Begründung:
Die Klägerin unterzog sich bei der Beklagten im Juni 1995 einem kosmetischen Eingriff (Tätowierung im Lippenbereich = Permanentmakeup). Sie bemerkte ca einen Monat nach der letzten Sitzung, dass sich zwischen der Lippe und dem oberen Tätowierungsstrich ein heller Zwischenraum gebildet hatte. Sie war mit der Form der Lippe zufrieden und kaschierte den Zwischenraum zwischen dem Tätowierungsstrich und der Lippe mit Lippenstift. Etwa ein Jahr nach der ersten Behandlung begab sich die Klägerin zur Beklagten, um eine Korrekturbehandlung vornehmen zu lassen. Sie erwähnte gegenüber der Mitarbeiterin und der Beklagten, dass sie an und für sich mit der Lippe zufrieden sei, jedoch zwischen dem Konturstrich und der Oberlippe ein Freiraum übriggeblieben sei, der ihr zu hell erscheine. Die Beklagte erklärte sich bereit, unentgeltlich eine Nachbehandlung der gesamten Lippe durchzuführen wobei aber in diesem Fall nach den Vorstellungen der Beklagten zumindest zwei Sitzungen notwendig gewesen wären, sagte aber zur Klägerin diesbezüglich nichts. Die Klägerin kam nach der ersten Sitzung nicht mehr, weil die Beklagte sie zum einen nicht mehr bestellte und zum anderen auch etwas barsch behandelte und schließlich die Klägerin der Meinung war, dass eine zweite Nachbehandlung von der Beklagten nicht mehr unentgeltlich sei, sondern verrechnet werden würde. Bei der Nachbehandlung hatte die Klägerin größere Schmerzen als üblich, weil die Betäubungssalbe zu kurzfristig eingesetzt wurde. Anschließend kam folgendes Ergebnis zum Vorschein: Die Farbe des Lippenkonturstriches harmonisiert gut mit der Grundfarbe der Lippe; die Farbintensität des Lippenkonturstriches ist inhomogen, die Unterlippe weist links eine geringere Farbintensität auf; der Abstand des Lippenkonturstriches zum Lippenrot ist im Oberlippenbereich nicht konstant und nicht symmetrisch. Der dadurch entstandene Zwischenraum ist inhomogen und inkomplett mit zu dunkler Farbe austätowiert. Die dunkelbraune irreguläre Tätowierung füllt nicht nur den Zwischenraum aus, sondern findet sich auch irregulär im Ober- und Unterlippenrot. Die verbliebenen umtätowierten hellen Zwischenräume im Oberlippenbereich imponieren als unregelmäßige "weiße" Linie in der Oberlippe. Die Klägerin litt in der Folge sehr unter diesem unbefriedigenden Zustand. Die Sanierungskosten (Korrekturbehandlung) betragen S 12.000,-- brutto. Die Korrektur ist kosmetisch, nicht aber medizinisch indiziert. Eine Prognose, ob sich der Grad der kosmetischen Störung ändern wird, kann vorher nicht getroffen werden. Medizinische Spätfolgen bei einer Tätowierung sind generell nicht ausschließbar und im konkreten Fall sind auch kosmetische Spätfolgen nicht absehbar. Auch nach einem Jahr seit der Tätowierungskorrektur ist die Tätowierung der Lippe, was Wahl und Anordnung der Farben als auch die Anforderungen an Symmetrie und Genauigkeit der Durchführung anlangt, nicht als fach- und kunstgerecht anzusehen.
Die Klägerin begehrte zuletzt Zahlung von S 106.740,-- (Refundierung der Behandlungskosten S 8.500,--; Schmerzengeld S 20.000,--; Verunstaltungsentschädigung S 60.000,--; Kosten der sanierenden Heilbehandlung S 17.000,--; Ersatz für die Anfertigung von Fotografien S 640,--; pauschalierte Umkosten S 600,--). Eine Klageänderung durch Erhebung eines mit S 51.000,-- bewerteten Feststellungsbegehrens wurde rechtskräftig nicht zugelassen.
