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Entscheidung 2 Ob 89/19f×

Entscheidung 2 Ob 89/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob89/19f

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien römisch eins. Mag. H***** A*****, und römisch zwei. G***** I*****, beide vertreten durch die Bollmann & Bollmann Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, gegen die jeweils beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 213.641 EUR sA bzw 212.625,72 EUR sA, in eventu jeweils wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2019, GZ 1 R 180/18z-58, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger behaupten in ihrer Revision, im vorliegenden Fall sei „erstmals unumwunden festgestellt, dass die beklagte Partei seit 2003 wusste, dass BMIS/Madoff ein Ponzi-System (Schneeballsystem) sein könnte.“ Eine derartige Festellung liegt jedoch nicht vor:

Die Revisionsbehauptung bezieht sich auf eine Äußerung des Berufungsgerichts im Rahmen der Erledigung der Verfahrensrüge, die allerdings nur auf die „bereits getroffenen Feststellungen“, also jene des Erstgerichts über den – die Möglichkeit eines „Ponzi-Systems“ nicht umfassenden – Kenntnisstand der Organe der beklagten Partei verweist. Keinesfalls liegt eine „eigene“, vom erstinstanzlichen Sachverhalt abweichende Feststellung des Berufungsgerichts vor, wie die Kläger dies unterstellen.

Maßgeblich bleiben daher die bindenden Feststellungen des Erstgerichts (2 Ob 50/18v).

Textnummer

E127824

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00089.19F.0227.000

Im RIS seit

21.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Dokumentnummer

JJT_20200227_OGH0002_0020OB00089_19F0000_000