Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Nach der Bestimmung des § 55 Abs 3 JN ist für den Wert des Streitgegenstandes der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, wenn nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt wird. Nach Lehre und Rechtsprechung soll durch diese Regelung die Möglichkeit ausgeschaltet werden, durch willkürliche Teileinklagung die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen (Fasching Komm I 347 derselbe LB2 Rz 262; Mayr in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 3 zu § 55 JN; SZ 17/97; JBl 1991, 595). Diese Gesetzesstelle setzt daher eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtforderung voraus. Nur dann, wenn Gesamtansprüche in unbestimmter Höhe behauptet werden oder die Möglichkeit allfälliger weiterer Ansprüche besteht, dann richtet sich der Streitwert nach dem tatsächlich eingeklagten Betrag (vgl SZ 18/228). Handelt es sich aber um Schadenersatzforderungen, die ziffernmäßig ganz klar umgrenzt sind, dann ist der Streitwert des Gesamtschadens auch dann maßgebend, wenn nur ein ziffernmäßig genannter Teil dieser Schadenersatzforderung eingeklagt wurde. Die Bestimmung des § 55 Abs 3 JN setzt somit das Bestehen einer Forderung in bestimmter Höhe voraus. Die Klägerin hat aber nicht das Bestehen einer Schadenersatzforderung in der Höhe von S 125.500,- behauptet, sondern lediglich vorgetragen hat, daß ihr ein Schade in der genannten Höhe erwachsen sei, von welchem sie einen Teil als Schadenersatzforderung geltend mache. Da daher die Klägerin nicht einen Teil einer Schadenersatzforderung gerichtlich geltend macht, sondern nur einen Teil ihres Schadens fordert, kommt eine Anwendung der Bestimmung des § 55 Abs 3 JN nicht in Betracht. Daran vermag nichts zu ändern, daß sich die Klägerin eine Ausdehnung ihres Begehrens vorbehielt, wobei sie nicht ankündigte, auf welchen Betrag eine Ausdehnung allenfalls erfolgen werde.Nach der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, JN ist für den Wert des Streitgegenstandes der Gesamtbetrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung maßgebend, wenn nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt wird. Nach Lehre und Rechtsprechung soll durch diese Regelung die Möglichkeit ausgeschaltet werden, durch willkürliche Teileinklagung die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu umgehen (Fasching Komm römisch eins 347 derselbe LB2 Rz 262; Mayr in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 55, JN; SZ 17/97; JBl 1991, 595). Diese Gesetzesstelle setzt daher eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtforderung voraus. Nur dann, wenn Gesamtansprüche in unbestimmter Höhe behauptet werden oder die Möglichkeit allfälliger weiterer Ansprüche besteht, dann richtet sich der Streitwert nach dem tatsächlich eingeklagten Betrag vergleiche SZ 18/228). Handelt es sich aber um Schadenersatzforderungen, die ziffernmäßig ganz klar umgrenzt sind, dann ist der Streitwert des Gesamtschadens auch dann maßgebend, wenn nur ein ziffernmäßig genannter Teil dieser Schadenersatzforderung eingeklagt wurde. Die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, JN setzt somit das Bestehen einer Forderung in bestimmter Höhe voraus. Die Klägerin hat aber nicht das Bestehen einer Schadenersatzforderung in der Höhe von S 125.500,- behauptet, sondern lediglich vorgetragen hat, daß ihr ein Schade in der genannten Höhe erwachsen sei, von welchem sie einen Teil als Schadenersatzforderung geltend mache. Da daher die Klägerin nicht einen Teil einer Schadenersatzforderung gerichtlich geltend macht, sondern nur einen Teil ihres Schadens fordert, kommt eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, JN nicht in Betracht. Daran vermag nichts zu ändern, daß sich die Klägerin eine Ausdehnung ihres Begehrens vorbehielt, wobei sie nicht ankündigte, auf welchen Betrag eine Ausdehnung allenfalls erfolgen werde.
Der gerichtlich geltend gemachte Betrag erreicht nicht die Gerichtshofgrenze, weshalb das Erstgericht zu Recht seine Unzuständigkeit wahrgenommen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.