Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels richtet sich, da die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 1997 erfolgte (Art XXXII Z 14 WGN 1997 BGBl I 1997/140), nach § 508 ZPO idF der WGN 1997.Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels richtet sich, da die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 1997 erfolgte (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140), nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung der WGN 1997.
Aus der wiedergegebenen Verfahrenschronologie folgt, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand [§ 502 Abs 2 ZPO]), insgesamt S 52.000, jedoch nicht (wie der Revisionswerber einleitend seines Rechtsmittels vermeint) S 260.000 überstiegen hat. In einem solchen Fall - zumal auch kein Fall des § 502 Abs 4 oder 5 ZPO vorliegt - kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag (samt ordentlicher) Revision an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Eine außerordentliche Revision (im Sinne des § 505 Abs 4 ZPO) ist in einem solchen Fall jedoch nicht zulässig (vgl hiezu auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, Sonderheft ÖJZ 1998/5 A, 10).Aus der wiedergegebenen Verfahrenschronologie folgt, daß der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand [§ 502 Absatz 2, ZPO]), insgesamt S 52.000, jedoch nicht (wie der Revisionswerber einleitend seines Rechtsmittels vermeint) S 260.000 überstiegen hat. In einem solchen Fall - zumal auch kein Fall des Paragraph 502, Absatz 4, oder 5 ZPO vorliegt - kann jedoch eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur einen Antrag (samt ordentlicher) Revision an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Eine außerordentliche Revision (im Sinne des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) ist in einem solchen Fall jedoch nicht zulässig vergleiche hiezu auch Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, Sonderheft ÖJZ 1998/5 A, 10).
Erhebt in einem Fall wie dem dargestellten eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (2 Ob 80/98y, 2 Ob 178/98k, 2 Ob 206/98b, 2 Ob 4/99y uam), auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es - wie hier - an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (EvBl 1998/139).Erhebt in einem Fall wie dem dargestellten eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt, wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (2 Ob 80/98y, 2 Ob 178/98k, 2 Ob 206/98b, 2 Ob 4/99y uam), auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es - wie hier - an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, daß ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (EvBl 1998/139).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision als zulässig erachten", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision als zulässig erachten", den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.