Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in zweifacher Richtung: a) Die Revision nimmt - dem Erstgerichte folgend - an, daß der Erstbeklagte deshalb gemäß § 1311 ABGB. hafte, weil er mit dem Motorrad gefahren sei, ohne einen Führerschein zu haben. Daher sei der Erstbeklagte als in Bezug auf das Lenken des Kraftrades untüchtig anzusehen. b) Das Hineinspringen des Kindes in das Motorrad sei kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes DRGBl. 1909 I S. 437.Die Revision bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in zweifacher Richtung: a) Die Revision nimmt - dem Erstgerichte folgend - an, daß der Erstbeklagte deshalb gemäß Paragraph 1311, ABGB. hafte, weil er mit dem Motorrad gefahren sei, ohne einen Führerschein zu haben. Daher sei der Erstbeklagte als in Bezug auf das Lenken des Kraftrades untüchtig anzusehen. b) Das Hineinspringen des Kindes in das Motorrad sei kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, des Gesetzes DRGBl. 1909 römisch eins S. 437.
Zu a): Auch die Übertretung einer Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB., die dazu bestimmt ist, die Gefährdung anderer Personen zu verhindern, macht nicht für alle Nachteile haftbar, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dieser Übertretung stehen. Ein gegenteiliger Standpunkt, der den Übertreter für alle Folgen seiner widerrechtlichen Handlung haften ließe, auch für alle mit dem Schutzzweck der übertretenen Norm in keinerlei Zusammenhang stehenden natürlichen Folgen, wäre der vom Gesetz gewiß nicht gewollte kindliche Standpunkt der mittelalterlichen Lehre von versari in re illicita. Danach würde der Kraftwagenlenker, der einmal auf einer Fahrt seine höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 91 Abs. 4 Kraftfahrverordnung 1947) überschritten oder einmal eine Linkskurve geschnitten (§ 14 Abs. 1 StPolG.) hätte, schon deshalb für alle Unfälle auf der Weiterfahrt haften, weil er bei Einhaltung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit oder Ausfahren der Linkskurve in weitem Bogen noch nicht am Unfallsort hätte sein können. Eine weitere Ausdehnung der Haftung nach § 1311 ABGB. ist abzulehnen. Auch zu der Haftung nach dieser Gesetzesstelle ist erforderlich, daß die Interessen verletzt wurden, deren Schutz die übertretene Rechtsnorm bezweckt. Auch hier wird die Rechtsnorm durch ihren Zweck begrenzt, ist Adäquanz der Verursachung zu fordern. Die Besonderheit bei der Haftung nach § 1311 ABGB. liegt darin, daß bei Übertretung einer Schutzvorschrift im Sinne dieser Gesetzesstelle die adäquate Kausalität, die Zugehörigkeit des Schadenseintrittes zum Zweckbereich der verletzten Schutznorm vermutet wird, der Übertreter der Schutznorm (arg. "so haftet er für allen Nachteil, welcher außerdem nicht erfolgt wäre") daher beweisen muß, daß der Schaden auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre (vgl. 2 Ob 336/32 in GH. 1932, S. 117 über die Beweislast, ferner die bei Kapfer, Große Manzsche Ausgabe des ABGB., zu § 1311 unter Nr. 9 angeführten Entscheidungen ferner daselbst die Entscheidung bei § 1295 unter Nr. 16 e und neuestens 2 Ob 712/52, ferner Ehrenzweig, Obligationenrecht, 1928, S. 43 f. und 39 ff.).Zu a): Auch die Übertretung einer Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB., die dazu bestimmt ist, die Gefährdung anderer Personen zu verhindern, macht nicht für alle Nachteile haftbar, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dieser Übertretung stehen. Ein gegenteiliger Standpunkt, der den Übertreter für alle Folgen seiner widerrechtlichen Handlung haften ließe, auch für alle mit dem Schutzzweck der übertretenen Norm in keinerlei Zusammenhang stehenden natürlichen Folgen, wäre der vom Gesetz gewiß nicht gewollte kindliche Standpunkt der mittelalterlichen Lehre von versari in re illicita. Danach würde der Kraftwagenlenker, der einmal auf einer Fahrt seine höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit (Paragraph 91, Absatz 4, Kraftfahrverordnung 1947) überschritten oder einmal eine Linkskurve geschnitten (Paragraph 14, Absatz eins, StPolG.) hätte, schon deshalb für alle Unfälle auf der Weiterfahrt haften, weil er bei Einhaltung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit oder Ausfahren der Linkskurve in weitem Bogen noch nicht am Unfallsort hätte sein können. Eine weitere Ausdehnung der Haftung nach Paragraph 1311, ABGB. ist abzulehnen. Auch zu der Haftung nach dieser Gesetzesstelle ist erforderlich, daß die Interessen verletzt wurden, deren Schutz die übertretene Rechtsnorm bezweckt. Auch hier wird die Rechtsnorm durch ihren Zweck begrenzt, ist Adäquanz der Verursachung zu fordern. Die Besonderheit bei der Haftung nach Paragraph 1311, ABGB. liegt darin, daß bei Übertretung einer Schutzvorschrift im Sinne dieser Gesetzesstelle die adäquate Kausalität, die Zugehörigkeit des Schadenseintrittes zum Zweckbereich der verletzten Schutznorm vermutet wird, der Übertreter der Schutznorm (arg. "so haftet er für allen Nachteil, welcher außerdem nicht erfolgt wäre") daher beweisen muß, daß der Schaden auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre vergleiche 2 Ob 336/32 in GH. 1932, S. 117 über die Beweislast, ferner die bei Kapfer, Große Manzsche Ausgabe des ABGB., zu Paragraph 1311, unter Nr. 9 angeführten Entscheidungen ferner daselbst die Entscheidung bei Paragraph 1295, unter Nr. 16 e und neuestens 2 Ob 712/52, ferner Ehrenzweig, Obligationenrecht, 1928, S. 43 f. und 39 ff.).
