Entscheidung 2 Ob 89/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien I. Mag. H***** A*****, und II. G***** I*****, beide vertreten durch die Bollmann & Bollmann Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, gegen die jeweils beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 213.641 EUR sA bzw 212.625,72 EUR sA, in eventu jeweils wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2019, GZ 1 R 180/18z-58, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien römisch eins. Mag. H***** A*****, und römisch zwei. G***** I*****, beide vertreten durch die Bollmann & Bollmann Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, gegen die jeweils beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 213.641 EUR sA bzw 212.625,72 EUR sA, in eventu jeweils wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2019, GZ 1 R 180/18z-58, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger behaupten in ihrer Revision, im vorliegenden Fall sei „erstmals unumwunden festgestellt, dass die beklagte Partei seit 2003 wusste, dass BMIS/Madoff ein Ponzi-System (Schneeballsystem) sein könnte.“ Eine derartige Festellung liegt jedoch nicht vor:
Die Revisionsbehauptung bezieht sich auf eine Äußerung des Berufungsgerichts im Rahmen der Erledigung der Verfahrensrüge, die allerdings nur auf die „bereits getroffenen Feststellungen“, also jene des Erstgerichts über den – die Möglichkeit eines „Ponzi-Systems“ nicht umfassenden – Kenntnisstand der Organe der beklagten Partei verweist. Keinesfalls liegt eine „eigene“, vom erstinstanzlichen Sachverhalt abweichende Feststellung des Berufungsgerichts vor, wie die Kläger dies unterstellen.
Maßgeblich bleiben daher die bindenden Feststellungen des Erstgerichts (2 Ob 50/18v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00089.19F.0227.000
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Dokumentnummer
JJT_20200227_OGH0002_0020OB00089_19F0000_000