Das Ersturteil gab ausgehend vom eingangs wiedergegebenen wesentlichen Sachverhalt dem Klagebegehren mit S 27.000,-- sA statt. Das Mehrbegehren von S 79.000,40 wies es ab.
Es erörterte rechtlich, die Beklagte habe als sachverständige Person im Sinne des § 1299 ABGB bei einer Tätowierungsnachbehandlung im Mai 1996 die nötige Sorgfalt vermissen lassen, weshalb es zu einer Verschlechterung des Erscheinungsbildes der Lippen im Zusammenhang mit der erfolgten Tätowierung gekommen sei, die eine Sanierungsbehandlung kosmetisch indiziere. Die Beklagte habe es an den nötigen Kunstfertigkeiten mangeln lassen. Sie habe der Klägerin nicht nur übermäßige Schmerzen zugefügt, sondern sie auch anschließend mit ihren Problemen im Stich gelassen, weil sie mit ihr keinen Kontroll- oder weiteren Behandlungstermin vereinbart habe. Die Beklagte habe daher auch vertragliche Nebenverpflichtungen, insbesonders Aufklärungs- und Fürsorgepflichten verletzt und werde daher, was die Korrekturbehandlung anlange, schadenersatzpflichtig. Zu erstatten seien von der Beklagten der veranschlagte Sanierungsaufwand von S 12.000,-- zuzüglich die pauschal mit S 5.000,-- bemessenen Aufwendungen und Unkosten von S 600,-- an Schmerzengeld sei pauschal ein Betrag von S 10.000,-- für die bei der Nachbehandlung im Mai 1996 erlittenen übermäßigen Schmerzen sowie die anschließenden Komplikationen in Form von psychischen Schmerzen für angemessen. Eine Verunstaltungsentschädigung sei nicht berechtigt, weil derzeit eine Prognose über das Aussehen der Lippe noch nicht getroffen werden könne. Nicht berechtigt sei ebenfalls der Anspruch auf Ersatz der Kosten der ersten Behandlung, zwar sei der zwischen der Kontur und der Lippe verbliebene helle Zwischenraum von der Klägerin erst nach und nach als störend empfunden worden doch habe die Klägerin über ein Jahr lang eine Korrektur des Erscheinungsbildes gar nicht gewünscht. Die ursprüngliche Lippentätowierung sei für die Klägerin daher nicht völlig nutz- und wertlos gewesen.Es erörterte rechtlich, die Beklagte habe als sachverständige Person im Sinne des Paragraph 1299, ABGB bei einer Tätowierungsnachbehandlung im Mai 1996 die nötige Sorgfalt vermissen lassen, weshalb es zu einer Verschlechterung des Erscheinungsbildes der Lippen im Zusammenhang mit der erfolgten Tätowierung gekommen sei, die eine Sanierungsbehandlung kosmetisch indiziere. Die Beklagte habe es an den nötigen Kunstfertigkeiten mangeln lassen. Sie habe der Klägerin nicht nur übermäßige Schmerzen zugefügt, sondern sie auch anschließend mit ihren Problemen im Stich gelassen, weil sie mit ihr keinen Kontroll- oder weiteren Behandlungstermin vereinbart habe. Die Beklagte habe daher auch vertragliche Nebenverpflichtungen, insbesonders Aufklärungs- und Fürsorgepflichten verletzt und werde daher, was die Korrekturbehandlung anlange, schadenersatzpflichtig. Zu erstatten seien von der Beklagten der veranschlagte Sanierungsaufwand von S 12.000,-- zuzüglich die pauschal mit S 5.000,-- bemessenen Aufwendungen und Unkosten von S 600,-- an Schmerzengeld sei pauschal ein Betrag von S 10.000,-- für die bei der Nachbehandlung im Mai 1996 erlittenen übermäßigen Schmerzen sowie die anschließenden Komplikationen in Form von psychischen Schmerzen für angemessen. Eine Verunstaltungsentschädigung sei nicht berechtigt, weil derzeit eine Prognose über das Aussehen der Lippe noch nicht getroffen werden könne. Nicht berechtigt sei ebenfalls der Anspruch auf Ersatz der Kosten der ersten Behandlung, zwar sei der zwischen der Kontur und der Lippe verbliebene helle Zwischenraum von der Klägerin erst nach und nach als störend empfunden worden doch habe die Klägerin über ein Jahr lang eine Korrektur des Erscheinungsbildes gar nicht gewünscht. Die ursprüngliche Lippentätowierung sei für die Klägerin daher nicht völlig nutz- und wertlos gewesen.