Wie sich aus §§ 9 ff. des Kraftfahrgesetzes 1946 ergibt, wird die Führung von Kraftfahrzeugen zu dem Zwecke an die Erteilung einer Erlaubnis (Ausstellung eines Führerscheines) gebunden, um die Gefährdung anderer Personen durch fachlich nicht genügend befähigte, seelisch (insbesondere sittlich) oder körperlich ungeeignete Kraftfahrzeuglenker zu verhindern. In Bezug auf befähigte und geeignete Personen beinhaltet diese Vorschrift lediglich die Pflicht, die Ausstellung eines Führerscheines zu erwirken. Der Mangel des Führerscheines macht nach dem Ausgeführten nicht haftbar, wenn erwiesen ist, daß die Beschädigung nicht auf die Unfähigkeit oder mangelnde Eignung des Kraftwagenlenkers zurückzuführen ist, daß die Beschädigung vielmehr bei einem Fahrer im Besitze des Führerscheines ebenso eingetreten wäre, daß also keine Fahrlässigkeit im Sinne des § 1299 ABGB. unterlaufen ist. Wenn in diesem Sinne die Sachverständigendiligenz prästiert wird, kann selbstverständlich auch von einer unfallskausalen Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB. nicht die Rede sein (SZ. XVIII/76 und EvBl. Nr. 162/1939). Im Falle der zitierten Entscheidung EvBl. Nr. 162/1939 ist ebenso wie im Falle der Entscheidung SZ. XXII/1 ein Verschulden des Gehilfen gegeben. Die in den Gründen der Entscheidung SZ. XXII/1 ausgesprochene Rechtsansicht, daß jeder Kraftwagenlenker als untüchtig anzusehen sei, solange er keinen Führerschein ausgestellt erhalten habe, mag er auch die fachliche Eignung besitzen, kann nicht aufrechterhalten werden (vgl. Klang - Wolff, Kommentar 2. Aufl. zu § 1315 ABGB., S. 95).Wie sich aus Paragraphen 9, ff. des Kraftfahrgesetzes 1946 ergibt, wird die Führung von Kraftfahrzeugen zu dem Zwecke an die Erteilung einer Erlaubnis (Ausstellung eines Führerscheines) gebunden, um die Gefährdung anderer Personen durch fachlich nicht genügend befähigte, seelisch (insbesondere sittlich) oder körperlich ungeeignete Kraftfahrzeuglenker zu verhindern. In Bezug auf befähigte und geeignete Personen beinhaltet diese Vorschrift lediglich die Pflicht, die Ausstellung eines Führerscheines zu erwirken. Der Mangel des Führerscheines macht nach dem Ausgeführten nicht haftbar, wenn erwiesen ist, daß die Beschädigung nicht auf die Unfähigkeit oder mangelnde Eignung des Kraftwagenlenkers zurückzuführen ist, daß die Beschädigung vielmehr bei einem Fahrer im Besitze des Führerscheines ebenso eingetreten wäre, daß also keine Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. unterlaufen ist. Wenn in diesem Sinne die Sachverständigendiligenz prästiert wird, kann selbstverständlich auch von einer unfallskausalen Untüchtigkeit im Sinne des Paragraph 1315, ABGB. nicht die Rede sein (SZ. XVIII/76 und EvBl. Nr. 162 aus 1939,). Im Falle der zitierten Entscheidung EvBl. Nr. 162 aus 1939, ist ebenso wie im Falle der Entscheidung SZ. XXII/1 ein Verschulden des Gehilfen gegeben. Die in den Gründen der Entscheidung SZ. XXII/1 ausgesprochene Rechtsansicht, daß jeder Kraftwagenlenker als untüchtig anzusehen sei, solange er keinen Führerschein ausgestellt erhalten habe, mag er auch die fachliche Eignung besitzen, kann nicht aufrechterhalten werden vergleiche Klang - Wolff, Kommentar 2. Aufl. zu Paragraph 1315, ABGB., S. 95).
