Entscheidungsgründe:
Als Folge eines Verkehrsunfalles vom 16.7.1987, für welchen die Beklagten - die Zweitbeklagte nur bis zur Höhe der Versicherungssumme - haften, erlitt der Kläger einen Bruch des linken Speichengriffels mit Verrenkung der Hand zur Speichenseite, einen Abbruch des linken Ellengriffels sowie einen Bruch der Basis des fünften Mittelhandknochens, des Ellengriffels und des Handkahnbeines jeweils rechts. Als Folge verblieb eine deutliche Bewegungseinschränkung beider Handgelenke, und zwar links stärker als rechts. Im linken Handgelenk besteht auch eine etwas verminderte Grobkraft gegenüber dem rechten. In beiden Handgelenksbereichen liegen degenerative Veränderungen vor, und zwar links bereits eine schwere Handgelenksarthrose mit Falschgelenksbildung des Ellengriffelfortsatzes. Ein Fortschreiten der Arthrose ist anzunehmen, weitere Operationen sind nicht ausschließbar. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist insgesamt um 20 % gemindert.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung einer abstrakten Rente von 10 % des jeweiligen Nettoeinkommens, in eventu von S 1.628,70 vom 18.Mai 1990 bis zum 26.März 2017 (Vollendung seines 65. Lebensjahres). Er führte zur Begründung seines Anspruches unter detaillierter Angabe der von ihm verrichteten Tätigkeit aus, diese nur mehr unter größeren Anstrengungen, als sie ein Gesunder zu erbringen habe, verrichten zu können. Die vor dem Unfall vom Kläger ausgeführte Arbeit sei zwar die gleiche wie jetzt; der Unterschied liege darin, daß der Kläger bedingt durch den langen Krankenstand auf einem älteren Modell arbeiten müsse, was ein Indiz dafür darstelle, daß er bei Verschärfungen auf dem Arbeitsmarkt - auf aufgrund seines Alters - der Erste sei, der von einer Kündigung betroffen sein werde. Ihm sei auch im Gegensatz zu den anderen Arbeitskollegen eine Gehaltserhöhung nicht zugestanden worden, woraus erhelle, daß seine Stellung im Betrieb schlechter geworden sei. Die vermehrten Anstrengungen und Abnützungen in der Hand führten auch zu einem rascheren Verbrauch der Arbeitskraft. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß er zu den qualifizierten Facharbeitern gehöre, denen es möglich sein werde, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; die Voraussetzungen zur Zuerkennung einer abstrakten Rente lägen nicht vor.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren (Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 10 % des klägerischen Nettoeinkommens ab und sprach dem Kläger ab dem 6.Februar 1992 (Schluß der Verhandlung erster Instanz) eine monatliche Rente von S 1.600 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu.
Es traf dazu noch nachstehende Feststellungen:
Der Kläger ist seit 1973 als Facharbeiter - Werkzeugmacher bei der Firma M*****beschäftigt. Vor dem Unfall arbeitete er an einer Außen- und Innenrundschleifmaschine moderner Bauart, nach dem Unfall an einem älteren Modell. Ursache hiefür waren ua der Unfall, das dadurch bedingte lange Fernbleiben des Klägers, dessen Einstellung und Verhalten sowie die soziale und kommunikative Interaktion zwischen dem Vorgesetzten und dem Kläger. Der Arbeitsplatz des Klägers ist ausgehend von der derzeitigen wirtschaftlichen Situation der Firma M*****und auch davon, daß er imstande ist, die von ihm verrichtete Arbeit im gleichen Ausmaß zu leisten, nicht gefährdet. Eine Kündigungsgefahr besteht nicht. Entscheidend für eine Kündigungsgefährdung des Klägers ist insbesondere die kaum vorhersehbare wirtschaftliche Entwicklung bzw Auftragslage. Bei wesentlichen wirtschaftlichen Einbrüchen kann eine Gefährdung des Arbeitsplatzes des Klägers auftreten. Derzeit kann nicht beurteilt werden, welche Facharbeiter in diesem Fall von einer allfälligen Kündigung betroffen wären, weil dabei auch soziale Motive des Dienstgebers mitspielen. Für den Fall, daß der Kläger die Arbeit nicht mehr verrichten kann, ist dessen Arbeitsplatz hochgradig gefährdet. Es hängt dann von derzeit nicht voraussehbaren Faktoren ab, ob der Kläger andere Arbeiten verrichten kann.
Das Erstgericht hielt schließlich noch fest, daß die vom Kläger derzeit ausgeübte Tätigkeit zu einem rascheren Verbrauch seiner Arbeitskraft führt, sodaß er zu einem derzeit noch nicht abschätzbaren Zeitpunkt unfähig sein wird, seine derzeitige Tätigkeit durchzuführen.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß sowohl die für die Zuerkennung einer abstrakten Rente geforderte Sicherungsfunktion (Schaffung eines Deckungsfonds) als auch die Ausgleichsfunktion (Abgeltung der Mehranstrengung) vorlägen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien in der Hauptsache nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision und beantragen, die angefochtenen Entscheidungen dahin abzuändern, daß das Begehren auf Zuspruch einer abstrakten Rente abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, weil der Streitwert S 60.000 nicht übersteige; in eventu ihr nicht Folge zu geben.