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Entscheidung 2 Ob 90/25m×

Entscheidung 2 Ob 90/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob90/25m

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2024 verstorbenen P*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter N*, vertreten durch Mag. Reinhard Ster, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. März 2025, GZ 53 R 149/24m-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Dieser Beschluss wurde der Rechtsmittelwerberin am 25. 3. 2025 zugestellt.

[3] Der am 22. 4. 2025 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Revisionsrekursfrist nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG (nur) 14 Tage beträgt.

Textnummer

E144778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00090.25M.0603.000

Im RIS seit

04.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20250603_OGH0002_0020OB00090_25M0000_000