Aus den Entscheidungsgründen:
Durch die Befreiung Österreichs und die Aufhebung der Bestimmungen, die den an der Republik Österreich begangenen Gewaltakten eine gesetzliche Basis schaffen sollten, erlangte die Republik Österreich wieder den vollen Besitz ihres Eigentumsrechtes. Die Deutsche Reichsbahn hatte wohl bei Bestellung der Arbeitennnicht die Absicht, diese namens der Republik vorzunehmen, und die Klägerin mag bei Vornahme der Arbeit nicht die Erbringung von Leistungen für die Republik Österreich gewollt haben. Tatsächlich kamen aber die Leistungen der Republik als dem wahren Eigentümer der Bahnanlagen zugute, der diese im Zeitpunkt seiner Befreiung wieder übernahm. Der Anspruch der klagenden Partei ist daher nach § 1041 ABGB. begrundet.Durch die Befreiung Österreichs und die Aufhebung der Bestimmungen, die den an der Republik Österreich begangenen Gewaltakten eine gesetzliche Basis schaffen sollten, erlangte die Republik Österreich wieder den vollen Besitz ihres Eigentumsrechtes. Die Deutsche Reichsbahn hatte wohl bei Bestellung der Arbeitennnicht die Absicht, diese namens der Republik vorzunehmen, und die Klägerin mag bei Vornahme der Arbeit nicht die Erbringung von Leistungen für die Republik Österreich gewollt haben. Tatsächlich kamen aber die Leistungen der Republik als dem wahren Eigentümer der Bahnanlagen zugute, der diese im Zeitpunkt seiner Befreiung wieder übernahm. Der Anspruch der klagenden Partei ist daher nach Paragraph 1041, ABGB. begrundet.
Die Beklagte gab zu, daß sie das Ergebnis der von der Klägerin geleisteten Arbeit benützt, und fügte bei, es könne derzeit nicht gesagt werden, ob durch die Arbeiten ein dauernder Nutzen für die Beklagte entstanden sei; denn es stehe noch nicht fest, nach welchen Grundsätzen das Vermögen der Reichsbahn in Österreich zwischen Deutschland und Österreich, bzw. den Alliierten aufgeteilt werde und welche Entschädigungsbeträge die Beklagte hiefür zu zahlen haben werde. Dieser Einwand war schon deshalb nicht beachtlich, weil es sich doch nur um den Grund des Anspruches handelte und der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Titel der Verwendung zum Nutzen eines anderen nach § 1041 ABGB. auch dann begrundet wäre, wenn der Nutzen in der Folge vereitelt würde. Die Beklagte stellt es in der Revision, ohne konkrete Behauptung zu erheben, dahin, ob ihr die Arbeiten von Nutzen waren, und meint, es sei ohneweiters möglich, daß die Deutsche Reichsbahn die Arbeiten benötigte, daß sie aber für die Beklagte keinen Nutzen brachten. Auf diese Ausführungen war schon mit Rücksicht auf das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen.Die Beklagte gab zu, daß sie das Ergebnis der von der Klägerin geleisteten Arbeit benützt, und fügte bei, es könne derzeit nicht gesagt werden, ob durch die Arbeiten ein dauernder Nutzen für die Beklagte entstanden sei; denn es stehe noch nicht fest, nach welchen Grundsätzen das Vermögen der Reichsbahn in Österreich zwischen Deutschland und Österreich, bzw. den Alliierten aufgeteilt werde und welche Entschädigungsbeträge die Beklagte hiefür zu zahlen haben werde. Dieser Einwand war schon deshalb nicht beachtlich, weil es sich doch nur um den Grund des Anspruches handelte und der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Titel der Verwendung zum Nutzen eines anderen nach Paragraph 1041, ABGB. auch dann begrundet wäre, wenn der Nutzen in der Folge vereitelt würde. Die Beklagte stellt es in der Revision, ohne konkrete Behauptung zu erheben, dahin, ob ihr die Arbeiten von Nutzen waren, und meint, es sei ohneweiters möglich, daß die Deutsche Reichsbahn die Arbeiten benötigte, daß sie aber für die Beklagte keinen Nutzen brachten. Auf diese Ausführungen war schon mit Rücksicht auf das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen.