverschulden des Verunglückten mit 20 % angenommen und der Klägerin einen Betrag von 1.742,66 S s.A. sowie eine monatliche Rente von 127,40 S auf die Dauer ihres Witwenstandes, längstens jedoch bis 5. Jänner 1974 zugesprochen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat infolge Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Gegen das Urteil der 2. Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren unter Feststellung eines Mitverschuldens von 2 : 3 oder auch nur von 1 : 3 zu seinen Lasten abgewiesen werde. Die Klägerin stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil der 2. Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen des Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren unter Feststellung eines Mitverschuldens von 2 : 3 oder auch nur von 1 : 3 zu seinen Lasten abgewiesen werde. Die Klägerin stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.