Entscheidungsgründe:
Am 26. 2. 2001 ereignete sich am Hirschenkogel im Semmeringgebiet ein Schiunfall zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten (im Folgenden, da das Klagebegehren gegenüber der vormaligen zweitbeklagten Pistenhalterin bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen wurde, nur mehr Beklagter). Dass der Beklagte der Klägerin hiefür jedenfalls zur Hälfte schadenersatzpflichtig ist, steht seit dem zweiten Rechtsgang ebenfalls rechtskräftig fest.
Die Unfallstelle liegt im Bereich der sog Pistenverbindung Westhang - Magic-Mountain-Express (im Folgenden: Gondelbahn). Bei dieser „Verbindungspiste" handelt es sich um einen in den Wintermonaten (bei Schneelage) durch Schifahrer befahrenen Teil der Sonnwendstraße bis zum Parkplatz des dortigen Hubertushofes.
Am Unfalltag war diese im mit harter Schneeoberfläche präparierten Teil 5 m breite und etwa 10 % in Richtung Talstation geneigte Pistenverbindung besonders stark befahren, da durch ein technisches Gebrechen der Westhanglift ausgefallen war und alle Schifahrer, die bergwärts befördert werden wollten, daher die Gondelbahn benützen mussten; dies galt insbesondere auch für jene, die über den Westhang abgefahren waren. Fährt man vom Westhang kommend in die Verbindungspiste ein, so war zum Unfallszeitpunkt bei dieser Einfahrt (also am Beginn der Verbindungspiste) keine Beschilderung vorhanden, die auf Fußgängerverkehr oder sonstige Gefahren, die mit der Pistenbenützung verbunden sein könnten, hingewiesen hätten. Die Klägerin, der die örtlichen Verhältnisse bekannt waren (insbesondere, dass der Weg ständig von Schifahrern benützt wird und daher auch mit entgegenkommenden Schifahrern zu rechnen war), ging am Unfalltag auf dieser Verbindungspiste in Richtung Westhang (also entgegen der Fahrtrichtung entgegenkommender Schifahrer), um sich dort ein wenig „einzufahren", wobei sie ein Snowboard an einer Sicherungsleine hinter sich herzog und eine geradlinige Gehlinie einhielt, die ca 1 ½ m vom (in ihrer Gehrichtung bergaufwärts gesehen) linken Pistenrand entfernt war.
Gleichzeitig näherte sich der Beklagte mit Carving-Schiern (Länge ca 1,60 m) vom Westhang kommend der Einfahrt zur Verbindungspiste und bog in diese Richtung Talstation mit einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h ein. Sein Seitenabstand zur rechten Böschung (bergwärts) betrug etwa 0,5 bis 1 m (woraus sich ergibt, dass er sohin zwischen der bergaufwärts gehenden Klägerin und dem bergwärtigen Pistenrand hindurchfahren wollte und bei Beibehaltung ihrer bisherigen Gehlinie demgemäß an ihr mit nur rund 0,5 bis 1 m vorbeigefahren wäre). Da die Klägerin, für die der Beklagte „sozusagen plötzlich und unerwartet wie aus dem Nichts auftauchte", und den sie bis dahin nicht wahrgenommen habe, erschrak, machte sie eine „seitliche Bewegungskomponente" und geriet dadurch in dessen Fahrlinie, wodurch es zur Kollision (ohne Veränderung der Fahrlinie durch den Beklagten bis dahin) kam, bei der sie erheblich verletzt wurde (da die Verletzungen im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr bilden, kann hiezu sowie zu den weiteren Unfallfolgen gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO auf die diesbezüglichen Feststellungen im Ersturteil verwiesen werden).Gleichzeitig näherte sich der Beklagte mit Carving-Schiern (Länge ca 1,60 m) vom Westhang kommend der Einfahrt zur Verbindungspiste und bog in diese Richtung Talstation mit einer Geschwindigkeit von maximal 40 km/h ein. Sein Seitenabstand zur rechten Böschung (bergwärts) betrug etwa 0,5 bis 1 m (woraus sich ergibt, dass er sohin zwischen der bergaufwärts gehenden Klägerin und dem bergwärtigen Pistenrand hindurchfahren wollte und bei Beibehaltung ihrer bisherigen Gehlinie demgemäß an ihr mit nur rund 0,5 bis 1 m vorbeigefahren wäre). Da die Klägerin, für die der Beklagte „sozusagen plötzlich und unerwartet wie aus dem Nichts auftauchte", und den sie bis dahin nicht wahrgenommen habe, erschrak, machte sie eine „seitliche Bewegungskomponente" und geriet dadurch in dessen Fahrlinie, wodurch es zur Kollision (ohne Veränderung der Fahrlinie durch den Beklagten bis dahin) kam, bei der sie erheblich verletzt wurde (da die Verletzungen im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr bilden, kann hiezu sowie zu den weiteren Unfallfolgen gemäß Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO auf die diesbezüglichen Feststellungen im Ersturteil verwiesen werden).