Das allein von der Klägerin angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, dass es dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 46.740,-- stattgab und das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 60.000,-- abwies. Es bemaß das Schmerzengeld unter Berücksichtigung der bei der Korrekturbehandlung erlittenen Schmerzen mit insgesamt S 20.000,-- und verpflichtete die Beklagte auch zum Rückersatz der Kosten für die Erstbehandlung von S 8.500,--. Der unsachgemäß durchgeführte Korrektureingriff habe zu einer Frustration des von der Klägerin für die Erstbehandlung getätigten Aufwandes geführt. Im Ergebnis zu Recht habe das Erstgericht keine Verunstalteentschädigung nach § 1326 ABGB zuerkannt; zwar sei nach Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass eine Entschädigung grundsätzlich auch bei vorübergehender Verunstaltung gebühre, doch scheitere ein Anspruch nach § 1326 ABGB unter Bedachtnahme auf den Ist-Zustand der Klägerin an den gesetzlichen Voraussetzungen. Verunstaltung im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung sei nach der Rechtsprechung jede wesentliche Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten. Dabei werde aber nicht verlangt, dass die äußere Erscheinung besonders abstoßend wirke; ob eine Verunstaltung vorliege, sei nicht nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern nach der allgemeinen Lebensanschauung dies unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes. Als Richtschnur könne die vom Obersten Gerichtshof angewandte, weite Begriffsbestimmung herangezogen werden, wonach Verunstaltung jede wesentliche Veränderung zum schlechteren sei. Im vorliegenden Fall habe sich die Klägerin freiwillig dazu entschlossen, eine Lippentätowierung (Permanentmakeup) vornehmen zu lassen, welche - bei sachgerechter Behandlung - die gewollte Wirkung habe, das Lippenkonturen stark betont (gegenüber dem natürlichen Zustand überbetont) würden. Der Sinn dieser Maßnahme könne bei normal entwickelten bzw ausgebildeten Lippen dahingestellt bleiben, jedenfalls ziehe der von der Klägerin gewollte (rechtmäßige) Erfolg eine deutliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes nach sich. Ob nachteilig oder nicht, entscheide der subjektive Geschmack. Unter diesen besonderen Begleitumständen könne dann, wenn das Ergebnis des medizinisch in keiner Weise indizierten kosmetischen Eingriffs unbefriedigend sei, weil die Konturen nicht sachgerecht dh unpräzise ausgeführt worden seien, von einer Verunstaltung nicht gesprochen werden. Den Feststellungen in Verbindung mit den Lichtbildern, in welche das Berufungsgericht im Rahmen der Beweisergänzung Einsicht genommen habe, sei wohl auch für den Laien entnehmbar, dass Präzision und Qualität der Lippentätowierung zu wünschen übrig ließen, ohne dass damit gleichzeitig die Tatbestandsvoraussetzung des § 1326 ABGB erfüllt wären. Der Klägerin stehe daher auch keine vorübergehende, bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz berrechnete Verunstaltungsentschädigung zu. Insgesamt seien daher der Klägerin die Behandlungskosten von S 8.500,-- zu refundieren, die Sanierungskosten von S 17.000,-- zuzuerkennen, weiters Schmerzengeld von S 20.000,-- zuzusprechen und ihr pauschale Unkosten und Kosten für Lichtbilder in Höhe von S 1.240,-- zuzuerkennen.Das allein von der Klägerin angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahingehend ab, dass es dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 46.740,-- stattgab und das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 60.000,-- abwies. Es bemaß das Schmerzengeld unter Berücksichtigung der bei der Korrekturbehandlung erlittenen Schmerzen mit insgesamt S 20.000,-- und verpflichtete die Beklagte auch zum Rückersatz der Kosten für die Erstbehandlung von S 8.500,--. Der unsachgemäß