Entscheidungsgründe:
Am 2. September 1995 gegen 9.30 Uhr kam es auf der A 1-Westautobahn in Fahrtrichtung Wien zu zwei Verkehrsunfällen. Am ersten Verkehrsunfall waren Janusz D***** als Lenker eines PKW Opel Ascona sowie Ralf P***** als Lenker eines PKW Fiat Tipo mit ausländischem Kennzeichen beteiligt. Beide fuhren am rechten Fahrstreifen. D***** fuhr lediglich mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h. P***** fuhr wesentlich schneller und konnte nicht mehr rechtzeitig abbremsen. Es kam zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen mit der Folge, dass beide nach links gerieten und letztlich auf dem zweiten Fahrstreifen querstehend zum Stillstand kamen. In der Unfallsendstellung war der rechte Fahrstreifen völlig frei. Die beiden Lenker stiegen aus den Fahrzeugen und begannen miteinander zu diskutieren. Keiner der beiden schaltete die Warnblinkanlage ein oder stellte ein Warndreieck auf. Im Nachfolgeverkehr fuhr der Kläger mit einem im Eigentum von Esther P***** stehenden Opel Kadett mit einer Geschwindigkeit von ca 120 km/h mit Abblendlicht am linken Fahrstreifen. Rechts vorne auf dem Beifahrersitz saß Mag. Christiane H*****. Der Kläger sah vor sich auf seinem Fahrstreifen ein eigentümliches Glitzern, das durch die Reflexionen von den Fahrzeugen des Gegenverkehrs ausgelöst wurde und von den Unfallfahrzeugen stammte. Er bremste aber nicht, sondern ging nur vom Gas weg und hoffte, angesichts des Kolonnenverkehrs am rechten Fahrstreifen auf eine Lücke. Circa 10 bis 15 m vor der Unfallstelle konnte er sein Fahrzeug tatsächlich in eine solche Lücke hineinlenken und kam an sich kollisionsfrei an den beiden vorher verunfallten Fahrzeugen vorbei. Circa 10 bis 20 m nach der ersten Unfallstelle begann sein Fahrzeug plötzlich instabil zu werden, worauf er voll bremste. Es wäre ihm möglich gewesen, hätte er nicht mit einer Vollbremsung reagiert, das Fahrzeug wieder unter Kontrolle zu bringen und die Kollision mit der Leitschiene zu vermeiden. Aufgrund der Bremsung drehte sich das Fahrzeug und stieß mit der linken Frontecke gegen die rechte Leitschiene. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zweitunfall auch bei Einschalten der Warnblinkanlage und/oder dem Aufstellen eines Warndreiecks in Richtung des herannahenden Folgeverkehrs mit einem Abstand von 150 m zur Unfallstelle nicht vermieden worden wäre. Bei dem Unfall wurden der Kläger und Mag. H***** verletzt. Eine im Eigentum von Mag. H***** stehende Kamera wurde durch den Unfall zerstört, ein ebenfalls in ihrem Eigentum stehendes Seidentuch verschwand. Das Fahrzeug wurde bei dem Unfall total beschädigt. Die sich aus dem Unfall ergebenden Schadenersatzansprüche haben sowohl Mag. H***** als auch Esther P***** vereinbarungsgemäß an den Kläger zum Inkasso abgetreten.
Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Lenkers des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen begehrt der Kläger Schadenersatz in der Höhe von S 194.770, wobei sich dieser Betrag aus seinen Schmerzengeldansprüchen und solchen seiner Beifahrerin sowie Sachschäden zusammensetzt.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete ein, den Kläger treffe das Alleinverschulden an dem Unfall.
