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Entscheidung 2 Ob 9/14h×

Entscheidung 2 Ob 9/14h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016558 Rechtssatz 06.02.1950Zivilrecht
Ein Vergütungsbetrag ist im Zweifel nur bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertrages zu bezahlen. Der Verfall der Vertragsstrafe kann aber auch für den Fall vereinbart werden, dass kein allgemeiner Haftungsgrund vorliegt. Die Parteien müssen allerdings da …
RS0017471 Rechtssatz 14.01.1981Zivilrecht
Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtu …
RS0017960 Rechtssatz 23.02.1989Zivilrecht
Die nach objektivem Gesichtspunkt als unklar aufzufassenden allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. …
RS0018008 Rechtssatz 06.05.1980Zivilrecht
Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der "schwächere" Vertragspartner des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der Auslegung unklarer Klauseln durch die Unklarheitsregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB geschützt.
RS0032013 Rechtssatz 19.10.1976Zivilrecht
Die Vertragsstrafe ist ein pauschalierter Schadenersatz, der an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung tritt.
RS0032072 Rechtssatz 30.03.1981Zivilrecht
Die Vertragsstrafe dient im Sinne des § 1336 ABGB (ebenso wie das Angeld) der Verstärkung der vertraglichen Pflichten und zwar umsomehr, je mehr der Betrag über den ex ante wahrscheinlichen Schaden hinausgeht.