Keine der beiden Revisionen ist gerechtfertigt.
Das Erstgericht stellte den Sachverhalt fest, wie er auf den Seiten 2 und 3 bis 6 seines Urteils (= Seite 80 bis 84 des Aktes) wiedergegeben wird.
Das Erstgericht nahm ein Verschulden des Erstbeklagten nach Maßgabe dessen strafgerichtlicher Verurteilung durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit bei Fahrbahnglätte und Nichteinhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands zum vorderen Fahrzeug an. Das Mitverschulden des Klägers bestehe darin, dass er versucht habe, aus dem noch fahrenden PKW in der Fahrbahnmitte der Bundesstraße bei starkem Verkehr (aufgelockerter Kolonnenverkehr) auszusteigen, ohne sich durch einen Blick zurück davon zu überzeugen, dass dies verkehrsbedingt möglich wäre, abgesehen davon, dass für ein solches „Ausbootmanöver“ kein zwingender Grund vorhanden gewesen sei und der VW nur noch eine geringe Restgeschwindigkeit eingehalten habe. Der Kläger sei offensichtlich durch das Verhalten der Beifahrer zu einer Kurzschlusshandlung verleitet worden und habe den nachkommenden Peugeot gar nicht gesehen. Eine Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten des Klägers sei angemessen.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
Die Beklagten führen mit ihrer Revision ins Treffen, dass der Kläger ohne Grund und ohne auf den Verkehr zu achten, aus dem Fahrzeug habe steigen wollen, obwohl dieses sich nur noch mit einer Geschwindigkeit von 4 bis 7 km/h fortbewegte und rutschte und sich leicht drehte, und er sich von der Ungefährlichkeit der Situation durch Hinausschauen aus dem PKW hätte überzeugen können. Das Mitverschulden des Klägers überwiege daher.
Der Kläger macht geltend, dass er in eine Panikstimmung geraten und deshalb das Fahrzeug „aus Angst um sein Leben“ zu verlassen beabsichtigt habe.
Beiden Revisionen kann nicht gefolgt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass von jedem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, auch von einem Fußgeher, das objektive Abschätzen von Gefahren im Straßenverkehr gefordert werden muss. Für den Kläger war im Zeitpunkt der Durchführung seines Aussteigeentschlusses weder die Gefahr eines Abkommens des Fahrzeugs, in welchem er sich befand, von der Straße, noch die eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug ersichtlich. Für eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Panik bestand zu diesem Zeitpunkt daher kein Anlass, zumal die Bewegung des VWs im Abklingen begriffen war und dieser nur mehr eine Restgeschwindigkeit von 4 bis 7 km/h hatte. Wenn sich der Kläger unter diesen Umständen entschlossen hatte, das Fahrzeug zu verlassen, hat er dabei nicht nur die Gefahr eines allfälligen Sturzes beim Aussteigen und einer damit allfälligen Verletzung in Kauf genommen, sondern auch dadurch, dass er die Verkehrssituation auf der Straße überhaupt nicht beobachtete, die im Straßenverkehr - es herrschte aufgelockerter Kolonnenverkehr - zu fordernde Sorgfalt und Aufmerksamkeit gänzlich außer Acht gelassen.
Die beklagten Parteien übersehen, dass die einleitende Ursache des Unfalls vom Erstbeklagten gesetzt wurde. Nach dem verurteilenden Straferkenntnis ist ihm die Einhaltung einer für die Straßenverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit und die Nichtbeachtung des erforderlichen Sicherheitsabstands zum vor ihm fahrenden Fahrzeug zur Last zu legen. In der von den Vorinstanzen angenommenen Verschuldensteilung kann daher ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.
Beiden Revisionen war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 41, 50, ZPO.
Die Parteien haben die Kosten ihrer erfolglosen Revisionsschriften selbst zu tragen; den Beklagten gebührt Ersatz für die nur von ihnen erstattete Revisionsbeantwortung.