Entscheidung 2 Ob 91/04b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold S*****, vertreten durch Dr. Karl Claus, Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. Johannes B*****, und 2. E***** AG, ***** beide vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen EUR 4.645,46 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 18. November 2003, GZ 21 R 361/03s-19, womit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 9. Juli 2003, GZ 1 C 319/03s-12, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Urteil des Erstgerichtes, womit das Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde dem Klagevertreter am 31. 7. 2003, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 23. 9. 2003 zur Post gegeben.Das Urteil des Erstgerichtes, womit das Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde dem Klagevertreter am 31. 7. 2003, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (Paragraph 222, ZPO) zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 23. 9. 2003 zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Es ging dabei von der völlig einhelligen Judikatur (RIS-Justiz RS0036496; SZ 57/65) aus, dass im Falle einer Urteilszustellung während der Sommergerichtsferien (jetzt verhandlungsfreie Zeit) die vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO) - soweit es sich um keine Ferialsache (§ 224 ZPO) handelt - mit Ablauf des 22. September endet. Diese Berechnung steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit Art 3 und 4 des Europäischen Fristenübereinkommens BGBl 1983/254 (RIS-Justiz RS0036496 [T 9]).Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Es ging dabei von der völlig einhelligen Judikatur (RIS-Justiz RS0036496; SZ 57/65) aus, dass im Falle einer Urteilszustellung während der Sommergerichtsferien (jetzt verhandlungsfreie Zeit) die vierwöchige Berufungsfrist (Paragraph 464, Absatz eins, ZPO) - soweit es sich um keine Ferialsache (Paragraph 224, ZPO) handelt - mit Ablauf des 22. September endet. Diese Berechnung steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit Artikel 3, und 4 des Europäischen Fristenübereinkommens BGBl 1983/254 (RIS-Justiz RS0036496 [T 9]).
Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Kosten wurden nicht verzeichnet, weshalb eine Kostenentscheidung entfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00091.04B.0429.000
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011
Dokumentnummer
JJT_20040429_OGH0002_0020OB00091_04B0000_000