Zu b): Dem Berufungsgericht ist aber beizupflichten, daß der Schaden nicht durch ein Verschulden des Erstbeklagten, sondern allein durch das Verhalten des verletzten Kindes, der Zweitklägerin, verursacht worden ist und daß der Erstbeklagte jede nach den Umständen des Falles gebotene Vorsicht beobachtet hat (§ 7 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 1 des Gesetzes DRGBl. 1909, I S. 437, vgl. Bartsch, Kraftfahrrecht, 1948, S. 27). Die Fahrbahn des Erstbeklagten war nach dem Passieren der beiden Knaben frei. Nichts kundete das Kommen des später verunglückten Kindes an. Der Erstbeklagte fuhr so langsam, daß er sein Motorrad auf ganz kurze Entfernung zum Anhalten bringen konnte (§ 91 Abs. 2 Kraftfahrverordnung 1947, § 18 Abs. 4 StPolG., § 20 Abs. 4 StPolO.), als ihm das Mädchen in die Maschine sprang. Da der Bremsweg des Erstbeklagten nur zirka einen Meter, die Entfernung vom Traktor vier Meter, die Entfernung von den beim Traktor befindlichen Leuten sohin nicht viel weniger betragen hat, der Erstbeklagte das Auftauchen des laufenden Mädchens daher höchstens auf eine Distanz von vier Metern gewahr werden konnte, also etwa eine Sekunde vor dem Unfall und seinem Anhalten, muß der Beklagte sofort nach dem Auftauchen des Mädchens scharf abgebremst haben. Die Beschädigung ist daher nicht auf Unfähigkeit oder mangelnde Eignung des Erstbeklagten zurückzuführen, sie wäre ebenso eingetreten, wenn an Stelle des Beklagten der Besitzer eines Führerscheines das Motorrad gelenkt hätte, denn das Verhalten des Erstbeklagten zeigt keine Eigenschaft, die ihn von der Erlangung eines Führerscheines ausgeschlossen hätte. Der Erstbeklagte hat die Sachverständigendiligenz des § 1299 ABGB. prästiert.Zu b): Dem Berufungsgericht ist aber beizupflichten, daß der Schaden nicht durch ein Verschulden des Erstbeklagten, sondern allein durch das Verhalten des verletzten Kindes, der Zweitklägerin, verursacht worden ist und daß der Erstbeklagte jede nach den Umständen des Falles gebotene Vorsicht beobachtet hat (Paragraph 7, Absatz eins und 2 und Paragraph 18, Absatz eins, des Gesetzes DRGBl. 1909, römisch eins S. 437, vergleiche Bartsch, Kraftfahrrecht, 1948, S. 27). Die Fahrbahn des Erstbeklagten war nach dem Passieren der beiden Knaben frei. Nichts kundete das Kommen des später verunglückten Kindes an. Der Erstbeklagte fuhr so langsam, daß er sein Motorrad auf ganz kurze Entfernung zum Anhalten bringen konnte (Paragraph 91, Absatz 2, Kraftfahrverordnung 1947, Paragraph 18, Absatz 4, StPolG., Paragraph 20, Absatz 4, StPolO.), als ihm das Mädchen in die Maschine sprang. Da der Bremsweg des Erstbeklagten nur zirka einen Meter, die Entfernung vom Traktor vier Meter, die Entfernung von den beim Traktor befindlichen Leuten sohin nicht viel weniger betragen hat, der Erstbeklagte das Auftauchen des laufenden Mädchens daher höchstens auf eine Distanz von vier Metern gewahr werden konnte, also etwa eine Sekunde vor dem Unfall und seinem Anhalten, muß der Beklagte sofort nach dem Auftauchen des Mädchens scharf abgebremst haben. Die Beschädigung ist daher nicht auf Unfähigkeit oder mangelnde Eignung des Erstbeklagten zurückzuführen, sie wäre ebenso eingetreten, wenn an Stelle des Beklagten der Besitzer eines Führerscheines das Motorrad gelenkt hätte, denn das Verhalten des Erstbeklagten zeigt keine Eigenschaft, die ihn von der Erlangung eines Führerscheines ausgeschlossen hätte. Der Erstbeklagte hat die Sachverständigendiligenz des Paragraph 1299, ABGB. prästiert.
Demnach haften die Beklagten weder nach dem Haftpflichtrecht für Kraftfahrzeuge noch nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.