Entscheidung 2 Ob 89/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch BRANDL TALOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.284,18 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2022, GZ 15 R 26/22m-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Dezember 2021, GZ 62 Cg 73/20s-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 ihre Revision zurückgezogen.
[2] Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]). [2] Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00089.22K.0530.000
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220530_OGH0002_0020OB00089_22K0000_000