Der Beklagte seinerseits hatte beim Durchfahren der Verbindungspiste die Klägerin und deren Gehlinie sowie deren Gehverhalten wahrgenommen, wobei er den Eindruck hatte, dass sie ihm „eher mit gesenktem Kopf entgegenkam". Seine Sichtstrecke betrug (ohne Einschränkung etwa durch Bewuchs) 40 m. Eine Kontaktnahme unmittelbar vor der Annäherung und der Begegnung (wie beispielsweise durch Zurufen) erfolgte nicht.
Mit der am 31. 12. 2001 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin den Ersatz ihres mit insgesamt S 338.787,84 (= EUR 24.620,67) bezifferten Schadens samt 4 % Zinsen seit 1. 12. 2001 und erhob auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren; das Leistungsbegehren wurde später auf EUR 29.983,12 samt Staffelzinsen ausgedehnt (ON 45). Das Klagebegehren war zunächst gegen den erstbeklagten Schifahrer und die zweitbeklagte Pistenhalterin zur ungeteilten Hand gerichtet. Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach aus dem Alleinverschulden der Klägerin. Überdies wurde der Wegehalterin und der Wegeeigentümerin der Streit verkündet, ohne dass diese jedoch dem Verfahren als Nebenintervenienten beitraten. Das Erstgericht, dessen abweisliches Urteil gegenüber der zweitbeklagten Partei bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwuchs, verurteilte im zweiten Rechtsgang den verbleibenden (Erst-)Beklagten zur Zahlung von EUR 14.991,56 sA und sprach weiters aus, dass dieser der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall zu 50 % zu haften habe. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass beide Beteiligten „eine unfallsbegründende Komponente in das Kollisionsgeschehen eingebracht" hätten; und zwar die Klägerin dadurch, dass sie einen Seitenabstand von ca 1 bis 1,5 m zum Pistenrand eingehalten habe, statt am äußerst rechten Pistenrand zu gehen, der Beklagte hingegen dadurch, dass er die gebotene Sorgfalt bei Annäherung an die Klägerin durch Einhalten eines viel zu geringen Seitenabstandes außer Acht gelassen habe. Für ein kontrolliertes Vorbeifahren an einer stehenden Person sei nämlich im Allgemeinen ein Sicherheitsabstand von 2 bis 3 m erforderlich; der von ihm eingehaltene Abstand von nur 0,5 bis 1 m sei viel zu gering gewesen. Schließlich habe er auch stets damit rechnen müssen, dass ein bergaufwärts gehender Schifahrer oder Fußgänger plötzlich eine Veränderung der Bewegungsrichtung durchführe, weshalb ein gefahrloses Vorbeifahren einen Seitenabstand verlange, der mindestens der Körpergröße der Person entspreche, an der vorbeigefahren werde. Schließlich sei auch nie auszuschließen, dass entgegenkommende Personen plötzlich zu Sturz kämen. Stelle man nun dieses Verhalten beider Streitteile einander gegenüber, so sei von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab beiden Berufungen keine Folge und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und schloss sich auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an. Soweit die Klägerin betreffend (die Bestätigung des Ersturteiles gegenüber dem Beklagten erwuchs in Rechtskraft), wurde ihr auch vom Berufungsgericht angelastet, dass sie jedenfalls gegen die FIS-Regel 7 beim Aufsteigen verstoßen habe, weil sie nicht einen der Pistenränder benützt habe, wodurch sie (1 bis 1,5 m vom Pistenrand entfernt) ein Verkehrshindernis gebildet habe, während ansonsten ein unproblematisches Vorbeifahren jedenfalls möglich gewesen wäre.
Den Ausspruch über die Nichtzulassung der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass eine Beurteilung der Verschuldensteilung im Einzelfall im Vordergrund gestanden sei und keine über diese hinausreichende erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „Antrag gemäß § 508 ZPO und ordentliche Revision" sowie die gleichzeitig erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung des bekämpften Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.Den Ausspruch über die Nichtzulassung der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass eine Beurteilung der Verschuldensteilung im Einzelfall im Vordergrund gestanden sei und keine über diese hinausreichende erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte „Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO und ordentliche Revision" sowie die gleichzeitig erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung des bekämpften Urteiles im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof keine Revisionsbeantwortung erstattet.