durchgeführte Korrektureingriff habe zu einer Frustration des von der Klägerin für die Erstbehandlung getätigten Aufwandes geführt. Im Ergebnis zu Recht habe das Erstgericht keine Verunstalteentschädigung nach Paragraph 1326, ABGB zuerkannt; zwar sei nach Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass eine Entschädigung grundsätzlich auch bei vorübergehender Verunstaltung gebühre, doch scheitere ein Anspruch nach Paragraph 1326, ABGB unter Bedachtnahme auf den Ist-Zustand der Klägerin an den gesetzlichen Voraussetzungen. Verunstaltung im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung sei nach der Rechtsprechung jede wesentliche Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten. Dabei werde aber nicht verlangt, dass die äußere Erscheinung besonders abstoßend wirke; ob eine Verunstaltung vorliege, sei nicht nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern nach der allgemeinen Lebensanschauung dies unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes. Als Richtschnur könne die vom Obersten Gerichtshof angewandte, weite Begriffsbestimmung herangezogen werden, wonach Verunstaltung jede wesentliche Veränderung zum schlechteren sei. Im vorliegenden Fall habe sich die Klägerin freiwillig dazu entschlossen, eine Lippentätowierung (Permanentmakeup) vornehmen zu lassen, welche - bei sachgerechter Behandlung - die gewollte Wirkung habe, das Lippenkonturen stark betont (gegenüber dem natürlichen Zustand überbetont) würden. Der Sinn dieser Maßnahme könne bei normal entwickelten bzw ausgebildeten Lippen dahingestellt bleiben, jedenfalls ziehe der von der Klägerin gewollte (rechtmäßige) Erfolg eine deutliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes nach sich. Ob nachteilig oder nicht, entscheide der subjektive Geschmack. Unter diesen besonderen Begleitumständen könne dann, wenn das Ergebnis des medizinisch in keiner Weise indizierten kosmetischen Eingriffs unbefriedigend sei, weil die Konturen nicht sachgerecht dh unpräzise ausgeführt worden seien, von einer Verunstaltung nicht gesprochen werden. Den Feststellungen in Verbindung mit den Lichtbildern, in welche das Berufungsgericht im Rahmen der Beweisergänzung Einsicht genommen habe, sei wohl auch für den Laien entnehmbar, dass Präzision und Qualität der Lippentätowierung zu wünschen übrig ließen, ohne dass damit gleichzeitig die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 1326, ABGB erfüllt wären. Der Klägerin stehe daher auch keine vorübergehende, bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz berrechnete Verunstaltungsentschädigung zu. Insgesamt seien daher der Klägerin die Behandlungskosten von S 8.500,-- zu refundieren, die Sanierungskosten von S 17.000,-- zuzuerkennen, weiters Schmerzengeld von S 20.000,-- zuzusprechen und ihr pauschale Unkosten und Kosten für Lichtbilder in Höhe von S 1.240,-- zuzuerkennen.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, das die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte aber über Antrag der Klägerin seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Es begründete diesen Beschluss damit, dass höchstgerichtliche Judikatur zur Frage ob eine Verunstaltungsentschädigung auch dann gebühre, wenn sich eine Person ohne medizinische Notwendigkeit freiwillig einem Eingriff unterziehe, die das äußere Erscheinungsbild jedenfalls verändere, aber nicht den gewünschten Erfolg bringe, nicht vorliege. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Wesentlichkeit der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes als Voraussetzung für die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung noch nicht behandelt worden.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerin ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend -, nicht zulässig. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor.