Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagten meinen, der Anspruch auf Abfindung gemäß § 269 Abs. 1 Z. 1 ASVG. sei eine Art Beitragserstattung, die zwar nicht ident sei mit der früher in der Bestimmung des § 1309a RVO. vorgesehenen "Beitragserstattung", aber im Gründe denselben Zweck verfolge, nämlich eine Bereicherung des Sozialversicherungsträgers zu verhindern; eine solche Beitragserstattung stehe außerhalb des Geltungsbereiches des § 332 ASVG. und könne vom Sozialversicherungsträger nicht gegen den Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden. Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden. Nach § 332 ASVG. gehen die Ansprüche des Beschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger so weit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Da das Gesetz nicht unterscheidet, muß angenommen werden, daß die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers in Ansehung aller seiner Pflichtleistungen wirkt, die er auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes an den Versicherten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat. Die Frage, ob die Leistung des Abfindungsbetrages im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle als Befriedigung des dem Beschädigten - unabhängig von den Beitragsleistungen des Versicherten - gewährten Anspruches mit Unterhaltscharakter oder - wie die Beklagten meinen - als Beitragsrückerstattung zur Verhinderung einer Bereicherung des Sozialversicherungsträgers zu beurteilen ist, kann demnach hier auf sich beruhen.Die Beklagten meinen, der Anspruch auf Abfindung gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. sei eine Art Beitragserstattung, die zwar nicht ident sei mit der früher in der Bestimmung des Paragraph 1309 a, RVO. vorgesehenen "Beitragserstattung", aber im Gründe denselben Zweck verfolge, nämlich eine Bereicherung des Sozialversicherungsträgers zu verhindern; eine solche Beitragserstattung stehe außerhalb des Geltungsbereiches des Paragraph 332, ASVG. und könne vom Sozialversicherungsträger nicht gegen den Ersatzpflichtigen geltend gemacht werden. Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden. Nach Paragraph 332, ASVG. gehen die Ansprüche des Beschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger so weit über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Da das Gesetz nicht unterscheidet, muß angenommen werden, daß die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers in Ansehung aller seiner Pflichtleistungen wirkt, die er auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes an den Versicherten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat. Die Frage, ob die Leistung des Abfindungsbetrages im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle als Befriedigung des dem Beschädigten - unabhängig von den Beitragsleistungen des Versicherten - gewährten Anspruches mit Unterhaltscharakter oder - wie die Beklagten meinen - als Beitragsrückerstattung zur Verhinderung einer Bereicherung des Sozialversicherungsträgers zu beurteilen ist, kann demnach hier auf sich beruhen.
Die Beklagten halten das angefochtene Urteil ferner für rechtsirrtümlich, weil es die Prüfung der zeitlichen Übereinstimmung der Ersatzleistung und der Unterhaltsansprüche unterlassen habe. Auch diese Ansicht greift nicht durch. Der Grundsatz der kongruenten Deckung verlangt - abgesehen von der Gleichartigkeit der Ansprüche, die nach dem Vorgesagten nicht zweifelhaft sein kann -, daß der Sozialversicherungsträger die Leistung in dem Zeitraum zu gewähren hat, für den bürgerlich-rechtliche Ansprüche bestehen. Dies trifft, wie die Untergerichte mit Recht angenommen haben, im vorliegenden Fall zu; denn die vom Sozialversicherungsträger der hinterbliebenen Witwe gewährte Versorgung geht nicht über den Zeitraum hinaus, für den nach den getroffenen Feststellungen auch Unterhaltsansprüche der Witwe bestehen. Auf welchen Zeitabschnitt sich die Abfindungssumme verteilt, ist nicht entscheidend; es kann vielmehr dabei sein Bewenden behalten, daß die Abfindungsleistung einerseits und der Ersatzanspruch andererseits einander in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang gegenüberstehen. Jedenfalls ist ein Dreimonatszeitraum, wie er für die Berechnung des Sterbequartals oder Todfallsbeitrages in Betracht kommt, im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie das Erfordernis, daß es sich um eine Übergangsmaßnahme handelt; daß sie eine solche für die ihres Ernährers beraubten Hinterbliebenen darstellen soll, wie es in der Regierungsvorlage heißt, hat im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden.
Aber auch der letzte Einwand, das mitwirkende Verschulden des Getöteten sei unberücksichtigt geblieben, geht ins Leere. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ. XXVI 87 und in zahlreichen weiteren Entscheidungen ausgesprochen hat, ist das Mitverschulden des Geschädigten insoweit zu berücksichtigen, als zunächst sein Verschuldensanteil von dem ihm erwachsenen Schaden zu ermitteln und von der ermittelten Differenz die Leistung des Sozialversicherungsträgers in Abzug zu bringen ist. Die Mitverschuldenseinrede des Schädigers ist unbeachtlich, wenn der auf den Versicherungsträger gemäß § 332 ASVG. übergegangene Anspruch niedriger ist als der von dem Beschädiger an den Beschädigten zu zahlende Schadenersatzbetrag (SZ. XXVII 68). Die Untergerichte haben festgestellt, daß der Erstklägerin aus dem Titel der Unterhaltsleistung Schadenersatzansprüche in einem die Pflichtleistung der Zweitklägerin wesentlich übersteigenden Ausmaß zustehen. Damit ist dem schon erwähnten Grundsatz der kongruenten Deckung entsprochen, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten nur übergeht, soweit der Sozialversicherungsträger in dem gleichen Zeitraum, für den die Ersatzansprüche entstehen, Leistungen zu gewähren hat und soweit die Ansprüche, die dem Verletzten einerseits gegen den Versicherungsträger, andererseits gegen den Haftungspflichtigen zustehen, ihrer Art nach gleich sind.Aber auch der letzte Einwand, das mitwirkende Verschulden des Getöteten sei unberücksichtigt geblieben, geht ins Leere. Wie der Oberste Gerichtshof in SZ. römisch 26 87 und in zahlreichen weiteren Entscheidungen ausgesprochen hat, ist das Mitverschulden des Geschädigten insoweit zu berücksichtigen, als zunächst sein Verschuldensanteil von dem ihm erwachsenen Schaden zu ermitteln und von der ermittelten Differenz die Leistung des Sozialversicherungsträgers in Abzug zu bringen ist. Die Mitverschuldenseinrede des Schädigers ist unbeachtlich, wenn der auf den Versicherungsträger gemäß Paragraph 332, ASVG. übergegangene Anspruch niedriger ist als der von dem Beschädiger an den Beschädigten zu zahlende Schadenersatzbetrag (SZ. römisch 27 68). Die Untergerichte haben festgestellt, daß der Erstklägerin aus dem Titel der Unterhaltsleistung Schadenersatzansprüche in einem die Pflichtleistung der Zweitklägerin wesentlich übersteigenden Ausmaß zustehen. Damit ist dem schon erwähnten Grundsatz der kongruenten Deckung entsprochen, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten nur übergeht, soweit der Sozialversicherungsträger in dem gleichen Zeitraum, für den die Ersatzansprüche entstehen, Leistungen zu gewähren hat und soweit die Ansprüche, die dem Verletzten einerseits gegen den Versicherungsträger, andererseits gegen den Haftungspflichtigen zustehen, ihrer Art nach gleich sind.
Die Untergerichte haben also zutreffend ausgesprochen, daß die Abfindung als Ersatz für die entfallende Unterhaltsleistung gewährt wurde. Die Zweitklägerin konnte daher den Ersatz der Abfindung verlangen, weil diese in dem um den Mitverschuldensanteil gekürzten Betrag der Unterhaltsleistung für den gleichen Zeitraum Deckung findet.