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Entscheidung 2 Ob 9/48×

Entscheidung 2 Ob 9/48

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob9/48

Entscheidungsdatum

24.01.1948

Kopf

SZ 21/60

Spruch

Die von den Deutschen Reichsbahnen bestellten Tiefbauarbeiten an Eisenbahnanlagen auf österreichischem Gebiete, die nach der Befreiung von den österreichischen Bahnen benützt werden, kommen der Republik Österreich als der Eigentümerin der Bahnanlagen zugute; die Republik haftet daher gemäß Paragraph 1041, ABGB.

Entscheidung vom 24. Jänner 1948, 2 Ob 9/48.

römisch eins. Instanz: Handelsgericht Wien; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Deutsche Reichsbahn bestellte zur Zeit des nationalsozialistischen Regimes bei der Klägerin die Ausführung von Tiefbauarbeiten an Eisenbahnanlagen, die sich auf österreichischem Gebiet befanden und nach der Befreiung Österreichs von der Republik Österreich benützt wurden. Die Klägerin begehrt von der Republik Österreich die Bezahlung des vereinbarten und angemessenen Preises im restlichen Betrage von 448.549.89 S.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß der Anspruch der Klägerin dem Gründe nach zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Durch die Befreiung Österreichs und die Aufhebung der Bestimmungen, die den an der Republik Österreich begangenen Gewaltakten eine gesetzliche Basis schaffen sollten, erlangte die Republik Österreich wieder den vollen Besitz ihres Eigentumsrechtes. Die Deutsche Reichsbahn hatte wohl bei Bestellung der Arbeitennnicht die Absicht, diese namens der Republik vorzunehmen, und die Klägerin mag bei Vornahme der Arbeit nicht die Erbringung von Leistungen für die Republik Österreich gewollt haben. Tatsächlich kamen aber die Leistungen der Republik als dem wahren Eigentümer der Bahnanlagen zugute, der diese im Zeitpunkt seiner Befreiung wieder übernahm. Der Anspruch der klagenden Partei ist daher nach Paragraph 1041, ABGB. begrundet.

Die Beklagte gab zu, daß sie das Ergebnis der von der Klägerin geleisteten Arbeit benützt, und fügte bei, es könne derzeit nicht gesagt werden, ob durch die Arbeiten ein dauernder Nutzen für die Beklagte entstanden sei; denn es stehe noch nicht fest, nach welchen Grundsätzen das Vermögen der Reichsbahn in Österreich zwischen Deutschland und Österreich, bzw. den Alliierten aufgeteilt werde und welche Entschädigungsbeträge die Beklagte hiefür zu zahlen haben werde. Dieser Einwand war schon deshalb nicht beachtlich, weil es sich doch nur um den Grund des Anspruches handelte und der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Titel der Verwendung zum Nutzen eines anderen nach Paragraph 1041, ABGB. auch dann begrundet wäre, wenn der Nutzen in der Folge vereitelt würde. Die Beklagte stellt es in der Revision, ohne konkrete Behauptung zu erheben, dahin, ob ihr die Arbeiten von Nutzen waren, und meint, es sei ohneweiters möglich, daß die Deutsche Reichsbahn die Arbeiten benötigte, daß sie aber für die Beklagte keinen Nutzen brachten. Auf diese Ausführungen war schon mit Rücksicht auf das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen.

Anmerkung

Z21060

Schlagworte

Deutsche Reichsbahn, Schuldenhaftung der Republik Österreich, Reichsbahn, Deutsche; Schuldenhaftung der Republik Österreich, versio in rem, Haftung der Republik Österreich für Bestellung von, Arbeitern seitens der Deutschen Reichsbahn, Verwendung einer Sache zum Nutzen des andern, Haftung der Republik, Österreich für Bestellung von Arbeiten seitens der Deutschen Reichsbahn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1948:0020OB00009.48.0124.000

Dokumentnummer

JJT_19480124_OGH0002_0020OB00009_4800000_000

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