Das Erstgericht wies - allerdings ausgehend von anderen Feststellungen - das Klagebegehren ab.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass die beklagte Partei zur Zahlung von S 60.250 sA verurteilt wurde; das Mehrbegehren auf Zahlung von S 134.520 wurde abgewiesen. Es sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, es sei von einem annähernd gleich gravierenden Verschulden der beteiligten Lenker auszugehen, weshalb eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen sei. Daraus folge, dass die beklagte Partei die Hälfte der unfallsbedingten Schäden zu ersetzen habe. Der vom Kläger aufgrund der Abtretung der Eigentümerin geltend gemachte Fahrzeugschaden betrage S 65.500, wozu noch die Ummeldespesen in der Höhe von S 2.000 kämen. Der Wert der Kamera sei gemäß § 273 ZPO mit S 4.000 einzuschätzen, der Wert des Seidentuches mit 1.000 S. Die vom Kläger verursachten Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 26.000, jene von Mag. H***** ein solches von S 22.000. Daraus errechne sich ein Gesamtschaden von S 120.500, wovon die beklagte Partei die Hälfte, sohin S 60.250 zu tragen habe.Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, es sei von einem annähernd gleich gravierenden Verschulden der beteiligten Lenker auszugehen, weshalb eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 angemessen sei. Daraus folge, dass die beklagte Partei die Hälfte der unfallsbedingten Schäden zu ersetzen habe. Der vom Kläger aufgrund der Abtretung der Eigentümerin geltend gemachte Fahrzeugschaden betrage S 65.500, wozu noch die Ummeldespesen in der Höhe von S 2.000 kämen. Der Wert der Kamera sei gemäß Paragraph 273, ZPO mit S 4.000 einzuschätzen, der Wert des Seidentuches mit 1.000 S. Die vom Kläger verursachten Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 26.000, jene von Mag. H***** ein solches von S 22.000. Daraus errechne sich ein Gesamtschaden von S 120.500, wovon die beklagte Partei die Hälfte, sohin S 60.250 zu tragen habe.
Über Antrag der klagenden Partei änderte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt wurde. Das Berufungsgericht begründete diesen Beschluss damit, dass es unberücksichtigt gelassen habe, dass die von der Beifahrerin erlittenen Schäden nicht der Verschuldensteilung unterlägen, sondern nach § 8 Abs 1 EKHG zu beurteilen seien. Gemäß § 26 KHVG könne die geschädigte Beifahrerin ihren Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer des ersatzpflichtigen Lenkers geltend machen. Der Versicherer und der Ersatzpflichtige hafteten als Gesamtschuldner. Der verletzte Insasse eines der am Unfall beteiligten Fahrzeuge könne seine Ansprüche im vollen Umfang gegen jeden der Schädiger geltend machen, er müsse sich jedoch von jedem der gemeinsam oder gesondert in Anspruch genommenen Schädiger sein Eigenverschulden oder Mitverschulden einwenden lassen; ein Mitverschulden der geschädigten Beifahrerin sei jedoch nicht behauptet worden. Der vom Kläger aufgrund der an ihn erfolgten Abtretung geltend gemachte Anspruch der Beifahrerin werde durch die Abtretung nicht verändert, weshalb das dem Kläger anzulastende Mitverschulden diesen Anspruch nicht beeinträchtige. Überdies sei vom Obersten Gerichtshof auch ausgesprochen worden, dass Beteiligter im Sinn des § 11 EKHG nur der sei, der wegen des Unfalles schadenersatzpflichtig werden könne. Auch mit dieser höchstgerichtlichen Judikatur stehe das Urteil des Berufungsgerichtes in Widerspruch.Über Antrag der klagenden Partei änderte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erklärt wurde. Das Berufungsgericht begründete diesen Beschluss damit, dass es unberücksichtigt gelassen habe, dass die von der Beifahrerin erlittenen Schäden nicht der Verschuldensteilung unterlägen, sondern nach Paragraph 8, Absatz eins, EKHG zu beurteilen seien. Gemäß Paragraph 26, KHVG könne die geschädigte Beifahrerin ihren Schadenersatzanspruch auch gegen den Versicherer des ersatzpflichtigen Lenkers geltend machen. Der Versicherer und der Ersatzpflichtige hafteten als Gesamtschuldner. Der verletzte Insasse eines der am Unfall beteiligten Fahrzeuge könne seine Ansprüche im vollen Umfang gegen jeden der Schädiger geltend machen, er müsse sich jedoch von jedem der gemeinsam oder gesondert in Anspruch genommenen Schädiger sein Eigenverschulden oder Mitverschulden einwenden lassen; ein Mitverschulden der geschädigten Beifahrerin sei jedoch nicht behauptet worden. Der vom Kläger aufgrund der an ihn erfolgten Abtretung geltend gemachte Anspruch der Beifahrerin werde durch die Abtretung nicht verändert, weshalb das dem Kläger anzulastende Mitverschulden diesen Anspruch nicht beeinträchtige. Überdies sei vom Obersten Gerichtshof auch ausgesprochen worden, dass Beteiligter im Sinn des Paragraph 11, EKHG nur der sei, der wegen des Unfalles schadenersatzpflichtig werden könne. Auch mit dieser höchstgerichtlichen Judikatur stehe das Urteil des Berufungsgerichtes in Widerspruch.
Gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung weiterer 13.500 S sA richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren auch insoweit Folge gegeben werde.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu nach Stattgebung der Revision die klagende Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zu verhalten.