Entscheidung 2 Ob 90/25m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2024 verstorbenen P*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter N*, vertreten durch Mag. Reinhard Ster, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. März 2025, GZ 53 R 149/24m-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dieser Beschluss wurde der Rechtsmittelwerberin am 25. 3. 2025 zugestellt.
[3] Der am 22. 4. 2025 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Revisionsrekursfrist nach § 65 Abs 1 AußStrG (nur) 14 Tage beträgt. [3] Der am 22. 4. 2025 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Revisionsrekursfrist nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG (nur) 14 Tage beträgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00090.25M.0603.000
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Dokumentnummer
JJT_20250603_OGH0002_0020OB00090_25M0000_000